Anmeldung und Aufnahme Musterklauseln

Anmeldung und Aufnahme. Jeder Schüler1 muss die Voraussetzungen erfüllen, die aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen für den Besuch der Schule und der entsprechenden Klasse erbracht werden müssen. Die Anmeldung des Kindes an der Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Schule erfolgt im Zuge eines Gesprächs der Schulleitung gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls dem Xxxxxxx. Mit der Unterschrift in dem Anmeldeantrag bejahen die Eltern die geistliche und pädagogische Konzeption der Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Schule und erkennen die rechtlichen Vereinbarungen an. Aus der Anmeldung resultiert kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme. Erst mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme seitens der Schulleitung kommt ein Schulvertrag zustande. Mit Abgabe der Anmeldung wird eine Anmeldegebühr (siehe Gebührenordnung) je Anmeldung fällig. Diese Bearbeitungsgebühr wird in jedem Fall einbehalten, es sei denn, der Schulvertrag kommt seitens des Schulträgers nicht zustande. In diesem Fall wird die Anmeldegebühr zurückerstattet. Mit der Aufnahme des Schülers wird ein privatrechtliches Schulverhältnis zwischen der Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Schule und den Erziehungsberechtigten geschlossen.
Anmeldung und Aufnahme. A. Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nur nach einer verbindlichen Anmeldung. Das Anmeldeverfahren ist regelmäßig in zwei Schritte gegliedert. Zunächst können Eltern eine unverbindliche Voranmeldung über die landesweite Kita-Datenbank abgeben. Nach der zunächst unverbindlichen Voranmeldung muss eine verbindliche Anmeldung erfolgen. Diese verbindliche Anmeldung ist entweder gegenüber der Leitung der Kita schriftlich, elektronisch innerhalb des dafür vorgesehenen Menüs der landesweiten Kita- Datenbank oder gegenüber dem Amt Probstei schriftlich bzw. elektronisch zu erklären. Mit der verbindlichen Anmeldung ist noch keine Zusage des ASB für einen Betreuungsplatz verbunden. B. Die Zusage für einen Betreuungsplatz (Vergabe) erfolgt im Rahmen der freien Kapazitäten und ausnahmslos nach Maßgabe der Vergabekriterien. Dabei erfolgt die Vergabe von Plätzen ausschließlich auf der Basis der jeweils gültigen „Empfehlungen zur Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und Platzvergabekriterien für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen im Kreis Plön“. Die Standortgemeinde wirkt bei der Vergabe der Betreuungsplätze im Rahmen der Regelungen der Finanzierungsvereinbarung zwischen ihr und dem ASB mit. Die ihr danach zustehenden Rechte werden durch das sie verwaltende Amt ausgeübt. Die Vergabe erfolgt schriftlich durch die Kita-Leitung. C. Plätze in der Krippe werden für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat vorgehalten. In Ausnahmefällen können nach §24 Abs. 2 SGB VIII auch jüngere Kinder aufgenommen werden. Die Entscheidung obliegt der Kindertageseinrichtungsleitung nach Rücksprache mit der Heimaufsicht. D. Nach §1 Abs. 1 KitaVO des Landes Schleswig-Holstein müssen auf einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung vorangegangene Erkrankungen und der Impfstatus des Kindes belegt werden. Der Nachweis einer kürzlich vorangegangenen Inanspruchnahme einer ärztlichen Impfberatung ist Bedingung für die Aufnahme in die Kita (§34 Abs. 10a IfSG). Das Kind muss am Tag der Aufnahme frei von ansteckenden Krankheiten sein.
Anmeldung und Aufnahme. 3.1. Nach Eingang der unverbindlichen Bewerbungsunterlagen bei TASTE, vereinbaren wir telefonisch einen Termin für ein Bewerbungsgespräch, welches persönlich oder als Videokonferenz stattfindet. 3.2. Über die Aufnahme in das TASTE Programm wird nach dem Bewerbungsgespräch und Rücksprache mit der jeweiligen Partnerorganisati- on/Partnerschule entschieden. 3.3. Erfolgt die grundsätzliche Aufnahme in das Programm, erhalten der Bewerber, bzw. seine gesetzlichen Vertreter, ein schriftliches Vertragsange- bot mit den Programmregeln und Teilnahmebedingungen von TASTE, dem Formblatt zur vorvertraglichen Unterrichtung sowie die von der je- weiligen Partnerorganisation/Partnerschule auferlegten Programmregeln, Vereinbarungen und nötigen Vollmachten für die Gastfamilien. 3.4. Wird das Vertragsangebot innerhalb der vorgegebenen Frist unterschrieben an TASTE zurückgeschickt, gilt der Bewerber nun als Teilnehmer am TASTE High School Programm (nachstehend ‚Teilnehmer’). 3.5. Mit Unterzeichnung des Vertragsangebotes erkennen der Teilnehmer und bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter die Programmregeln von TASTE und die Programmregeln und Vereinbarungen der jeweiligen Partnerorganisation/Partnerschule an und verpflichten sich, diese wäh- rend der Durchführung des Programms einzuhalten. 3.6. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Eine Änderung des Vertragsinhalts, die nicht schriftlich bestätigt wird, ist unwirksam. 3.7. Nach Abschluss des Vertrags erhält der Teilnehmer von TASTE einen Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 BGB.
