SICHERHEITSMASSNAHMEN Musterklauseln

SICHERHEITSMASSNAHMEN. 5.1 Der Datenverarbeiter hat geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz der Personenbezogenen Daten gegen Zerstörung, Änderung und Verbreitung sicherzustellen. Der Datenverarbeiter hat zudem sicherzustellen, dass Personenbezogene Daten gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind und dass der Zugang zu den Daten protokolliert wird und sich zurückverfolgen lässt. Die Sicherheitsmaßnahmen sind in Anlage 2 beschrieben. Der Verantwortliche billigt diese Sicherheitsmaßnahmen als geeignet, ausreichend und angemessen. 5.2 Der Datenverarbeiter hat sicherzustellen, (i) dass nur befugte Personen Zugang zu den Personenbezogenen Daten haben, (ii) dass die befugten Personen die Personenbezogenen Daten nur im Einklang mit dem Vertrag und den Anweisungen des Verantwortlichen verarbeiten und (iii) dass jede befugte Person zur Geheimhaltung, welcher der Geheimhaltungsvereinbarung dieses Vertrages entspricht, verpflichtet ist. 5.3 Der Datenverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes der Personenbezogenen Daten erhält. Der Datenverarbeiter hat den Verantwortlichen in der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen zu unterstützen, indem er gemäß der Geltenden Gesetze (i) jede Verletzung des Schutzes der Personenbezogenen Daten dokumentiert, (ii) der zuständigen Aufsichtsbehörde jede Verletzung Personenbezogener Daten mitteilt, und (iii) die betroffene Person über eine solche Verletzung des Schutzes der Personenbezogenen Daten informiert.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. Arbeits(schutz)rechtliche Vorschriften
SICHERHEITSMASSNAHMEN. Vor Aufnahme des Schiessbetriebes sind die gemäss Abnahmeprotokoll für die Schiessanla- ge (vgl. Schiessanlagenverordnung des VBS [Dok. 51.65]) vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. Bei Gegenständen, deren Verwendung oder Handhabung mit Vorsicht, Risiko oder Gefahr verbunden ist (z. B. entflammbar, explosiv, verderblich, Gefahr oder Schaden für Personen, die sie handhaben), unabhängig davon, ob es sich um Prototypen, Serien oder Ersatzteile handelt, ist der LIEFERANT (und gegebenenfalls seine Unterlieferanten) verpflichtet, diese Eigenschaften auf der Verpackung, der Umhüllung oder auf den Artikeln selbst mit Aufschriften wie "Vorsicht", "Gefahr", "explosiv" oder anderen zutreffenden Begriffen, wie sie in den geltenden mexikanischen offiziellen Normen und internationalen Normen vorgesehen sind, deutlich anzugeben. Bei der Erbringung der Dienstleistungen sind die Vorschriften für Besucher, Auftragnehmer und Lieferanten und die entsprechenden Anhänge, die dem LIEFERANTEN vor dem Datum dieses AUFTRAGS zur Verfügung gestellt wurden, zu beachten und einzuhalten; sie sind dem LIEFERANTEN bekannt und werden von ihm akzeptiert. Gegebenenfalls müssen alle Behälter von Produkten und chemischen Stoffen, die in die Anlagen von VOLKSWAGEN gelangen, gemäß den in den offiziellen Normen zu Sicherheit und Hygiene, Kennzeichnung von Behältern und anderen, die zum Datum dieses AUFTRAGS und/oder danach anwendbar werden, angegebenen Anforderungen gekennzeichnet sein, welche auf der Website xxxx://xxx0-xxx.xx.xxx.xx/ eingesehen werden können. Für den Fall, dass der LIEFERANT die vorgenannten Bestimmungen nicht einhält, haftet er unmittelbar für jede Art von Schaden, den VOLKSWAGEN, seine Mitarbeiter, Besucher oder jede andere Person gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungen erleiden könnten. Die Parteien vereinbaren, dass der LIEFERANT für sämtliche Kosten aufkommt, die VOLKSWAGEN dadurch entstehen, dass er die zum Zeitpunkt des Vorfalls geltenden Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält. Darüber hinaus stellt der LIEFERANT sicher, dass VOLKSWAGEN entschädigt und schadlos gehalten wird, falls ein Dritter versucht, die Interessen von VOLKSWAGEN infolge des durch die Nichteinhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch den LIEFERANTEN verursachten Schadens zu beeinträchtigen.