Common use of Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt) Clause in Contracts

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber Netzbe- treiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen erforder- lichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag An- schlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Netzrück- wirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangenver- langen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwer- den. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch tech- nisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung Erklä- rung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden Stun- den vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werdenwer- den, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessenerange- messener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag Vor- schlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche voraus- sichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden fol- genden Mindestinformationen enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische UnterlagenUnter- lagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages Antra- ges auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen Fris- ten eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreitenunter- breiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten benötig- ten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen Netzbedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt In- formationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen Informatio- nen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes An- schlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich ehest- möglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Ist der Netzkunde nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Kundenan- lage befindet, ist der Netzkunde verpflichtet, auf Dauer des Vertrages die Zustimmung des Grundeigentümers zum Netzanschluss der Kundenanlage vorzulegen. 9. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). (1. ) Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses Netzanschlus- ses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Mindestanforde- rung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum NetzkundenNetzkun- den, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung Beurtei- lung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare For- mulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen Netzdienstleis- tungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz- betreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich ehestmög- lich zu vereinbaren. (2. ) Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessenerange- messener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift An- schrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers Verteilernetzbetrei- bers notwendig); c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische UnterlagenUn- terlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. (3. ) Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen Netzbedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen In- formationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen Netzbedin- gungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. (4. ) Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. (5. ) Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. (6. ) Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich schrift- lich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines ei- nes Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugeheneinzu- gehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin Er- satztermin ehestmöglich zu vereinbaren. (7. ) Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot Ange- bot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. (8) Ist der Netzkunde nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Kun- denanlage befindet, ist der Netzkunde verpflichtet, auf Dauer des Vertrages die Zustim- mung des Grundeigentümers zum Netzanschluss der Kundenanlage vorzulegen. (9) Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses Netzan- schlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Min- destanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt Daten- blatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche er- forderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber Netz- betreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des NetzkundenNetz- kunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich erforder- lich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netzkun- den einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemesseneran- gemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehenanzuse- hen, wenn er die folgenden folgende Mindestinformationen enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei Objektes; • bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Lageplan; • gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; e. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx Netzbetreibers; • Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). ) Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren weite- ren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichendausrei- chend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte sind den Netzkunden oder künftigen Netzkunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgenstellen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzkunden hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu in- formieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzkunden er- forderlich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Be- stimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung Erstel- lung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Netzzugangsvertrag (bzw. Netzanschlussvertrag) kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden den jeweiligen Netzanschluss nur für seine eigenen Zwecke zur Verfügung; der Anschluss Dritter (insbesondere Endverbraucher und Erzeuger) an den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.jeweiligen Netzanschluss bedarf der schriftlichen Zustimmung des Netzbetreibers.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließenbeizuschlie- ßen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber Netz- betreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme Auf- nahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen ört- lichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netzbe- treiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugeheneinzu- gehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster Zeit- fenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender über- schreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag Vor- schlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen anzuschlie- ßen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Bearbeitungs- dauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung Erhö- hung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen folgende Mindestinformatio- nen enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei anzuschließen- den Objektes; • bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Lageplan; • gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen Kapazitäts- bedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; e. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne Projekt- pläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx Netzbetreibers; • Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen Erhebun- gen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendignot- wendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden Die Allge- meinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte sind den Netzkunden oder künf- tigen Netzkunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgenstellen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene angemes- sene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung Durchführung des Netzzu- tritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzkunden hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzkunden erforder- lich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbarenvereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich schrift- lich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation Situa- tion erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühenbemü- hen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden wer- den können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten ein- gehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Netzzugangsvertrag (bzw. Netzanschlussvertrag) kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangtein- langt. 8. Verpflichtungen Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden den jeweiligen Netzanschluss nur für seine eigenen Zwecke zur Verfügung; der Anschluss Dritter (insbesondere Endverbraucher und Erzeuger) an den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.jeweiligen Netzanschluss bedarf der schrift- lichen Zustimmung des Netzbetreibers.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen UnterlagenUn- terlagen, Daten und Nachweise lt. Abs 2. beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen Einzel- nen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet ver- wendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbarenver- langen. 2. Der Netzbetreiber hat wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt Netzanschluss innerhalb angemessener, angemessener vierzehn Tage nicht überschreitender über- schreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend Vorschlag, be- treffend die weitere Vorgangsweise zu (z.B. Ansprechperson bzw. stelle, voraussichtliche Dauer, etc.), reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere insbeson- dere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche voraussichtli- che Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen Mindestinformati- onen enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten Netzzugangs- berechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei b) bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter c) gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern d) bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung An- schlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen Kapazitätsbedürf- nissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; das bedeutet bei Kunden im nichtgemessenen Tarif die Angabe der Sicherungsgröße; bei gemessenen Kunden die zu erwartende maximale ¼ h Leis- tung; e. Bei Netzbenutzern e) bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des VerteilernetzbetreibersVerteiler- netzbetreibers; x. Xxxxxx f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt); g) gegebenenfalls Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkun- gen. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson An- sprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise Vor- gangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben An- gaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006 idgF auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Ver- tragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Be- dingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden Netzkun- den über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts Netzzu- tritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund auf- grund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigernverwei- gern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründenbegrün- den. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes Anschlusskon- zeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster Zeit- fenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin Er- satztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Die Netzanschlussvereinbarung kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb inner- halb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber Netz- betreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz (Avb) Der Eww Ag

