Common use of Anpassungen des Vertrages Clause in Contracts

Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen).

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Samples: netze.stadtwerke-schwedt.de, www.enwg-veroeffentlichungen.de, www.alliander-netz.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-bamberg.de, netze.stadtwerke-schwedt.de, www.nordhausen-netz.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-herne.de, www.gipsprojekt.de, www.dvv-dessau.de

Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchstrich- terlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Nie- derdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGeset- zesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas, www.ulm-netze.de

Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierigkei- ten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhält- nisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-homburg.de, www.stadtwerke-herne.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. 21.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungsbehör- den sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wieder- herstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.swro-netze.de, www.swro-netze.de

Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - Leit- bild – der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke entstande- ne Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: Netzanschlussvertrag Strom, www.ulm-netze.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungsbehör- den sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst ver- anlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.alliander-netz.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. (1) Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen beru- hen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtspre- chung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmun- gen).

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Samples: netzplusservice.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen besei- tigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen Anla- gen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.mainzer-netze.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke ent- standene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Fäl- len ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-pirmasens-netze.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierigkei- ten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhält- nisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stwb.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.flughafen-stuttgart-energie.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜber- leitungsbestimmungen).

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Samples: www.uez.de

Anpassungen des Vertrages. 21.119.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungs- behörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche ver- tragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzes- änderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbe- deutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke ent- standene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.regionetz.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. 18.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulie- rungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Netzbetrei- ber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört ge- stört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Ergän- zung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erforder- lich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.bielefelder-netz.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. 20.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedingungen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulie- rungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Änderun- gen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Netzbetrei- ber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört ge- stört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Ergän- zung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erforder- lich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stw-riesa.de

Anpassungen des Vertrages. 21.122.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Nie- derdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa etwa, wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung An- passung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen anzu- passen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzin- teresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestim- mungen).

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Samples: evf.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen besei- tigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen Anla- gen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-wf.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchst- richterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen beseiti- gen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit in- soweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungs- bestimmungen).

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Samples: www.rendsburgernetz-sh.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchst- richterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Netzbe- treiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen anzu- passen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmun- gen).

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Samples: www.eilenburger-stadtwerke.de

Anpassungen des Vertrages. 21.1. 20.1 Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen sons- tigen Rahmenbedingungen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen Entschei- dungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits be- reits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens Gesetzgebungsver- fahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst veran- lasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.koeln-bonn-airport.de

Anpassungen des Vertrages. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulierungsbe- hörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche vertragli- che Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungendurch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens förmli- chen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke Xxxxx nicht unerhebliche unerheb- liche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Ergän- zung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstan- dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erfor- derlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungenÜberleitungsbestimmungen).

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Samples: www.osthessennetz.de