Pädagogische Konzeption Musterklauseln

Pädagogische Konzeption. Grundlage der pädagogischen Arbeit der Kita ist die Konzeption (nach §45SGB VIII). Sie wird regelmäßig überprüft, weiter entwickelt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
Pädagogische Konzeption. Der Xxxxxx ist verpflichtet, seine Angebote im Sinne des Rahmenkonzepts der Stadt und der pädagogischen Konzeption der Schule zu gestalten und mit den Vertragspartnern abzustimmen. Das Rahmenkonzept der Stadt und die Konzeption der Schule sind Bestandteile dieses Vertrages. Rahmenbedingungen der Betreuungsmaßnahmen können nur im Einvernehmen zwischen der Stadt, dem Xxxxxx und der Schule geändert werden.
Pädagogische Konzeption. Die Leitidee der Waldkinderkrippe kann in Anlehnung an den schon seit 2011 bestehenden Waldkindergarten „Waldkiebitze“ als „Autonomiepädagogik“ bezeichnet werden. Uns als PädagogInnen geht es vor allem darum achtsame Begleiter und Partner der Heranwachsenden in ihrem Prozess der Selbstfindung zu sein. Die Waldkinderkrippe möchte den Kindern einen Raum bieten, der es ihnen ermöglicht, fern von Leistungsdruck, Konsumorientierung, Reizüberflutung, … nach ihrem eigenen Rhythmus und ihren eigenen Entwicklungsschritten aufzuwachsen, zu experimentieren, forschen, Natur zu erleben,….; Wir orientieren uns an naturpädagogischen, autonomiepädagogischen und reformpädagogischen Konzepten und Inhalten (eine ausführlichere Konzeption können wir Ihnen bei Interesse zukommen lassen). A) Organisatorische Vereinbarung: enthält die organisatorischen Aufgaben, Verbindlichkeiten und Rechte der Eltern und der Waldkinderkrippe. B) Inhaltliche Vereinbarung: bezieht sich auf die Pädagogische Konzeption, die an den Informationstagen (Elternabende, Elterngespräche, ...etc.) ausführlich dargestellt wird und den Eltern in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt wird.
Pädagogische Konzeption. Grundlage der pädagogischen Arbeit der Tageseinrichtung ist die Konzeption (nach § 45 SGB VIII). Sie wird regelmäßig überprüft, weiter entwickelt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
Pädagogische Konzeption. Die offene Ganztagsschule wird auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger, der Schule und dem Xxxxxx AWO ausgestaltet. Das Gesamtkonzept der offenen Ganztagsschule ist Teil des Schulprogramms.
Pädagogische Konzeption. Grundlage der pädagogischen Arbeit der Kita ist die Konzeption (nach § 45 SGB VIII). Sie wird regelmä- ßig überprüft, weiter entwickelt und in geeigneter Weise veröffentlicht. Grundlage ist ebenso das Schutzkonzept der Einrichtung. Wir halten in unserer Einrichtung Hühner. Die Hühnerhaltung ist ein zusätzliches Angebot in unserer Ein- richtung.
Pädagogische Konzeption. Grundlage der pädagogischen Arbeit der OGTS/Kita ist die Konzeption (nach § 45 SGB VIII). Sie wird regelmäßig überprüft, weiter entwickelt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
Pädagogische Konzeption. Der Xxxxxx ist verpflichtet, seine Angebote im Sinne des Leitbildes der Stadt Duisburg und der pädagogischen Konzeption der Schule zu gestalten und mit den Vertragspartnern abzustimmen. Gemeinsam mit der Schule arbeitet er an der Weiterentwicklung des Konzeptes. Er bringt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in die Arbeit des örtlichen Qualitätszirkels ein.
Pädagogische Konzeption. Grundlage der pädagogischen Arbeit des Hortes ist die Konzeption (nach § 45 SGB VIII). Sie wird regel- mäßig überprüft, weiter entwickelt und in geeigneter Weise veröffentlicht.

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  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

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  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.