Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe. Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsge- hilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwenden.
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Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe. Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsge- hilfen Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen ursprüngli- chen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwendenan- zuwenden.
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Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe. Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsge- hilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlicherforder- lich. Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwendenanzuwen- den.
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Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe. Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsge- hilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlicherforder- lich. Die Vertragsstrafe ist lediglich ein Mindestersatz und besteht zusätzlich zum Erfüllungsan- spruch des AG. Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwendenanzuwen- den.
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