Beauftragung von Dritten Musterklauseln

Beauftragung von Dritten. Der AN ist berechtigt, zur Erbringung des in den Ziffern 2 und 3 jeweils beschriebenen Leistungsumfan- ges Dritte als Erfüllungsgehilfen im Sinne § 267 BGB zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die entsprechenden Leistungen durch Fachpersonal sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Der AN hat den AG über den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen rechtzeitig zu unterrichten. Der AG kann in be- gründeten Fällen den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ablehnen.
Beauftragung von Dritten. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/ Subunternehmer damit zu beauftragen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des Auftrages keine Erfüllungsgehilfen der Knappe1A direkt zu beauftragen. Falls dies doch erfolgt und keine schriftliche Zustimmung der Knappe1A vorliegt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 10.000€.
Beauftragung von Dritten. 2.1. Die SAZ ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
Beauftragung von Dritten. 15.1 Beabsichtigt der Auftragnehmer, für die Erfüllung der vom Auftraggeber beauf- tragten wesentlichen Vertragsleistungen Dritte einzusetzen („Unterauftragneh- mer“), hat er dies dem Auftraggeber anzuzeigen und vor der jeweiligen Beauf- tragung des Unterauftragnehmers die diesbezügliche Zustimmung durch den Auftraggeber in Schriftform einzuholen. Zum Einsatz von Unterauftragnehmern ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt.
Beauftragung von Dritten. 3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/ Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
Beauftragung von Dritten. Für Aufträge mit Dritten, die in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung erfolgen, haften wir nicht. In diesem Fall treten wir nur als Vermittler auf. Das Vertragsverhältnis kommt zwischen Ihnen und dem Dritten zustande.
Beauftragung von Dritten. 5.1. WESLINK ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.
Beauftragung von Dritten. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im ei- genen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Beauftragung von Dritten. 3.7.1 Der Vertragspartner ist nur mit schriftlicher Zustimmung von kubix berechtigt, für die Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen oder teilen dieser Leistungen Dritte zu beauftragen.
Beauftragung von Dritten. Der Lieferant verpflichtet sich, XXXXXX über die Erteilung von umfangreichen Unteraufträgen vorab schriftlich zu informieren sowie vorab die schriftliche Zustimmung von HORSCH für die Unterbeauftragung einzuholen. XXXXXX wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. In jedem Fall lässt die Beauftragung Dritter die unmittelbare rechtliche Verantwortlichkeit des Lieferanten gegenüber HORSCH unberührt.