Anstellungsvertrag Musterklauseln

Anstellungsvertrag. Jede/r Beschäftigte erhält vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit einen schriftlichen An- stellungsvertrag zusammen mit den für AFP geltenden Tarifverträgen und den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Betriebsvereinbarungen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Bestandteile des Anstellungsvertrages. Ergänzungen und Änderungen des Anstellungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Anstellungsvertrag (siehe Anlage) sind mindestens festzulegen: - der Zeitpunkt des Vertragsbeginns, - die Gehaltsgruppe, das Tarifgehalt und etwaige übertarifliche Bezüge (jeweils ausgewiesen als Leistungs-, Funktions-, übertarifliche Zulage), - der Arbeitsort und das konkrete Arbeitsgebiet, - für Redakteure/Redakteurinnen die Zahl der Berufsjahre bei Vertragsbeginn.
Anstellungsvertrag a) Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Der Abschluss von Arbeits- verträgen auf bestimmte Zeit bleibt vorbehalten
Anstellungsvertrag. 1. Jeder Beschäftigte erhält vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen schriftlichen Arbeits- vertrag zusammen mit den für dpa geltenden Tarifverträgen und den für das Ar- beitsverhältnis maßgebenden Betriebsvereinbarungen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Bestandteile des Arbeitsvertrags. Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag dient als Vorlage für die feste Anstellung von Mitarbeitern. Der Business Case legt eine Tätigkeit des Mitarbeiters im Marketing oder als Programmierer zugrunde. Der Mitarbeiter erhält ein Festgehalt ohne erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Die Rechte aus den Leistungen sollen vollständig bei der Agentur liegen und von dieser verwertet werden können. Das Vertragsmuster geht alternativ von einer Befristung oder einer sechsmonatigen Probezeit mit ansonsten unbefristeter Laufzeit des Anstellungsverhältnisses aus.
Anstellungsvertrag. 1Der Arzt wird auf Grundlage eines schriftlichen privatrechtlichen und grundsätzlich befristeten Vertrags angestellt. Der Vertrag kann ausnahmsweise für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer verlängert werden. 2Die Probezeit beträgt 3 Monate. 3Die Tätigkeit kann in Voll- oder Teilzeit ausgeübt werden. 4Je nach spezifischen Anforderungen des Ausbildungsprogramms kann dem Anstellungsvertrag ergänzend ein spezifischer Weiterbildungsplan hinzugefügt werden.
Anstellungsvertrag. Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag enthält Angaben über die berufliche Tätigkeit, das vereinbarte Arbeitspensum, die betrieb- liche Stellung, den Arbeitsort, den Anfangslohn, den Zeitpunkt des Antritts der Arbeit, An- gaben über Sozialversicherungen und die Zugehörigkeit zur Personalvorsorgeeinrichtung sowie weitere die Anstellung betreffende Abmachungen. Der vorliegende GAV ist integrierender Bestandteil des Anstellungsvertrags und wird den Angestellten zusammen mit diesem ausgehändigt. Von den Bestimmungen des GAV darf im Anstellungsvertrag nur zugunsten der Angestellten abgewichen werden. Künftige Änderungen des GAV werden den Angestellten durch einfache schriftliche Mit- teilung bekannt gegeben. Die Anstellung erfolgt bei den dem GAV unterstellten Angestellten in der Regel im Mo- natslohn. Die Anstellung auf Basis Stundenlohn ist in Anhang 2 geregelt.
Anstellungsvertrag. Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem wird die Unterstellung unter die Bestimmungen dieses GAV vereinbart. Der Arbeitsvertrag enthält im Weiteren Angaben über die Funktion, den Anfangslohn, eine allfällige Befristung, Beschäftigungsgrad, Einsatzorte und besondere Abmachungen.
Anstellungsvertrag. Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Beim Übertritt innerhalb einer Firmengruppe innerhalb von 6 Monaten werden die beim entsprechenden Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre angerechnet. Der GAV und seine Anhänge sind integrierende Bestandteile des Anstellungsvertrages; jedem An- gestellten wird bei der Anstellung ein Exemplar des GAV ausgehändigt. Die Anstellung erfolgt im Monatslohn. Die Anstellung kann von einer vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung abhängig gemacht wer- den.
Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag ist von der (aktienrechtlichen) Vorstands- bestellung zu trennen: Der Anstellungsvertrag räumt dem Vorstand das Recht auf eine Vergütung ein und verpflichtet ihn zum Amt. Die Praxis kennt im Wesentlichen zwei Regelungsmodelle:48 Entweder es wird – trotz Vorstandsposten in zwei Gesellschaften – nur ein Anstel- lungsvertrag geschlossen (mit der Mutter – oder der Tochtergesell- schaft). Ein solcher Vertrag sieht meistens vor, dass die Vergütung auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied in der anderen Gesellschaft einschließt.49 Oder es werden zwei Anstellungsverträge geschlossen, also jeweils ein Vertrag mit der Muttergesellschaft und ein Vertrag mit der Tochtergesellschaft. Werden zwei Verträge geschlossen, kann die Ausgestaltung unterschiedlich sein:50 Z. B. kann die von der Toch- tergesellschaft (vor dem Hintergrund des mit ihr abgeschlossenen Anstellungsvertrags) bezahlte Vergütung auf den mit der Mutterge- sellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrag angerechnet werden. Vorteil: Der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft bestimmt sämtliche Vertragskonditionen; dem Angemessenheitsgebot (§ 87 Abs. 1 AktG) kann ohne viel Aufwand Rechnung getragen werden.51 Der Anstel- lungsvertrag mit der Muttergesellschaft sollte das Vorstandsmitglied verpflichten, ihr den Vertrag mit der Tochtergesellschaft vorzulegen und der Muttergesellschaft jede Vertragsänderung mitzuteilen. Nach- teil: Wird die Vergütung im Anstellungsvertrag mit der Tochtergesell- schaft geändert, führt dies zu veränderten Leistungen auch bei der Muttergesellschaft (und einem damit einhergehenden organisatori- schen Aufwand).52 Deshalb sehen manche Anstellungsverträge von einer Anrechnung ab. Daneben sollte(n) der Anstellungsvertrag/die Anstellungsverträge die in Vorstandsanstellungsverträgen üblichen Klauseln enthalten (Aufwendungsersatz, D&O Versicherung, Change of Control Klauseln etc.). Schließlich ist bei sämtlichen Ausgestaltun- gen Ziff. 4.2.2 Deutscher Corporate Governance Kodex zu beachten: Konzernbezüge sind bei der Festsetzung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen.