Antikorruptionsgesetze Musterklauseln

Antikorruptionsgesetze. Der KÄUFER bestätigt und stimmt zu, dass er alle geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechlichkeit befolgen wird (jeweils „Antikorruptionsgesetze“). Ohne Einschränkung der vorstehenden Regelung bestätigt der KÄUFER hiermit,
Antikorruptionsgesetze. Der Käufer erklärt und stimmt zu, dass er die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs («StGB») zur Korruptionsbekämpfung (wie beispielsweise Art. 322ter ff. StGB), des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung («Geldwäschereigesetz, GwG») alle für die Schweiz geltenden internationalen Konventionen zur Korruptionsbekämpfung sowie alle andere relevanten Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung befolgen wird (die «Antikorruptionsgesetze»). Ohne Einschränkung der vorstehenden Regelung bestätigt der Käufer hiermit,
Antikorruptionsgesetze. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle nach Ziffer I.1. Satz 1 im Zusammenhang mit einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung des Foreign Corrupt Practices Art der USA inklusive novellierter Fassungen oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften. Ausschließlich für die Zwecke dieser Ziffer umfasst der Begriff des Vermögensschadens auch zivilrechtliche Strafen und Bußen, die gegen eine versicherte Person der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft gemäß Section 78ff (c) (2) (B) oder Section 78 dd – 2(g) (2) (B) des United States‘ ForeignCorrupt Practices Act oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verhängt werden. Als zivilrechtliche Strafen und Bußen ausländischer Rechtsordnungen gelten solche, die eine „Civil Penalties“ entsprechende Sanktion für nicht vorsätzliches Verhalten vorsehen, wenn eine natürliche Person einem Amtsträger eines anderen Landes als dem, in dem die natürliche Person ihren Hauptwohnsitz hat, eine unerlaubte Zuwendung zur Förderung von Geschäftsbeziehungen macht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Personen, sofern der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft aus rechtlichen Gründen eine teilweise oder vollständige Freistellung untersagt ist und sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht. Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung ist innerhalb und unter Anrechnung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme pro versicherte Person auf EUR 25.000,00 sowie insgesamt pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle der Versicherungsperiode auf ein Sublimit in Höhe von EUR 500.000,00 begrenzt.
Antikorruptionsgesetze. Die Geschäftspartner müssen sich an die Antikorruptionsgesetze, -Richtlinien und –Vorschriften halten, die für die Geschäftstätigkeit in den Ländern gelten, in denen sie geschäftlich tätig sind, unabhängig von den örtlichen Gepflogenheiten. Dies schließt auch die Einhaltung von Antikorruptionsgesetzen mit extraterritorialer Anwendung ein. Jede Art von Bestechung und Korruption ist untersagt. Kein Geschäftspartner darf Bestechungsgelder anbieten, gewähren oder selbst annehmen. Bestechung ist eine Straftat, und zwar sowohl die Bestechung im geschäftlichen Verkehr als auch die Bestechung eines Amtsträgers bzw. die Vorteilsgewährung und Beschleunigungszahlungen (Facilitation Payments). Insbesondere ist allen Geschäftspartnern das direkte oder indirekte Anbieten, Versprechen, Gewähren oder Annehmen unangemessener materieller oder sonstiger Vorteile zum Zweck der Auftragsgewinnung sowie zur Erlangung unrechtmäßiger Vergünstigungen untersagt (Korruption). Von den Geschäftspartnern wird erwartet, dass sie eine angemessene Due-Diligence-Prüfung durchführen, um Bestechung und Korruption bei allen geschäftlichen Vereinbarungen zu verhindern und aufzudecken, einschließlich Partnerschaften, der Beauftragung von Auftragnehmern und Subunternehmern, Joint Ventures, Offset-Vereinbarungen und der Beauftragung von Dritten, wie z.B. Vermittlern, Handelsvertretern oder Beratern.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.