Anfechtungsverzicht. Der AN verzichtet – soweit gesetzlich zulässig – auf die Rückabwicklung, Auflösung, Anfechtung oder Anpassung des abgeschlossenen Vertrages wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte und Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Anfechtungsverzicht. Das Unternehmen verzichtet – soweit nach zwingendem Recht zulässig – darauf, Vertragsver- hältnisse mit der Pyhrn-Priel Tourismus GmbH zwecks Anpassung oder Aufhebung (jedenfalls aber wegen Irrtums oder Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage) anzufechten oder gel- tend zu machen, sie seien nicht gültig zustande gekommen oder nichtig.
Anfechtungsverzicht. 24.1 Die Vertragspartner verzichten, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf, diesen Vertrag zwecks Anpassung oder Aufhebung anzufechten oder geltend zu machen, er sei nicht gültig zustande gekommen oder nichtig.
Anfechtungsverzicht. 5.1. Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen der wahre Wert des Vertragsgegenstandes bekannt ist und die Leistung und Gegenleistung nach den derzeit gegebenen Verhältnissen ausdrücklich anerkannt werden. Die Vertragsparteien verzichten darauf, soweit nach zwingendem Recht zulässig, diesen Vertrag zwecks Anpassung oder Aufhebung anzufechten oder geltend zu machen, er sei nicht gültig zustande gekommen oder nichtig. Auch auf eine Irrtumsanfechtung wird, soweit zulässig, verzichtet.
Anfechtungsverzicht. 5.1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass Leistung und Gegenleistung einander entsprechen und erklären, dass sie sich selbst für den Fall eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu diesem Rechtsgeschäft im Sinne des § 935 ABGB verstanden haben, sodass eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen ist.
Anfechtungsverzicht. Der AN verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis gem. § 934 ABGB ) sowie Irrtums, insb. Kalkulationsirrtum.
Anfechtungsverzicht. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Anfechtung bzw. Anpassung des geschlossenen Vertrages wegen Irrtum, Fehlens und Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Verkürzung über die Hälfte.
Anfechtungsverzicht. Der Vertragspartner verzichtet, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf, Verträge mit der TopYacht anzufechten, ihre Anpassung zu verlangen oder geltend zu machen, er sei nicht gültig zustande gekommen oder nichtig.
Anfechtungsverzicht. Die Vertragsparteien verzichten, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf diese Vereinbarung anzufechten, ihre Anpassung zu verlangen oder geltend zu machen, sie sei nicht gültig zustande gekommen oder nichtig.
Anfechtungsverzicht. Die Vertragsteile erklären, dass sie diesen mündlichen Vertrag nach reiflicher Überlegung und insbesondere nach sorgfältiger Abwägung der vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen abgeschlossen haben. Sie verzichten daher von Vornherein auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte oder wegen eines Irrtums anzufechten oder derartige Einreden zu erheben.