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung Än- derung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Mindestanforde- rung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu Netzbetreiberzu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Hinsicht- lich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche schrihliche Erklärung verlangen. .Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz- betreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netz- kunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche schrihliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise Vor- gangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich verlängertsich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen folgende Mindestinfor- mationen enthält: a. : » Name und Anschrift Anschrih des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift Anschrih des anzuschließenden Objekts; b. Bei an- zuschließenden Objektes; » bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Lageplan; » gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern Ein- speisung; » bei Netzkunden mit der Ausnahme von HaushaltskundenHaus- haltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen tat- sächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkun- den entspricht; e. Bei Netzbenutzern ; » bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlichzusätz- lich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx Netzbetreibers; » Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). ) Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest zu- mindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson An- sprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich um- gehend schrihlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss Vertragsab- schluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte sind den Netzkunden oder künhigen Netzkun- den auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgenstellen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene an- gemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzu- tritt in Abwesenheit des Netzkunden hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schrihlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzkunden erforderlich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und da bei Terminwün- sche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich ausschließ- lich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses Netzan- schlusses ist schriftlich schrihlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber Netz- betreiber mit dem Netzkunden schriftlich schrihlich zu vereinbarenvereinba- ren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche Ter- minwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine Fix- termine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Netzzugangsvertrag (bzw. Netzanschlussvertrag) kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte ge- stellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.je- weiligen Netzanschluss nur fürseine eigenen Zwecke zur Verfügung; der Anschluss Dritter (insbesondere Endverbraucher und Erzeuger) an den jeweiligen Netz- anschluss bedarf der schrihlichen Zustimmung des Netzbetreibers.

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Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden folgende Mindestinformationen enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei Objektes; • bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Lageplan; • gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; e. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx Netzbetreibers; • Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). ) Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte sind den Netzkunden oder künftigen Netzkunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgenstellen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzkunden hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzkunden erforderlich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Netzzugangsvertrag (bzw. Netzanschlussvertrag) kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden den jeweiligen Netzanschluss nur für seine eigenen Zwecke zur Verfügung; der Anschluss Dritter (insbesondere Endverbraucher und Erzeuger) an den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.jeweiligen Netzanschluss bedarf der schriftlichen Zustimmung des Netzbetreibers.

