Produkthaftung und Rückruf. TPL 100010819 D00 AJ Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest- Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten.
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messen.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigen.
Produkthaftung und Rückruf. 8.1. Der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen der von ihm an uns gelieferten Ware (für die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben (im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere im Falle behördlicher Beanstandungen. Der Lieferant wird uns, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen von Produkten, die der Lieferant uns geliefert hat, von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben.
8.2. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus entstehen, dass der Lieferant Produkte geliefert hat, die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten (im Folgenden jeweils „Maßnahme“) entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Lieferant Produktfehler nicht zu vertreten hat.
8.3. Weitere Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt.
8.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, sobald der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahme.
8.5. Der Lieferant hat uns im Falle...
Produkthaftung und Rückruf. X. Product Liability and Recall
1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
1. In the event a product liability claim is asserted against us, the supplier agrees to hold us harmless from such claims if and to the extent the damage was caused by a defect of the supplies or services. The above indemnification shall not apply if the claim is based on our intentional or grossly negligent breach of duties. If the cause of the damage falls within the area of responsibility of the supplier, the supplier shall have the burden of proof to that extent. In the above cases the supplier assumes all costs and expenses, including the costs for any legal action or a recall campaign. In addition the legal stipulations shall apply. Any further damages shall remain unaffected.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. 2. The supplier shall maintain a product liability insurance with an adequate minimum insurance amount of € 5 million for each single occurrence of personal and property damage.
Produkthaftung und Rückruf. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.1 Es steht beiden Parteien (uns, sowie auch dem Lieferanten) das Recht zu, ohne Bekanntgabe von Gründen innerhalb 5 Werktagen vom Kaufvertrag zurück zu treten, ohne für uns entstehende Kosten.
9.2 Des Weiteren behalten wir uns das Recht vor jederzeit vom Kaufvertrag zurück zu treten, bis zum Zeitpunkt des auf unserer Bestellung genannten Liefertermins, ohne für uns entstehende Kosten. Dies kann durch nicht Einhalten der Punkte 2 bis 2.6, 3 bis 3.11 sowie andern Gründen (wie z.B.: Änderung der Anforderung an das Produkt, Vertragsstornierungen unseres Kunden, usw.) erfolgen.
Produkthaftung und Rückruf a) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und/oder (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundla- ge) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von ALBER. Schadenersatz zu leisten oder ALBER gegenüber allen Ansprüchen von Dritten frei- zustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar.
b) In Produkthaftungsfällen nach Ziffer 11 a) wird der Liefe- rant ALBER im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die An- sprüche abzuwehren.
c) Soweit eine Rückrufaktion zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staat- lichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle von sonstige Feld- oder Serviceaktionen, wer- den die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des ALBER bzw. dem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt. ALBER teilt dem Lieferanten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben davon un- berührt.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschlie- ßen und zu unterhalten. Alber empfiehlt daher dem Lie- feranten eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten abzuschließen, deren Deckungssumme mindestens EUR 250.000,-- betragen sollte. Der Abschluss bzw. das Bestehen einer entspre- chenden Versicherung ist ALBER auf Verlangen nachzu- weisen.
Produkthaftung und Rückruf. 9.1 Für den Fall, dass LSV aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, LSV von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstands verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
9.2 Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziffer 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Aufragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird LSV den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von LSV bei Höhe der vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
Produkthaftung und Rückruf. Product Liability and Recall
Produkthaftung und Rückruf. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich in angemessener Höhe gegen Produkthaftungsansprüche im Zusammenhang mit der von ihm gelieferten Ware zu versichern. Auf schriftliche Aufforderung hat der Lieferant uns den Versicherungsschutz innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang nachzuweisen. Haftung: Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir unbeschränkt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaft verursachten Körperschäden und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftungen.