Common use of Allgemeines steuerliches Risiko Clause in Contracts

Allgemeines steuerliches Risiko. Das dem vorliegenden Angebot zugrundeliegende steuerliche Konzept basiert auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlage geltenden Rechtslage, den bekannten und einschlägigen Gerichtsurteilen sowie der Praxis der Finanzverwaltung, soweit diese ihre Auffassung veröffentlicht hat, sowie der entsprechenden Fachliteratur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die zugrundeliegende Rechtslage und/oder die Verwaltungsauffassung während der Laufzeit des Darlehens ändern wird und dies erhebliche Änderungen in der Besteuerung des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers zur Folge hat. Solche Änderungen können daher negative Auswirkungen auf den im Rahmen dieses Angebots angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nach Steuern haben und zu einer steuerlichen Mehrbelastung für den Nachrangdarlehensgeber/Anleger führen. Steuernachzahlungen wären dann gegebenenfalls mit 6 Prozent p. a. zu verzinsen (§ 233a in Verbindung mit§ 238 AO). Das Angebot ist auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen konzipiert, die aus dem Privatvermögen heraus investieren und das Nachrangdarlehen nicht selbst noch fremdfinanzieren. Bei Investition in Nachrangdarlehen aus dem Betriebsvermögen des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers und bei einer anderen steuerlichen Ansässigkeit als ausschließlich in Deutschland trägt der Nachrangdarlehensgeber/Anleger ggf. zusätzliche steuerliche Risiken, die hier nicht dargestellt sind. Der Nachrangdarlehensgeber/Anleger sollte vor der Vergabe eines Nachrangdarlehens die gesamten Angebotsunterlagen sorgfältig prüfen. Vor der der Vergabe eines Nachrangdarlehens sollte der Nachrangdarlehensgeber/Anleger stets einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehen. Das Risiko der steuerlichen Konzeption, d. h. die Anerkennung durch die Finanzverwaltung auf Basis des derzeitig bekannten Steuerrechts, sowie das Risiko von Änderungen des Steuerrechts bzw. dessen Auslegung trägt vollständig und allein der Nachrangdarlehensgeber/Anleger. Für den Eintritt der steuerlichen und wirtschaftlichen Ziele eines Nachrangdarlehensgebers/Anlegers wird keine Haftung übernommen.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag, exporo-de-prod.s3.eu-central-1.amazonaws.com, exporo-de-prod.s3.eu-central-1.amazonaws.com

Allgemeines steuerliches Risiko. Das dem vorliegenden Angebot zugrundeliegende zugrunde liegende steuerliche Konzept basiert auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlage geltenden Rechtslage, den bekannten und einschlägigen Gerichtsurteilen sowie der Praxis der Finanzverwaltung, soweit diese ihre Auffassung veröffentlicht hat, sowie der entsprechenden Fachliteratur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die zugrundeliegende zugrunde liegende Rechtslage und/oder die Verwaltungsauffassung während der Laufzeit des Darlehens Darlehensvertrages ändern wird und dies erhebliche Änderungen in der Besteuerung des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers zur Folge hat. Solche Änderungen können daher negative Auswirkungen auf den im Rahmen dieses Angebots angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nach Steuern haben und zu einer steuerlichen Mehrbelastung für den Nachrangdarlehensgeber/Anleger führen. Steuernachzahlungen wären dann gegebenenfalls mit 6 Prozent p. a. zu verzinsen (§ 233a in Verbindung mit§ 238 AO). Das Angebot ist auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen konzipiert, die aus dem Privatvermögen heraus investieren und das Nachrangdarlehen die Vermögensanlage nicht selbst noch fremdfinanzieren. Bei Investition in Nachrangdarlehen Investitionen aus dem Betriebsvermögen des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers und bei einer anderen steuerlichen Ansässigkeit als ausschließlich in Deutschland trägt der Nachrangdarlehensgeber/Anleger ggf. zusätzliche steuerliche Risiken, die hier nicht dargestellt sind. Der Nachrangdarlehensgeber/Anleger sollte vor Zeichnung der Vergabe eines Nachrangdarlehens Vermögensanlage die gesamten Angebotsunterlagen sorgfältig prüfen. Vor der der Vergabe eines Nachrangdarlehens Zeichnung sollte der Nachrangdarlehensgeber/Anleger stets einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehen. Das Risiko der steuerlichen Konzeption, d. h. die Anerkennung durch die Finanzverwaltung auf Basis des derzeitig bekannten Steuerrechts, sowie das Risiko von Änderungen des Steuerrechts bzw. dessen Auslegung trägt vollständig und allein der Nachrangdarlehensgeber/Anleger. Für den Eintritt der steuerlichen und wirtschaftlichen Ziele eines Nachrangdarlehensgebers/Anlegers wird keine Haftung übernommen.

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Samples: exporo.imgix.net, exporo.imgix.net

Allgemeines steuerliches Risiko. Das dem vorliegenden Angebot zugrundeliegende steuerliche Konzept basiert Die Kurzangaben über die für die An- leger bedeutsamen Steuervorschrif- ten wurden auf der zum Grundlage der im Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlage geltenden Rechtslagedes Ver- kaufsprospektes veröffentlichten An- weisungen der Finanzverwaltung, den bekannten der veröffentlichten Rechtsprechung und einschlägigen Gerichtsurteilen sowie der zu diesem Zeitpunkt anwendba- ren Steuergesetze erstellt. Es besteht das Risiko, dass sich durch künftige Änderungen in der Praxis der FinanzverwaltungFinanz- verwaltung, soweit diese ihre Auffassung veröffentlicht hatder Rechtsprechung oder der Steuergesetzgebung eine ungüns- tigere steuerliche Belastung, sowie der entsprechenden Fachliteraturggf. Es mit rückwirkenden Auswirkungen, ergibt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass sich die zugrundeliegende Rechtslage und/Finanz- verwaltung oder die Verwaltungsauffassung während Rechtsprechung auch in Bereichen, die in diesem Ver- kaufsprospekt nicht näher dargestellt sind, zu einer anderen Auffassung ge- langt als die Investmentgesellschaft bzw. die Paribus Kapitalverwaltungs- gesellschaft. Das steuerliche Konzept ist nicht mittels einer verbindlichen Auskunft der Laufzeit Finanzverwaltung abge- sichert. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption bleibt re- gelmäßig der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Dies kann bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft zu Steuernachzah- lungen und -zinsen, anderen Zuschlä- gen und Kosten führen. Sollte es auf- grund einer zukünftigen Prüfung zu einer Steuernachzahlung kommen, ist diese nach Maßgabe des Darlehens ändern wird und dies erhebliche Änderungen in § 233a AO mit 6 % jährlich ab dem 16. Monat nach Ab- lauf des Jahres, für das der Besteuerung des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers zur Folge hatjeweilige Steuerbescheid ergeht, zu verzinsen. Solche Änderungen können daher Ferner kann die Verfolgung der eige- nen Rechtsposition zu erheblichem fi- nanziellen Aufwand führen. Dies hät- te negative Auswirkungen auf den im Rahmen dieses Angebots angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nach Steuern haben die Aus- zahlungen an die Anleger und zu einer steuerlichen Mehrbelastung könnte dazu führen, dass der Anleger weite- res eigenes (Privat-)Vermögen für den Nachrangdarlehensgeber/Anleger führenZin- sen oder die Verfolgung der eigenen Rechtsposition einsetzen müsste. Steuernachzahlungen wären dann gegebenenfalls mit 6 Prozent p. a. zu verzinsen (§ 233a in Verbindung mit§ 238 AO)Geplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen und sonstige nicht ver- bindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht wurden nicht berücksich- tigt, soweit darauf nachfolgend nicht besonders hingewiesen wird. Das Angebot ist auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen konzipiertRisi- ko einer abweichenden Beurteilung der steuerlichen Behandlung durch die Fi- nanzverwaltung sowie von Änderungen der Rechtsprechung und Gesetze und der sich daraus ergebenden Folgen, die aus dem Privatvermögen heraus investieren und das Nachrangdarlehen nicht selbst noch fremdfinanzieren. Bei Investition in Nachrangdarlehen aus dem Betriebsvermögen des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers und bei insbesondere einer anderen steuerlichen Ansässigkeit als ausschließlich in Deutschland höheren steuerli- xxxx Xxxxxxxxx, trägt der Nachrangdarlehensgeber/Anleger ggf. zusätzliche steuerliche Risiken, die hier nicht dargestellt sind. Der Nachrangdarlehensgeber/Anleger sollte vor der Vergabe eines Nachrangdarlehens die gesamten Angebotsunterlagen sorgfältig prüfen. Vor der der Vergabe eines Nachrangdarlehens sollte der Nachrangdarlehensgeber/Anleger stets einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehen. Das Risiko der steuerlichen Konzeption, d. h. die Anerkennung durch die Finanzverwaltung auf Basis des derzeitig bekannten Steuerrechts, sowie das Risiko von Änderungen des Steuerrechts bzw. dessen Auslegung trägt vollständig und allein der Nachrangdarlehensgeber/Anleger. Für den Eintritt der steuerlichen und wirtschaftlichen Ziele eines Nachrangdarlehensgebers/Anlegers wird keine Haftung übernommen.

