Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens auch • unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag oder • unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so geht der anderweitige, zeitlich früher abgeschlossene Vertrag vor. Die Versicherung über diesen Versicherungsvertrag besteht, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als derjenige des anderen Versicherungsvertrags (Konditionsdifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlungen verbraucht ist (Summendifferenzdeckung). Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen vor. Dies gilt nicht, wenn für den im Einzelfall geltend gemachten Schaden auch über einen Vermögensschaden-Rechtsschutzvertrag Versicherungsschutz besteht. Hier bleibt der D&O-Versicherer eintrittspflichtig.
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Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, D&o Insurance Application
Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens auch • unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag oder • unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so geht der anderweitige, zeitlich früher abgeschlossene Vertrag vor. Die Versicherung über diesen Versicherungsvertrag besteht, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als derjenige des anderen Versicherungsvertrags (Konditionsdifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlungen verbraucht ist (Summendifferenzdeckung). Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen vor. Dies gilt nicht, wenn für den im Einzelfall geltend gemachten Schaden auch über einen Vermögensschaden-Rechtsschutzvertrag Versicherungsschutz besteht. Hier bleibt der D&O-Versicherer eintrittspflichtig.
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Samples: D&o Insurance Application, D&o Insurance Application
Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens auch • unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag oder • unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so geht der anderweitige, zeitlich früher abgeschlossene Vertrag vor. Die Versicherung über diesen Versicherungsvertrag besteht, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als derjenige des anderen Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages (Konditionsdifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlungen verbraucht ist (Summendifferenzdeckung). Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers Vereins beziehungsweise der versicherten Personen vor. Dies gilt nicht, wenn für den im Einzelfall geltend gemachten Schaden auch über einen Vermögensschaden-Rechtsschutzvertrag Versicherungsschutz besteht. Hier bleibt der D&O-Versicherer eintrittspflichtig.
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Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens auch • unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag oder • unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so geht der anderweitige, zeitlich früher abgeschlossene Vertrag vor. Die Versicherung über diesen Versicherungsvertrag besteht, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als derjenige des anderen Versicherungsvertrags (Konditionsdifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlungen verbraucht ist (Summendifferenzdeckung). Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht Eintrittsverpflichtung ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen vor. Dies gilt nicht, wenn für den im Einzelfall geltend gemachten Schaden auch über einen Vermögensschaden-Rechtsschutzvertrag Versicherungsschutz besteht. Hier bleibt der D&O-Versicherer eintrittspflichtig.
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