Anspruch auf Weiterbeschäftigung Musterklauseln

Anspruch auf Weiterbeschäftigung. 1. Anspruch aus § 102 V BetrVG Hiernach besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kün- digung frist- (Wochenfrist) und ordnungsgemäß aus einen der in Absatz 3 aufgeführten Widerspruchsgründen widersprochen und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat. 2. allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Die Rechtsprechung (BAG NJW 1985, 2968) und die h.L. bejahen grund- sätzlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser folge entweder aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte über § 242 BGB (Art. 1, 2 GG) oder aus § 611 BGB. Das BAG hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht wenn, a) der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt b) der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangt c) die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder z.B. Nichtanhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG, Fehlen der Zustimmung nach §§ 85, 91 SGB IX, § 9 I, III, MuSchG; Formnichtigkeit nach §§ 125, 623 BGB d) ein nicht rechtskräftiges Instanzurteil existiert, in dem die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, es sei denn, dass sich aus zusätzlichen Umständen im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergebe, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. II. Inhalt der Weiterbeschäftigung Bei Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruches ist der Arbeitnehmer bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Bei enger Interpreta- tion müsste A also an ihrem alten Arbeitsplatz in der Kriegswaffenabteilung wei- terbeschäftigt werden. Ein solches Verständnis der Weiterbeschäftigung wird aber dem Arbeitnehmerinteresse nicht gerecht. Nach dem Sinn des Weiterbe- schäftigungsanspruchs kann dieser nur so zu verstehen sein, dass der Arbeit- nehmer so zu stellen ist, als ob nicht gekündigt worden wäre. Wäre A nicht gekündigt worden, hätte sie einen Anspruch auf Beschäftigung in der Abteilung, die große Maschinen für die Industrie produziert. Das Begehren der A ist folglich begründet. III. Rückabwicklung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs Wird der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt und stellt sich später die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum früheren Zeitpunkt als wirksam heraus ist proble- matisch, wie ein Weiterbeschäftigungsverhältnis rückabzuwickeln ist. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Vgl. Blatt 29/30: Weiterbeschäftigungsanspruch Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht wenn,

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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