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Samples: www.paribus.de

Allgemeines steuerliches Risiko. Das dem vorliegenden Angebot zugrundeliegende steuerliche Konzept basiert Die Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften wur- den auf der zum Grundlage der im Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlage geltenden Rechtslagedes Verkaufsprospek- tes veröffentlichten Anweisungen der Finanzverwaltung, den bekannten der veröffentlich- ten Rechtsprechung und einschlägigen Gerichtsurteilen sowie der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Steuergesetze erstellt. Es besteht das Risiko, dass sich durch künftige Änderungen in der Praxis der Finanzverwaltung, soweit diese ihre Auffassung veröffentlicht hatder Rechtspre- chung oder der Steuergesetzgebung eine ungünstigere steuerliche Belas- tung, sowie der entsprechenden Fachliteraturggf. Es mit rückwirkenden Auswir- kungen, ergibt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die zugrundeliegende Rechtslage und/Finanzverwaltung oder die Verwaltungsauffassung während Recht- sprechung auch in Bereichen, die in diesem Verkaufsprospekt nicht näher dargestellt sind, zu einer anderen Auf- fassung gelangt als die Investmentge- sellschaft bzw. die Paribus Kapitalver- waltungsgesellschaft. Das steuerliche Konzept ist nicht mittels einer verbind- lichen Auskunft der Laufzeit Finanzverwaltung abgesichert. Die endgültige Anerken- nung der steuerlichen Konzeption bleibt regelmäßig der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Dies kann bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft zu Steuernachzahlungen und -zinsen, anderen Zuschlägen und Kosten führen. Sollte es aufgrund einer zukünftigen Prüfung zu einer Steuer- nachzahlung kommen, ist diese nach Maßgabe des Darlehens ändern wird und dies erhebliche Änderungen § 233a AO in der Besteuerung aktuellen Fassung mit 1,8 % jährlich ab dem 16. Monat nach Ablauf des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers zur Folge hatJahres, für das der jeweilige Steuerbescheid ergeht, zu verzinsen. Solche Änderungen können daher Ferner kann die Verfolgung der eigenen Rechtsposition zu erheb- lichem finanziellen Aufwand führen. Dies hätte negative Auswirkungen auf den im Rahmen dieses Angebots angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nach Steuern haben die Auszahlungen an die Anleger und zu einer steuerlichen Mehrbelastung könnte dazu führen, dass der Anleger weiteres eigenes (Privat-)Vermögen für den Nachrangdarlehensgeber/Anleger führenXxxxxx oder die Verfolgung der eigenen Rechtsposition einsetzen müsste. Steuernachzahlungen wären dann gegebenenfalls mit 6 Prozent p. a. zu verzinsen (§ 233a in Verbindung mit§ 238 AO). Das Angebot ist auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen konzipiertGeplante Gesetzesänderungen, die aus dem Privatvermögen heraus investieren nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen und das Nachrangdarlehen sonstige nicht selbst noch fremdfinanzieren. Bei Investition in Nachrangdarlehen aus dem Betriebsvermögen des Nachrangdarlehensgebers/Anlegers und bei einer anderen steuerlichen Ansässigkeit als ausschließlich in Deutschland trägt der Nachrangdarlehensgeber/Anleger ggf. zusätzliche steuerliche Risikenver- bindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt, die hier soweit darauf nachfolgend nicht dargestellt sind. Der Nachrangdarlehensgeber/Anleger sollte vor der Vergabe eines Nachrangdarlehens die gesamten Angebotsunterlagen sorgfältig prüfen. Vor der der Vergabe eines Nachrangdarlehens sollte der Nachrangdarlehensgeber/Anleger stets einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehenbeson- ders hingewiesen wird. Das Risiko einer abweichenden Beurteilung der steuerlichen Konzeption, d. h. die Anerkennung steuer- lichen Behandlung durch die Finanzverwaltung auf Basis des derzeitig bekannten Steuerrechts, Finanz- verwaltung sowie das Risiko von Änderungen des Steuerrechts bzw. dessen Auslegung der Rechtsprechung und der Gesetze und der sich daraus ergebenden Folgen, ins- besondere einer höheren steuerlichen Belastung, trägt vollständig und allein der Nachrangdarlehensgeber/Anleger. Für den Eintritt der steuerlichen und wirtschaftlichen Ziele eines Nachrangdarlehensgebers/Anlegers wird keine Haftung übernommen.

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Samples: www.paribus.de