Inspektionen Musterklauseln

Inspektionen. Die unverzügliche Information des Auf- traggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen ei- nes Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftrags- verarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
Inspektionen. Der Auftraggeber hat das Recht, im Be- nehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzufüh- ren oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchfüh- ren zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumel- den sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
Inspektionen. Der Verkäufer wird uns sofort über alle staatlichen oder be- hördlichen Überprüfungen, Audits oder Kontrollen (im folgen- den kurz "Inspektionen" genannt) von Einrichtungen, Arbeits- abläufen oder Produkten informieren, wenn sie möglicher- weise mit der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang ste- hen. Der Verkäufer wird uns die Ergebnisse solcher Inspekti- onen mitteilen. Der Verkäufer wird uns die Gelegenheit ge- ben, ihn bei der offiziellen Stellungnahme zu einer Inspektion zu unterstützen.
Inspektionen. (1) Um den Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern und die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten, veranlassen die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einzeln oder gemeinsam, dass nach Artikel VII des Antarktis-Vertrags von Beobachtern Inspektionen durchgeführt werden. (2) Beobachter sind: a) von einer Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags benannte Beobachter, die Staatsangehörige dieser Konsultativpartei sein müssen; und b) auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag benannte Beobachter, die Inspektionen nach den von einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag festgelegten Verfahren durchzuführen haben. (3) Die Vertragsparteien arbeiten in vollem Umfang mit den die Inspektionen durchzuführenden Beobachtern zusammen und stellen sicher, dass diese während der Inspektionen zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Absatz 3 des Antarktis-Vertrags zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen darüber geführten Aufzeichnungen, die aufgrund dieses Protokolls verlangt werden, Zugang erhalten. (4) Die Inspektionsberichte werden den Vertragsparteien zugesandt, über deren Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in den Berichten geschrieben wird. Nachdem diesen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die Berichte und die Stellungnahmen dazu an alle Vertragsparteien und den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und danach öffentlich zugänglich gemacht.
Inspektionen. Ein für die Praxis schwieriger Gestaltungspunkt ist in der Inspektion zu sehen. Diese Inspektion ist den Begriffsbestimmungen wie folgt definiert: „Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes“ Der insofern erforderliche Aufwand kann gering oder null sein. Es können sich allerdings auch umfangreiche Inspektionsleistungen im Einzelfall ergeben. Es ist dringend geboten zu vereinbaren, daß erforderliche umfangreichere Inspektionsarbeiten dem Auftraggeber schriftlich unter Angabe der Gründe gemeldet werden müssen, damit der Auftraggeber auch insofern Risiken und Kosten überblicken kann. Die in Ziff. 5.2. anzutreffenden Regelung enthalten hier keine Absicherung. Es wäre zu erwarten gewesen, daß nach der Störungsmeldung – Muster 1 zum EVB-IT-Instandhaltungsvertrag - eine weitere Abrede getroffen wird, wie weiter zu verfahren ist. Der Begriff der „umfangreichen Inspektion“ ist in den Begriffsbestimmungen nicht definiert. Im Grunde läuft das Verfahren nach der Störungsmeldung wie folgt ab: Störungsmeldung Tätigwerden innerhalb der Reaktionszeit Beginn der Instandhaltung in den Fällen der Nichterforderlichkeit einer vorherigen umfangreichen Inspektion der unverzüglichen Inspektion bei Erforderlichkeit einer vorherigen umfangreichen Inspektion Beschränkung des Umfangs der Inspektion auf das notwendige Maß und Durchführung „Meldung“ (?) des Inspektionsergebnisses unverzügliche Unterbreitung eines Angebots über die Instandsetzungsarbeiten Unverzügliche Annahme oder Ablehnung des Angebots über die Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber Bei Annahme Auftragserteilung Durchführung der Instandsetzungsarbeiten Abnahmeerklärung innerhalb einer vereinbarten Frist oder Fiktion der Abnahme im Fall der Nichtverweigerung der Abnahme innerhalb von 10 Werktagen Dieser Ablauf ist „lückenhaft“ (vgl. die? hinter den einzelnen Begriffen) bzw. nur schwer aus der Klausel zu entnehmen. Um Schwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden, sollte auf jeden Fall eine klare Regelung getroffen werden. Allerdings ist darauf zu achten, daß hier kein überflüssiger bürokratischer Aufwand entsteht. Offensichtlich ist man bei der Abfassung der Klausel 5.2. EVB-IT-Instandhaltung davon ausgegangen, daß sich im Anschluß an die Störungsmeldung, die „Dinge im Ablauf von selbst“ ergeben, insbesondere der Auftraggeber sich vor unvorhergesehenen „umfangreichen“ Inspektionskosten schützen wird. Insbesondere wird er dadurch geschützt, daß offensichtlich eine Auftragserteilung gemäß Ziff. 5.1...
Inspektionen. 5.1. Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte Zutritt zu den Fertigungs- und Montagestätten sowie Lager des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmers (Subunternehmer, Lieferant, Planungsbüro etc.), um u.a. den Stand der Arbeiten, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen. 5.2. Solche Inspektionen erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung, beispielsweise hinsichtlich einer etwaigen Abnahme oder Mängelansprüchen des Auftraggebers; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme noch stellt sie eine solche dar, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für seine Leistungen und/oder von ihnen ausgehenden Gefahren. Insbesondere kann aus einer Inspektion kein Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden.
Inspektionen. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Fischereifahrzeuge von den Stellen der anderen Vertragspartei, die für Fangeinsätze in deren ausschließlicher Wirtschaftszone in der Ostsee zuständig sind, inspiziert werden. Die Vertragspar­ teien unterstützen solche Inspektionen mit dem Ziel, die Ein­ haltung der in Artikel 8 genannten Maßnahmen und Vorschrif­ ten zu überwachen.
Inspektionen. Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Exporteure, Importeure sowie Gross- und Einzelverteiler psychotroper Stoffe und für medizini- sche und wissenschaftliche Anstalten, die derartige Stoffe verwenden. Sie sehen Inspektionen der Räumlichkeiten, der Vorräte und Eintragungen vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für notwendig erachten.
Inspektionen. Inspektionen oder Kontrollen sind zulässig, um zu überprüfen, ob die Konformitätsbewertungsstellen ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommen. Der Umfang dieser Inspektionen und Kontrollen wird von den Vertragsparteien im voraus vereinbart.
Inspektionen. 7.1 Der Kunde hat das Recht, die Waren und/oder Dienstleistungen jederzeit vor der Lieferung/dem Abschluss zu inspizieren und zu testen. 7.2 Stellt der Auftraggeber nach einer solchen Inspektion oder Prüfung fest, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, informiert der Auftraggeber den Lieferanten über die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten sicherzustellen. 7.3 Ungeachtet einer solchen Inspektion oder Prüfung bleibt der Lieferant in vollem Umfang für die Waren und/oder Dienstleistungen verantwortlich, und eine solche Inspektion oder Prüfung schränkt die Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag nicht ein oder beeinträchtigt sie in anderer Weise, und der Kunde hat das Recht, weitere Inspektionen und Prüfungen durchzuführen, nachdem der Lieferant seine Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.