Amtliche Fleischbeschau. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, für Schäden an Schlacht- tieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbe- schau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterlie- gen.
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