Anmeldung und Aufnahme. 1. Die Aufnahme erfolgt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnan- spruch besteht, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt und die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 9 erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erst später erfüllt, so ist die Person auf diesen Zeitpunkt hin bei der PKG anzumelden. 2. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten ver- längert wird, erfolgt die Aufnahme zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung. Die Auf- nahme erfolgt ferner, wenn mehrere aufeinander- folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vier- ten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- dauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. 3. Die Anmeldung der zu versichernden Person hat spätestens 30 Tage nach Beginn der Versicherungs- pflicht bei der PKG zu erfolgen. Das entsprechende Anmeldeformular ist wahrheitsgetreu auszufüllen und vom Arbeitgeber und von der versicherten Per- son zu unterzeichnen. 4. Als technisches Datum der Aufnahme gilt der Erste eines Monats. Bei Antritt des Arbeitsverhältnis- ses vom 1. bis und mit 15. des Monats gilt der Erste des laufenden Monats. Bei Antritt des Arbeitsverhält- nisses vom 16. bis Ende des Monats gilt der Erste des Folgemonats als Eintrittsdatum. 5. Die versicherte Person ist gemäss Art. 3 und 4 FZG verpflichtet, die Austrittsleistung der früheren Vorsor- geeinrichtung sowie allfällige Freizügigkeitsguthaben bei Eintritt an die PKG zu übertragen. Im Falle einer nachträglichen Übertragung der Freizügigkeitsgutha- ben kann die PKG die Annahme verweigern.
Anmeldung und Aufnahme a) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bedarf der Anmeldung durch die Eltern. Die Voranmeldung soll vorrangig über das Kitaportal des Landes ( xxx.xxxxxxxxxx-xx.xx ) oder ersatzweise nach Terminabsprache im Kitabüro erfolgen.° b) Die Platzzusage erteilt die Kita-Leitung in Abstimmung mit der Gemeinde.° Die Zusage erfolgt schriftlich und wird von der Kita-Leitung versendet. Die Aufnahmekriterien der ASB-Kita sind auf xxx.xxxxxxxxxx-xx.xx veröffentlicht worden.° c) In Kindergartengruppen werden Kinder aufgenommen, die das dritte Lebensjahr vollendet haben.° Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sind bei den Altersgrenzen Ausnahmen möglich (§ 17 KiTaG). Ob diese Ausnahmen pädagogisch vertretbar und organisatorisch möglich sind, entscheidet die Kita-Leitung. d) Kinder, die den 24. Lebensmonat vollendet haben, werden nur aufgenommen, wenn für sie die erste und die zweite Masernschutzimpfung (gem. Empfehlungen STIKO) oder eine Masernimmunität nachgewiesen worden ist. Genaueres sowie Ausnahmen regelt das Masernschutzgesetz. e) Nach §18 (6) KiTaG muss mit Aufnahme des Kindes eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die Auskunft über gesundheitliche Einschränkungen gibt, die für den Kita-Besuch relevant sind. Des Weiteren ist schriftlich nachzuweisen: 1. der Impfschutz des Kindes und 2. eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.
Anmeldung und Aufnahme. Anträge auf Unterricht sind schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten entweder • per E-Mail als PDF-Datei an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx oder • als Brief an Kulturforum Kriftel – Musikschule Platz von Airaines 4, 65830 Kriftel Bei minderjährigen Schülerinnen bzw. Schülern ist der Antrag auf Unterricht von einem Erziehungs- berechtigten zu unterschreiben. Ein Unterrichtsvertrag kommt erst nach einer schriftlichen Bestätigung der Auftragsannahme durch die Musikschule zustande. Die Aufnahme geschieht nach freien Unter- richtsplätzen in der Reihenfolge der Antragsstellung, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Folgenden werden geschäftsfähige Vertragspartner der Musikschule „Kunden“ genannt.

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  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?