Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Musterklauseln

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 10% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anzule- gen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank • die Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten. Die Fondsleitung kann auch 35% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen sind einlässlich in § 16 des Fondsvertrages dargestellt. Es gelten namentlich die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Beschränkungen: Bis höchstens 15% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden. Das Gesamtvolumen derjeni- gen Titel, die 10% des Vermögens des Teilvermögens überschreiten, ist auf maximal 60% des Vermögens des Teilvermögens beschränkt. Die Anlagen sind ausserdem auf Titel von mindes- tens 12 Gesellschaften aufzuteilen. Die somit mögliche Konzentration des Vermögens des Teil- vermögens auf einige wenige Titel führt zu einer Erhöhung der spezifischen Risikokomponenten und kann somit zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen, das über demjenigen eines stärker diversifizierten Portefeuilles liegt. Bis höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden, wobei der Gesamtwert der Ef- fekten und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in welche mehr als 5% des Vermögens des Teilvermögens investiert sind, 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Diese Be- schränkungen sind konsolidiert einzuhalten, d.h. die den einzelnen OPALS zugrundeliegenden Aktienportfolios sind einzubeziehen. Die von Xxxxxx Xxxxxxx Capital (Cayman Islands) Ltd. als Gegenpartei ausgegebenen OPALS selber sind indessen davon ausgenommen und dürfen bis zu 100% des Vermögens des Teilvermögens erworben werden.
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen sind einlässlich in §§ 16 und 17 des Fondsvertrages dargestellt. Es gelten namentlich die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Beschränkungen: 1.2.7.1 Gesamtengagement, Risikoaussetzung Long und Short je Teilvermögen in den Risikokate- gorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiken
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen werden im Detail in § 15 des Fondsvertrags aufgeführt.
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Im Einzelnen gelten für die Teilvermögen insbesondere die folgenden Anlagebeschränkungen: Für jedes Teilvermögen dürfen einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emit- tenten angelegt werden. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. Die Anlagen in OTC-Geschäfte derselben Gegenpartei sind auf 5% beschränkt. Ist die Gegenpartei eine Bank mit Sitz in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat, in wel- chem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich die- se Limite auf 10% des Vermögens eines Teilvermögens. Anlagen, Guthaben und Forderungen desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehö- ren, begeben oder garantiert werden. Die FINMA hat die Bewilligung erteilt, für die Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffent- lich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ange- hören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechende Teilvermögen die diesbezüglichen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissio- nen halten; höchstens 30% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geld- marktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), Europarat, Sozialer...
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Im Einzelnen gelten für die Teilvermögen insbesondere die folgenden Anlagebeschränkungen: − Standardregelung für alle Teilvermögen (mit Ausnahme des „LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF)“ und des „LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF)“) Für jedes Teilvermögen dürfen einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten angelegt werden. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emit- tenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. a) Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unabhängig davon, ob dieser im Referenzindex enthalten ist. b) Bei Emittenten, die im Referenzindex enthalten sind sowie jene, die nicht im Referenzin- dex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsentwicklung her mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten Anpassung des Index in diesen aufgenommen werden, erhöht sich die unter Bst. a genannte Limite, in Anlehnung an die Ausnahmeregelung für Indexfonds gemäss Art. 82 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV), auf höchstens 20% des Vermögens des Teilvermögens. Bei den bei- den Teilvermögen „LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF)“ und „LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF)“ erhöht sich diese Limite jeweils auf 35% des Vermögens des Teilvermögens für Effekten desselben Emittenten, sofern dieser im Referenzindex mit mehr als 20% ge- wichtet ist. Diese Ausnahmeregelung kann jeweils nur für einen einzigen Emittenten be- ansprucht werden. Bei Emittenten, die aus dem Referenzindex ausgeschieden sind, darf der Anteil am Ver- mögen des Teilvermögens bis maximal sechs Monate nach dem Ausscheiden den Ge- samtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten höchstens 20% des Vermögens des Teilvermögens (gemäss Bst. b oben) betragen. Anschliessend kommt die Limite gemäss Bst. a). vorstehend zur Anwendung. − Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. − Die Anlagen in OTC-Geschäfte derselben Gegenpartei sind auf 5% beschränkt. Ist die Gegenpar- tei e...
Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. SF Property Selection Fund