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Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung Än- derung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten Da- ten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Mindestan- forderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Netzrückwir- kungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen Un- terlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung Erklä- rung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz- betreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netz- kunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden könnenwerden. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich ehestmög- lich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt Netzanschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender einer Frist ab Einlangen von 10 Arbeits- tagen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine (Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW- stelle, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordernvoraussichtliche Dauer etc.) antworten. 3. Der Netzbetreiber hat übergibt dem Netzkunden ein Kundeninformationsblatt. Aus diesem muss hervor- gehen, dass der Netzkunde im liberalisierten Ener- giemarkt das Recht hat, seinen Energielieferanten frei zu wählen und dass dieses Wahlrecht bereits beim Anschluss an das Netz besteht. Der Netzkun- de ist auch darauf hinzuweisen, dass er zum Bezug elektrischer Energie jedenfalls einen Energieliefe- ranten benötigt. 4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aus- schließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Bestimmun- gen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung Ableh- nung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründenbegrün- den. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes Anschluss- konzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation Situa- tion erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netzbetrei- ber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden könnenwerden. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise lt. Abs 2. beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt Netzanschluss innerhalb angemessener, angemessener vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag Vorschlag, betreffend die weitere Vorgangsweise zu (z.B. Ansprechperson bzw. -stelle, voraussichtliche Dauer, etc.), reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei b) bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter c) gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern d) bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; das bedeutet bei Kunden im nichtgemessenen Tarif die Angabe der Sicherungsgröße; bei gemessenen Kunden die zu erwartende maximale ¼ h Leistung; e. Bei Netzbenutzern e) bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt); g) gegebenenfalls Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. 3.Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informal- Minzblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 25 Abs. 7 Ob. ElWOG 2006 idgF auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwerden [xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx.xxx]. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts schriftlich zu vereinbarenvereinbaren und einzuhalten. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzzugang

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber Netz- betreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber Netz- betreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare Formu- lare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen Netzdienstleis- tungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz- betreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich ehestmög- lich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessenerange- messener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag Vor- schlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung Erhö- hung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden folgende Mindestinformationen enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei Objektes; • bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Lageplan; • gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; e. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx Netzbetreibers; • Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). ) Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte sind den Netzkunden oder künftigen Netzkunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgenstellen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzkunden hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu infor- mieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzkunden erfor- derlich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu ver- einbaren und dabei Terminwünsche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich schrift- lich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugeheneinzu- gehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Netzzugangsvertrag (bzw. Netzanschlussvertrag) kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden den jeweiligen Netzanschluss nur für seine ei- genen Zwecke zur Verfügung; der Anschluss Dritter (insbesondere Endverbraucher und Erzeuger) an den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.jeweiligen Netzanschluss bedarf der schriftlichen Zustimmung des Netz- betreibers.

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Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender überschrei­ tender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. Name x. Xxxx und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten Netz­ zugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. ; b.Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.Planung

