Beauftragung von Dritten Musterklauseln

Beauftragung von Dritten. Der AN ist berechtigt, zur Erbringung des in den Ziffern 2 und 3 jeweils beschriebenen Leistungsumfan- ges Dritte als Erfüllungsgehilfen im Sinne § 267 BGB zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die entsprechenden Leistungen durch Fachpersonal sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Der AN hat den AG über den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen rechtzeitig zu unterrichten. Der AG kann in be- gründeten Fällen den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ablehnen.
Beauftragung von Dritten. 2.1. Die SAZ ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen. 2.2. SAZ ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die SAZ vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern die SAZ dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche widersprochen hat. 2.3. Aufträge an Werbeträger erteilt die SAZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde stellt insoweit die SAZ gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei. 2.4. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung der SAZ berechtigt, eine weitere Agentur oder einen sonstigen Dritten in den Leistungsprozess zu integrieren, welche konzeptionell und/oder produktiv an den von uns erbrachten Medienleistungen durch die Erbringung von Vorleistungen (insbesondere die Zulieferung von Informationen, Daten und Inhalten zur Einbindung in die Medienleistungen Print/Online) mitwirken sollen. 2.5. Der Kunde garantiert, dass diese Vorleistungen nach Ziffer A. II. 2.4. vor einer Überstellung an uns auf alle erheblichen Eigenschaften geprüft und als ordnungsgemäß anerkannt zu haben (Freigabe erteilt). Er haftet im Innenverhältnis der Parteien dafür, dass damit eine geeignete Vorleistung für die Leistungen der SAZ vorliegt, letztere treffen hinsichtlich der Inhalte der Vorleistungen keine Prüf- und Hinweispflichten. Die SAZ wird den Kunden aber auf mögliche Mängel der Vorleistungen hinweisen, soweit ihr solche bei Vorbereitung oder Durchführung ihrer Tätigkeit bekannt werden. Wir haben hinsichtlich dieser Vorleistungen keine Gewährleistungspflichten, das heißt, wir sind insofern nicht zur unentgeltlichen Behebung vorhandener Fehler verpflichtet, die – unabhängig von Verjährungsvorschriften – der Mängelgewährleistung der vorleistenden Agentur oder eines sonstigen vom Kunden beauftragten Dritten unterfallen. Eine Haftung der SAZ für derartige Vorleistungen ist ausgeschlossen. 2.6. Der Kunde hat auch bei einer von uns nach Ziff. A. II. 2.4. erteilten Zustimmung zur Einschaltung von Dritten sicherzustellen, dass bestehende Bildrechte durch die Einschaltung der weiteren Agentur nicht verletzt werden, konzeptionelle Inhalte, ...
Beauftragung von Dritten. 15.1 Beabsichtigt der Auftragnehmer, für die Erfüllung der vom Auftraggeber beauf- tragten wesentlichen Vertragsleistungen Dritte einzusetzen („Unterauftragneh- mer“), hat er dies dem Auftraggeber anzuzeigen und vor der jeweiligen Beauf- tragung des Unterauftragnehmers die diesbezügliche Zustimmung durch den Auftraggeber in Schriftform einzuholen. Zum Einsatz von Unterauftragnehmern ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt. 15.2 Stimmt der Auftraggeber zu, so erfolgt diese Zustimmung unter der aufschie- benden Bedingung, dass der Auftragnehmer seine Geheimhaltungsverpflich- tung gemäß Ziffer 9 und etwaig darüber hinaus zwischen den Parteien ge- schlossener Verschwiegenheitsvereinbarungen in gleichem Umfang auch sei- nen Unterauftragnehmern auferlegt hat. Der Auftragnehmer haftet verschul- densunabhängig für die Einhaltung der jeweiligen Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Unterauftragnehmer. 15.3 Handelt es sich beim Auftraggeber um die antoni garage GmbH & Co. KG, gel- ten für den Auftragnehmer außerdem die besonderen Pflichten gemäß Ziffer 23.
Beauftragung von Dritten. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/ Subunternehmer damit zu beauftragen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des Auftrages keine Erfüllungsgehilfen der Knappe1A direkt zu beauftragen. Falls dies doch erfolgt und keine schriftliche Zustimmung der Knappe1A vorliegt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 10.000€.
Beauftragung von Dritten. 3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/ Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen. 3.2 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsge- mäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat. 3.3 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftrag- geber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei. 3.4 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
Beauftragung von Dritten. Der Lieferant verpflichtet sich, XXXXXX über die Erteilung von umfangreichen Unteraufträgen vorab schriftlich zu informieren sowie vorab die schriftliche Zustimmung von HORSCH für die Unterbeauftragung einzuholen. XXXXXX wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. In jedem Fall lässt die Beauftragung Dritter die unmittelbare rechtliche Verantwortlichkeit des Lieferanten gegenüber HORSCH unberührt.
Beauftragung von Dritten. 1. Heskamp Medien GmbH ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen. 2. Heskamp Medien GmbH ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln nach Freigabe durch den Auftraggeber im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. 3. Schaltaufträge für Medien erteilt Heskamp Medien GmbH – sofern nichts anderes vereinbart wurde - in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. 4. Für mangelhafte Leistung der Medien haftet Heskamp Medien GmbH nicht. Heskamp Medien GmbH verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss seine Gewährleistungsansprüche gegen die Medien abzutreten.
Beauftragung von Dritten. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im ei- genen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Beauftragung von Dritten. Für Aufträge mit Dritten, die in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung erfolgen, haften wir nicht. In diesem Fall treten wir nur als Vermittler auf. Das Vertragsverhältnis kommt zwischen Ihnen und dem Dritten zustande.
Beauftragung von Dritten. 3.7.1 Der Vertragspartner ist nur mit schriftlicher Zustimmung von kubix berechtigt, für die Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen oder teilen dieser Leistungen Dritte zu beauftragen. 3.7.2 Vor der beabsichtigten Beauftragung sind Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich gegenüber kubix bekannt zu geben. Dabei verpflichtet sich der Vertragspartner, Leistungen nur an solche Nachunternehmer zu übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.