Produkthaftung und Rückruf Musterklauseln

Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Produkthaftung und Rückruf. 11.1 Für den Fall, dass der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist, in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Produkthaftung und Rückruf. X. Product Liability and Recall
Produkthaftung und Rückruf. 12.1 Wird MEUSBURGER aufgrund einer Fehlerhaftigkeit von Produkten in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, hält der Lieferant MEUSBURGER verschuldensunabhängig schad- und klaglos. Auch wenn der Lieferant die Produkte unter Meusburger Label liefert, ist er als Hersteller gemäß §3 Produkthaftungsgesetz anzusehen.
Produkthaftung und Rückruf. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich in angemessener Höhe gegen Produkthaftungsansprüche im Zusammenhang mit der von ihm gelieferten Ware zu versichern. Auf schriftliche Aufforderung hat der Lieferant uns den Versicherungsschutz innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang nachzuweisen. Haftung: Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir unbeschränkt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaft verursachten Körperschäden und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftungen.
Produkthaftung und Rückruf a) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und/oder (je nach zugrundeliegender An- spruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von HÖRMANN Schadenersatz zu leisten oder HÖRMANN gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizu- stellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von HÖR- MANN eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschul- den oder diese Mitverursachung gegenüber HÖRMANN geltend machen. Im Verhältnis zwischen HÖRMANN und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/ oder Mitverursachung.
Produkthaftung und Rückruf. 15.1 Sollte eine Drittpartei gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Entschädigung wegen Personenschäden, Tod oder Schäden an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum geltend machen, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit der Nutzung und/oder dem Besitz der Arbeitsergebnisse ergeben haben sollen, oder der Kunde anderweitig Kenntnis von einem Sicherheitsmangel oder anderen gefährlichen Mängeln in den Arbeitsergebnissen erlangen, hat der Kunde (i) die Gefahr und Schäden soweit möglich zu verhindern und zu begrenzen und (ii) den Lieferanten unverzüglich zu informieren, damit erforderliche Maßnahmen ergriffen werden können.
Produkthaftung und Rückruf a) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verur- sacht hat und/oder (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von MAHLE den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und MAHLE gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Or- ganisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von MAHLE eine Mitverursachung oder ein Mitver- schulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitver- schulden oder diese Mitverursachung gegenüber MAHLE geltend machen. Im Verhältnis zwischen MAHLE und dem Lieferanten richtet sich der jewei- lige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 1302 ABGB) und/oder Mitverursachung.
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Wenn und soweit ein Dritter gegenüber dem Auf- traggeber und/oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen einen Anspruch hat, der durch die Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entsteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag- geber von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschul- densabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn und soweit den Auftragnehmer nach Maß- gabe von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Verschul- den trifft. Soweit die Schadensursache im Ver- antwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.