GEMEINSAME VERWALTUNG Musterklauseln

GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des OGAW gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen OGAW zuzuweisen sind oder zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. In den folgenden Abschnitten bezeichnet der Begriff «gemeinsam verwaltete Einheiten» den Fonds sowie alle Einheiten, mit bzw. zwischen denen gegebenenfalls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung bestehen würde; der Begriff «gemeinsam verwaltete Vermögenswerte» bezieht sich auf die gesamten Vermögenswerte dieser gemeinsam verwalteten Einheiten, die entsprechend der vorgenannten Vereinbarung für eine gemeinsame Verwaltung verwaltet werden. Im Rahmen der Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung ist der jeweilige Portfolio Manager berechtigt, auf konsolidierter Basis für die betreffenden gemeinsam verwalteten Einheiten Entscheidungen zu Anlagen und Anlageveräusserungen zu treffen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds haben. Jede gemeinsam verwaltete Einheit hält einen Anteil an den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten, der sich nach dem Anteil ihres Nettovermögens am Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte richtet. Diese anteilige Beteiligung (zu diesem Zweck als „Beteiligungsverhältnis“ bezeichnet) gilt für alle Anlagekategorien, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gehalten oder erworben werden. Entscheidungen zu Anlagen und/oder Anlageveräusserungen haben keinen Einfluss auf dieses Beteiligungsverhältnis, und weitere Anlagen werden den gemeinsam verwalteten Einheiten im selben Verhältnis zugeteilt. Im Falle des Verkaufs von Vermögenswerten werden diese anteilig von den gemeinsam verwalteten Vermögenswerten in Abzug gebracht, die von den einzelnen gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden. Bei Neuzeichnungen bei einer der gemeinsam verwalteten Einheiten werden die Zeichnungserlöse den gemeinsam verwalteten Einheiten entsprechend dem geänderten Beteiligungsverhältnis zugeteilt, das sich aus der Erhöhung des Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit ergibt, bei der die Zeichnungen eingegangen sind, und die Höhe der Anlagen wird durch die Übertragung von Vermögenswerten von der einen gemeinsam verwalteten Einheit auf die andere geändert, und somit an die geänderten Beteiligungsverhältnisse angepasst. Analog dazu werden bei Rücknahme...
GEMEINSAME VERWALTUNG. Um die Betriebs- und Verwaltungskosten zu senken und gleichzeitig eine breitere Diversifizierung der Anlagen zu ermöglichen, kann der AIFM beschliessen, einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte eines AIF gemeinsam mit Vermögenswerten zu verwalten, die zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören. Die Vermögenswerte dieses AIF werden derzeit individuell und somit nicht gemeinsam mit Vermögenswerten, die zu anderen Organismen für gemeinsame Anlagen gehören, verwaltet.
GEMEINSAME VERWALTUNG. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt keine gemeinsame Verwaltung vor.

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