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik ergreift Teamleader alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die personenbezogenen Daten jederzeit adäquat zu schützen – einschließlich des Schutzes vor jeglicher Form der unsorgfältigen, unfachmännischen, unbefugten oder unrechtmäßigen Nutzung und/oder Verarbeitung und des Schutzes vor Verlust, Vernichtung oder Schäden – sowie für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten, wie beschrieben in Anlage II.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. 1) Personen, welche Zugang zur TLNA oder zu den damit übermittelten klassifizierten Informationen benötigen, müssen über eine für die entspre- chende Klassifizierung gültige Sicherheitserklärung nach liechtensteini- schem Recht verfügen sowie den Nachweis erbringen, dass sie vom System VULPUS und/oder den damit verbundenen klassifizierten Informationen Kenntnis haben müssen. 2) Mit dem System VULPUS übermittelte Meldungen, welche klassifi- zierte Informationen enthalten, dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, welche personensicherheitsgeprüft sind und von den Informa- tionen unbedingt Kenntnis haben müssen. Vor der Übermittlung von GEHEIM klassifizierten Informationen stellt der Absender sicher, dass beim Empfänger das entsprechend zugelassene Bedienpersonal die Meldung entgegennimmt. 3) Ausgedruckte oder auf externe Datenträger übertragene klassifizierte Informationen sind in Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren. Die Sicher- heitsbehältnisse sind in für Nichtberechtigte nicht zugänglichen, mit Sicher- heitsschloss abgeschlossenen Räumen zu lagern.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. 9.1 Verpflichtung zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten 9.1.1 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der verarbeiteten personenbezogenen Daten umzusetzen. Besagte Sicherheitsmaßnahmen müssen zumindest ein Sicherheitsniveau erreichen, das dem anwendbaren Datenschutzrecht und den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien Maßnahmen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Sicherheit personenbezogener Daten entspricht und ansonsten dem Risiko der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessen ist. 9.1.2 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Datenverantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Artikel 35 und 36 der DSGVO bei der Durchführung von Datenschutz- Folgenabschätzungen und bei vorherigen Konsultationen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch diesen Nachtrag abgedeckt werden, zu unterstützen.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. TEAMLEADER trifft unter Berücksichtigung des Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz (i) der personenbezogenen Kundendaten - einschließlich des Schutzes vor unvorsichtiger, missbräuchlicher, unbefugter oder rechtswidriger Nutzung und/oder Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung - (ii) der Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Kundendaten, wie in Übersicht II dargelegt.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. Bei der Vorführung von Maschinen, Apparaten, Werkzeugen etc. dürfen weder Besucher, Aussteller noch Drittpersonen gefährdet werden.
SICHERHEITSMASSNAHMEN. Der SIX ConventionPoint behält sich vor, bei gegebenem Anlass Massnahmen für die physische Sicherheit der Benutzer und Räumlichkeiten des SIX ConventionPoint anzuordnen. Die Kosten für solche Massnahmen können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern diese im Vorfeld mit dem Kunden abgesprochen worden sind. In dringenden Fällen kann die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen kurzfristig durch eine der beiden Vertragsparteien einseitig erfolgen. In beiden Fällen haftet der Kunde für die daraus resultierenden Kosten. Der Kunde verpflichtet sich, den SIX ConventionPoint über ehemalige und/oder befürchtete Störaktionen Dritter gegen Veranstaltungen des Kunden vorgängig innert angemessener Frist zu informieren. Der SIX ConventionPoint kann dementsprechend die vorgenannten Massnahmen anordnen und in Rechnung stellen. Die Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen obliegt ausschliesslich dem Sicherheitsbeauftragten von SIX beziehungsweise der Polizei.