Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Musterklauseln

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen hat der AN selbst zu erkunden, zu beschaffen und ihre Benutzung zu vereinbaren. Alle hiermit verbundenen Kosten wie z. B. für die Einholung von Genehmigungen, für Anschlüsse, Abgaben, Gebühren, Verbrauch, Benutzung und dgl. sind bei der Kalkulation preisbildend zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für den Einsatz von stromerzeugenden Aggregaten zur Baustellenversorgung.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Anschlüsse für die Ver- und Entsorgung der Baustelle (Wasser, Abwasser, Strom etc.) ist Sache des AN. Der AN hat einvernehmlich mit den zuständigen Versorgungsunternehmen die zur Baudurchführung benötigten Anschlüsse selbst zu beschaffen. Entstehende Kosten sind mit den Pauschalen für die Baustelleneinrichtung abgegolten. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen. Es können vom AG keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Abwasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Anschlüsse an öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom AN herzustellen. Die Kosten für Anschluss, Ent- nahme und Abgabe sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Diese Rege- lung gilt auch dann, wenn eine Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und stromerzeugende Aggregate eingesetzt werden müssen. Die Beschaffung von Kraftstrom sowie die Möglichkeit der Brauchwasserentnahme hat der AN zu prüfen und ggf. herzustellen. Brauchwasserentnahmestellen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Entsorgungsmöglichkeiten sind ebenfalls durch den AN einzurichten. Der AN hat für die schadstofffreie Ableitung des anfallenden Abwassers zu sorgen und eventuelle Einleitungs- genehmigungen zu beschaffen. Sanitärabwasser ist in abflusslosen Sammelbehältern auf- zufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Erkunden sämtlicher erforderlicher An- schlussmöglichkeiten ist Sache des AN. Auskünfte erteilen die Versorgungsunternehmen und die Gemeinden. Anschlussgenehmigungen zur Versorgung oder Einleitungsgenehmi- gungen zur Abwasserentsorgung rechtzeitig zu erwirken, ist Angelegenheit des AN und wird nicht gesondert vergütet.