Überlassung von Endgeräten Musterklauseln

Überlassung von Endgeräten. Überlässt Stadtwerke Oldenburg i.H. Media dem Kunden im Rahmen des Vertrages Endgeräte zur Nutzung, so verbleiben diese im Eigentum der Stadtwerke Oldenburg i.H. Media und müssen nach Vertragsende auf Kosten des Kunden an Stadtwerke Oldenburg i.H. Media zurückgesandt werden. Stadtwerke Oldenburg i.H. Media berechnet dem Kunden alle Endgeräte, die nicht innerhalb 10 Tagen nach Vertragsende bei Stadtwerke Oldenburg i.H. Media eingegangen sind. Zum Betrieb dieser Endgeräte dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von Stadtwerke Oldenburg i.H. Media oder dem Hersteller der Endgeräte zur Verwendung empfohlen werden. Dieüberlassenen Endgerätesindpfleglichzubehandeln. Der Kundehaftet fürjedevonihmodervon Dritten verschuldete Beschädigung, für die er einzustehen hat. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an überlassenen Endgeräten dürfen ausschließlich von Stadtwerke Oldenburg i.H. Media durchgeführt werden. Stadtwerke Oldenburg i.H. Media ist hierzu berechtigt per Fernwartung Konfigurationen und Firmware-Updates auf dem Endgerätdurchzuführen. DerKundeverpflichtetsich, das Endgerätausschließlichmitvon Stadtwerke Oldenburg
Überlassung von Endgeräten. 5.1 Werden dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Endgeräte zur Nutzung überlassen, so verbleiben diese im Eigentum der RIKOM GmbH und müssen nach Vertragsende (auf Verlangen der RIKOM GmbH) auf Kosten des Kunden an die RIKOM GmbH zurückgesandt werden. Die RIKOM GmbH berechnet dem Kunden alle Endgeräte, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende bei der RIKOM GmbH eingegangen sind, es sei denn der Kun- de hat den nichtfristgerechten Zugang nicht zu vertreten. Die Stromversorgung für diese Endgeräte ist durch den Kunden bereitzustellen. Zum Betrieb dieser Endgeräte dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwen- det werden, die von der RIKOM GmbH oder dem Hersteller der Endgeräte zur Verwendung empfohlen werden. Die überlassenen Endgeräte sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für jede von ihm oder von Dritten verschul- dete Beschädigung, für die er einzustehen hat. Der Kunde verpflichtet sich, das Endgerät ausschließlich mit von der RIKOM GmbH zugelassener Firmware zu betreiben. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an überlassenen Endgeräten dürfen ausschließlich von der RIKOM GmbH durchgeführt werden. Die RIKOM GmbH ist hierzu berechtigt per Fernwartung Konfigurationen und Firmware-Updates auf dem Endgerät durchzuführen.
Überlassung von Endgeräten. 5.1. Werden dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Endgeräte zur Nut- zung überlassen, so verbleiben diese im Eigentum der M-net und müssen nach Vertragsende (auf Verlangen der M-net) auf Kosten des Kunden an M-net zurück- gesandt werden. M-net berechnet dem Kunden alle Endgeräte, die nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsende bei M-net eingegangen sind, es sei denn der Kun- de hat den nichtfristgerechten Zugang nicht zu vertreten. Die Stromversorgung für diese Endgeräte ist durch den Kunden bereitzustellen. Zum Betrieb dieser Endgeräte dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von M-net oder dem Hersteller der Endgeräte zur Verwendung empfohlen wer- den. Die überlassenen Endgeräte sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für jede von ihm oder von Dritten verschuldete Beschädigung. Der Kunde ver- pflichtet sich, das Endgerät ausschließlich mit von M-net zugelassener Firmware zu betreiben. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an überlassenen Endgeräten, dürfen ausschließlich von M-net durchgeführt werden. M-net ist auch berechtigt, per Fernwartung Konfigurationen und Firmware-Updates/-Upgrades auf dem Endgerät durchzuführen.
Überlassung von Endgeräten. 5.1 Werden dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Endgeräte zur Nut- zung überlassen, so verbleiben diese im Eigentum der M-net und müssen nach Vertragsende (auf Verlangen der M-net) auf Kosten des Kunden an M-net zurück- gesandt werden. M-net berechnet dem Kunden alle Endgeräte, die nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsende bei M-net eingegangen sind, es sei denn der Kun- de hat den nichtfristgerechten Zugang nicht zu vertreten. Die Stromversorgung für diese Endgeräte ist durch den Kunden bereitzustellen. Zum Betrieb dieser Endgeräte dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von M-net oder dem Hersteller der Endgeräte zur Verwendung empfohlen wer- den. Die überlassenen Endgeräte sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für jede von ihm oder von Dritten verschuldete Beschädigung. Der Kunde ver- pflichtet sich, das Endgerät ausschließlich mit von M-net zugelassener Firmware zu betreiben. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an überlassenen Endgeräten, dürfen ausschließlich von M-net durchgeführt werden. M-net ist auch berechtigt, per Fernwartung Konfigurationen und Firmware-Updates/-Upgrades auf dem Endgerät durchzuführen.
Überlassung von Endgeräten. Sofern die GFH dem/der Kunden/-in für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (zum Beispiel Router) zur Nutzung überlassen (Leihe), so verbleiben die Geräte im Eigentum der GFH. Der/Die Kunde/-in ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der/Die Kunde/-in hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt durch die GFH. Sofern die Beschädigung oder Zerstörung der/die Kunde/-in zu vertreten hat, erfolgt der Ersatz des Xxxxxx auf Kosten des/der Kunden/-in.
Überlassung von Endgeräten. 4.1. Werden dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Endgeräte (ONT, Router) zur Nutzung überlassen, so verbleiben diese im Eigentum der CLEVERNET und müssen nach Vertragsende auf Verlangen der CLEVERNET und auf Kosten des Kunden an CLEVERNET zurückgesandt werden. CLEVERNET berechnet dem Kunden alle Endgeräte, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende bei CLEVERNET eingegangen sind, es sei denn der Kunde hat den nicht fristgerechten Zugang nicht zu vertreten. Die Stromversorgung für diese Endgeräte ist durch den Kunden bereitzustellen. Die überlassenen Endgeräte sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ge- währleistet die Sicherung der Endgeräte vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte. Der Kunde haftet für jede von ihm oder von Dritten verschuldete Beschädigung, für die er einzustehen hat. Der Kunde verpflichtet sich, die Endgeräte ausschließlich mit von CLEVERNET zugelassener Firmware zu betreiben. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an überlassenen Endgeräten dürfen ausschließlich von CLEVERNET durchgeführt werden. CLEVERNET ist hierzu berechtigt per Fernwartung Konfigurationen und Firmware-Updates auf dem Endgerät durchzuführen.
Überlassung von Endgeräten. AGB Surf&Fon

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.