Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen). 21.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - Leit- bild – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke entstande- ne Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.219.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 19.1 sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer An- schlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform Schrift- form mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAnschluss- nutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschlussvertrag Strom
Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchstrich- terlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Nie- derdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGeset- zesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.219.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.119.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas
Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss, Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierigkei- ten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhält- nisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.219.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 19.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. 21.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungsbehör- den sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wieder- herstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. 21.2 Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirk- samwerden in Schriftform mitteiltTextform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. In diesem die- sem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen besei- tigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen Anla- gen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner Ver- tragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAn- schlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierigkei- ten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhält- nisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchst- richterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Netzbe- treiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen anzu- passen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmun- gen).
21.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber Netz- betreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchst- richterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen beseiti- gen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit in- soweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungs- bestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne oh- ne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigenkün- digen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungsbehör- den sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst ver- anlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungs- behörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche ver- tragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzes- änderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbe- deutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke ent- standene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.219.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 19.1 sind nur zum Monatsersten Monats- ersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. 20.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedingungen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulie- rungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Netzbetrei- ber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört ge- stört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Ergän- zung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erforder- lich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. 20.2 Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. 20.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen sons- tigen Rahmenbedingungen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen Entschei- dungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits be- reits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsver- fahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst veran- lasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. 20.2 Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner Ver- tragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAn- schlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen derzeitigen technischen, rechtlichen, energiewirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedingungen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten In- krafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag Ver- trag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen ent- stehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wieder- herstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erforder- lich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen).
21.2. Überleitungsbestimmungen) Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform Textform mitteilt. In diesem die- sem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber Netzbe- treiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungsbe- hörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche vertragli- che Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens förmli- chen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche unerheb- liche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Ergän- zung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstan- dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erfor- derlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesenhin- gewiesen.
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Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen besei- tigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen Anla- gen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner Ver- tragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAn- schlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke ent- standene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Fäl- len ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. 18.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulie- rungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Netzbetrei- ber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört ge- stört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Ergän- zung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erforder- lich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. 18.2 Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 18.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulie- rungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorherseh- bare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt In- halt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durchfüh- rung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit inso- weit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).
21.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen Wo- chen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜber- leitungsbestimmungen).
21.220.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. Ziffer 20.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner Vertrags- partner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.122.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Nie- derdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa etwa, wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung An- passung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen anzu- passen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzin- teresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestim- mungen).
21.222.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber Netz- betreiber dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer die Anpassung spätestens spätes- tens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf Hie- rauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - Leit- bild – der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorherseh- bare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesände- rungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜber- leitungsbestimmungen).
21.2. Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschluss- nutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Anpassungen des Vertrages. 21.1. (1) Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen beru- hen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtspre- chung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - – der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmun- gen).
21.2. (2) Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach Ziff. 21.1. dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung An- passung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer Vertragspartner (An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirk- samwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner Ver- tragspartner (Anschlussnehmer bzw. An- schlussnutzerAnschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen.
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