Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Musterklauseln

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 10% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anzule- gen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank • die Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten. Die Fondsleitung kann auch 35% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen sind einlässlich in § 16 des Fondsvertrages dargestellt. Es gelten namentlich die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Beschränkungen: Bis höchstens 15% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden. Das Gesamtvolumen derjeni- gen Titel, die 10% des Vermögens des Teilvermögens überschreiten, ist auf maximal 60% des Vermögens des Teilvermögens beschränkt. Die Anlagen sind ausserdem auf Titel von mindes- tens 12 Gesellschaften aufzuteilen. Die somit mögliche Konzentration des Vermögens des Teil- vermögens auf einige wenige Titel führt zu einer Erhöhung der spezifischen Risikokomponenten und kann somit zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen, das über demjenigen eines stärker diversifizierten Portefeuilles liegt. Bis höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden, wobei der Gesamtwert der Ef- fekten und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in welche mehr als 5% des Vermögens des Teilvermögens investiert sind, 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Diese Be- schränkungen sind konsolidiert einzuhalten, d.h. die den einzelnen OPALS zugrundeliegenden Aktienportfolios sind einzubeziehen. Die von Xxxxxx Xxxxxxx Capital (Cayman Islands) Ltd. als Gegenpartei ausgegebenen OPALS selber sind indessen davon ausgenommen und dürfen bis zu 100% des Vermögens des Teilvermögens erworben werden.
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen werden im Detail in § 15 des Fondsvertrags aufgeführt.
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen sind einlässlich in §§ 16 und 17 des Fondsvertrages dargestellt. Es gelten namentlich die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Beschränkungen: 1.2.7.1 Gesamtengagement, Risikoaussetzung Long und Short je Teilvermögen in den Risikokate- gorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiken
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. SF Property Selection Fund
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Im Einzelnen gelten für die Teilvermögen insbesondere die folgenden Anlagebeschränkungen: − Standardregelung für alle Teilvermögen (mit Ausnahme des „LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF)“ und des „LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF)“) Für jedes Teilvermögen dürfen einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten angelegt werden. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emit- tenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. a) Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unabhängig davon, ob dieser im Referenzindex enthalten ist. b) Bei Emittenten, die im Referenzindex enthalten sind sowie jene, die nicht im Referenzin- dex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsentwicklung her mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten Anpassung des Index in diesen aufgenommen werden, erhöht sich die unter Bst. a genannte Limite, in Anlehnung an die Ausnahmeregelung für Indexfonds gemäss Art. 82 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV), auf höchstens 20% des Vermögens des Teilvermögens. Bei den bei- den Teilvermögen „LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF)“ und „LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF)“ erhöht sich diese Limite jeweils auf 35% des Vermögens des Teilvermögens für Effekten desselben Emittenten, sofern dieser im Referenzindex mit mehr als 20% ge- wichtet ist. Diese Ausnahmeregelung kann jeweils nur für einen einzigen Emittenten be- ansprucht werden. Bei Emittenten, die aus dem Referenzindex ausgeschieden sind, darf der Anteil am Ver- mögen des Teilvermögens bis maximal sechs Monate nach dem Ausscheiden den Ge- samtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten höchstens 20% des Vermögens des Teilvermögens (gemäss Bst. b oben) betragen. Anschliessend kommt die Limite gemäss Bst. a). vorstehend zur Anwendung. − Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. − Die Anlagen in OTC-Geschäfte derselben Gegenpartei sind auf 5% beschränkt. Ist die Gegenpar- tei e...
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Im Einzelnen gelten für die Teilvermögen insbesondere die folgenden Anlagebeschränkungen: Für jedes Teilvermögen dürfen einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emit- tenten angelegt werden. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. Die Anlagen in OTC-Geschäfte derselben Gegenpartei sind auf 5% beschränkt. Ist die Gegenpartei eine Bank mit Sitz in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat, in wel- chem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich die- se Limite auf 10% des Vermögens eines Teilvermögens. Anlagen, Guthaben und Forderungen desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehö- ren, begeben oder garantiert werden. Die FINMA hat die Bewilligung erteilt, für die Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffent- lich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ange- hören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechende Teilvermögen die diesbezüglichen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissio- nen halten; höchstens 30% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geld- marktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), Europarat, Sozialer...

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.