Schlichtung und Hinweise nach § 36 VSBG. 11.1. Besteht zwischen dem Kunden und M-net Streit darüber, ob M-net Verpflichtungen gegenüber dem Kunden erfüllt hat, die im Zusammenhang mit den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 und 84 TKG oder der Verordnung (EU) 531/2012 oder Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 stehen, kann der Kunde bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. M-net prüft im Einzelfall, ob eine Teilnahme an diesem freiwilligen Schlichtungsverfahren nach § 47a TKG erfolgt.