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber Netz- betreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen er- forderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise lt. Abs 2. beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt Netzanschluss innerhalb angemessener, angemessener vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag Vorschlag, betreffend die weitere Vorgangsweise zu (z.B. Ansprechperson bzw. -stelle, voraussichtliche Dauer, etc.), reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a. a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei b) bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter c) gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern d) bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; das bedeutet bei Kunden im nichtgemessenen Tarif die Angabe der Sicherungsgröße; bei gemessenen Kunden die zu erwartende maximale ¼ h Leistung; e. Bei Netzbenutzern e) bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt); g) gegebenenfalls Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informa- tionsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006 idgF auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Be- stimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung Erstel- lung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Die Netzanschlussvereinbarung kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses Netzan- schlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Min- destanforderung ist ein Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt Daten- blatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche er- forderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber Netz- betreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des NetzkundenNetz- kunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich erforder- lich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden Netzkun- den einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemesseneran- gemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehenanzuse- hen, wenn er die folgenden folgende Mindestinformationen enthält: a. : • Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei Objektes; • bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig); c. Gewünschter Lageplan; • gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; e. Bei Netzbenutzern ; • bei Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers; x. Xxxxxx Netzbetreibers; • Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). ) Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren weite- ren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichendausrei- chend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. 3. Der Netzbetreiber hat Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte sind den Netzkunden o- der künftigen Netzkunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgenstellen. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzkunden hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu in- formieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzkunden er- forderlich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 6. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung Erstel- lung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 7. Der Netzanschlussvertrag Netzzugangsvertrag (bzw. Netzanschlussvertrag) kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt. 8. Verpflichtungen Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden den jeweiligen Netzanschluss nur für seine eigenen Zwecke zur Verfügung; der Anschluss Dritter (insbesondere Endverbraucher und Erzeuger) an den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.jeweiligen Netzanschluss bedarf der schriftlichen Zustimmung des Netzbetreibers.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt). 1. Unter Netzzutritt wird die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung = Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung eines bestehenden Netzanschlusses verstanden. Der Netzkunde oder dessen Bevollmächtigter hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Anschlussantrag (in Form einer elektronischen Leistungsanfrage durch ein dazu befugtes Unternehmen) mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, OrtOrt (Lageplan bei Neuerrichtung), Art und Umfang der gewünschten Netznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für Sofern der Netzbetreiber ein Online-PortalFN1 betreibt, ist für den Antrag sollen die vom dieses Online-Portal zu verwenden, andernfalls ist das auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbare Formular ausgefüllt an den Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenzu übermitteln. Hinsichtlich Sonstige Anfragen oder Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann werden vom Netzbetreiber innerhalb von 14 Tagen mit einem Vorschlag für die weitere Vorgangsweise und der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbarenNennung eines zuständigen Mitarbeiters beantwortet. 2. Der Netzbetreiber hat ist verpflichtet, auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt Netzanschlussanträge bzw. vollständige Netzanschlussanträge über das Online-Portal innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise (Ansprechperson bzw. -stelle, voraussichtliche Dauer) zu reagierenantworten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthältAnforderungen des § 3 Abs 3 NetzdienstleistungsVO Strom 2013 entspricht: a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig)ein Lageplan; c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d. Bei Netzbenutzern Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kWkW (entspricht der Anschlussleistung/Ausmaß der Netznutzung), die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht; e. Bei Netzbenutzern Netzkunden der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des VerteilernetzbetreibersNetzbetreibers; x. Xxxxxx f. Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage bzw. des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat wird der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat wird der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordernanfordern. 3. Der Netzbetreiber hat stellt dem Netzkunden gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ElWOG 2012 vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigenzur Verfügung. Der Netzbetreiber hat gewährt Netzkunden zudem transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewährenEntgelte. Die gegenständlichen Allgemeinen Netzbedingungen sind Bedingungen werden dem Netzkunden über auf Verlangen auszufolgenausgefolgt. 4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 5. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 65. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, bei der Terminvereinbarung auf Terminwünsche Wünsche des Netzkunden einzugeheneingehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster dieser nicht eingehalten werden, ist im Einvernehmen mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren. 6. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzanschlusses zu vereinbaren und schriftlich bekanntgeben. Falls für die Herstellung und den Betrieb von erforderlichen Verteilerleitungen und/oder für die Herstellung und den Betrieb der Anschlussanlage bis zur Eigentumsgrenze Genehmigungen von Behörden bzw. Dienstbarkeiten anderer Grundstückseigentümer/innen erforderlich sind, werden diese durch den Netzbetreiber eingeholt. Im Falle von zusätzlich erforderlichen Genehmigungen zur Querung von Bundesstraßen, Schienen, Gewässern etc. kann sich die Zeit bis zur Herstellung des Netzanschlusses zusätzlich verlängern. Das Angebot des Netzbetreibers auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages (bzw. ein allfälliger durch Annahme dieses Angebotes seitens des Netzkunden erfolgter Vertragsabschluss) steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Genehmigungen und Dienstbarkeiten erteilt bzw. eingeräumt werden. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Erlangung der erforderlichen Genehmigungen und Dienstbarkeiten. Zudem haftet der Netzbetreiber nicht für Verzögerungen, die durch faktische Zutrittsverweigerungen, durch behördliche Auflagen oder dadurch entstehen, dass erforderliche Grundeigentümerzustimmungen nicht erteilt werden. 7. Der Netzanschlussvertrag kommt zustande, wenn das vom Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzkunden Netzkunden, innerhalb der festgelegten Frist Frist, rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt.einlangt und die Zustimmung des(r) Grundstückseigentümer(s) gemäß Abschnitt V vorliegt. FN1: Das Online-Portal der LINZ NETZ GmbH ist auf der Homepage xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar 8. Die Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt Abschnitt V.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz