Angebotslegung durch Anleger, Vertragsabschluss Musterklauseln

Angebotslegung durch Anleger, Vertragsabschluss. Anleger können über die Plattform ein Angebot zur Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens an die Emittentin nach Maßgabe des Darlehensvertrages zum fixen Basiszinssatz in Höhe von 4% p.a. stellen. Dieses Angebot kann von der Emittentin angenommen oder auch abgelehnt werden. Bei Annahme kommt der entsprechende Darlehensvertrag zustande. Anleger können die Höhe des Darlehensbetrags auf der Plattform wählen, wobei der Darlehensbetrag zumindest EUR 1.000 zu betragen hat. Jeder höhere Darlehensbetrag hat ein ganzes Vielfaches von EUR 1.000 zu betragen (das bedeutet: Stückelung in EUR 1.000 -Schritten). Der Anleger (als Darlehensgeber) stellt das Angebot zur Gewährung des qualifizierten Nachrangdarlehens nach Maßgabe des Darlehensvertrages (gem. Muster im Anhang C) an die Emittentin (als Darlehensnehmerin) und willigt gleichzeitig ein, dass die Emittentin den entsprechend angenommenen Darlehensbetrag über das SEPA Direct Debit Verfahren (SEPA- Lastschriftverfahren) vom Konto des Anlegers einziehen möge. Weiters willigt der Anleger ein, alle für das SEPA-Lastschriftverfahren notwendigen Unterlagen zu unterfertigen und an Finnest zu übermitteln. Durch die Auswahl eines Betrages auf der Plattform, den der Anleger in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehen zu investieren beabsichtigt und elektronische Bestätigung der Abgabe dieses Anbotes durch Anklicken des entsprechenden Abschicken-Button auf der von Finnest betriebenen Plattform, stellt der Anleger das bis zur Annahme durch den Emittenten widerrufbare und veränderbare Angebot auf Abschluss eines qualifizierten Nachrangdarlehens. Eine Annahme dieses Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrags durch die Emittentin erfolgt am Ende der Angebotsfrist durch Übermittlung eines E-Mails an die vom Anleger bei Registrierung auf der von Finnest betriebenen Plattform bekanntgegebene E-Mail Adresse. Die Emittentin ist nicht verpflichtet übermittelte Angebote von Anlegern anzunehmen. Nach Anbotsannahme durch die Emittentin und entsprechendem Eingang des vom Investor zu leistenden Darlehensbetrags auf dem Konto der Emittentin hat die Emittentin keine weiteren Ansprüche gegen den Investor, insbesondere bestehen für den Investor keinerlei Nachschussverpflichtungen.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.