Common use of Anpassungen des Vertrages Clause in Contracts

Anpassungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.twl-netze.de, stadtwerke-hilden.de

Anpassungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden Regulie- rungsbehörden sowie – als Leitbild – der NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorherseh- bare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt In- halt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durchfüh- rung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit inso- weit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen Wo- chen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAn- schlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Vertragsanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-elm-lappwald.de

Anpassungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild Leit- bild – der NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorherseh- bare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch GesetzesänderungenGesetzesände- rungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜber- leitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAnschluss- nutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerAnschluss- nutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-borken.de

Anpassungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen derzeitigen technischen, rechtlichen, energiewirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedingungen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten In- krafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag Ver- trag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen ent- stehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wieder- herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erforder- lich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). ) Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform Textform mitteilt. In diesem die- sem Fall hat der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber Netzbe- treiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.swro-netze.de