Anzeige- und Nachweispflichten. Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von dem Antrag auf eine entsprechende Maßnahme zu unter- richten. Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsun- fähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ein ärztliches Attest nur auf Verlangen des Arbeitgebers besteht und dass bei Kurzerkrankungen bis zu drei Tagen auf die Nachweispflicht ganz oder teilweise verzichtet wird. Soweit dem Arbeitnehmer Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen und nachgewiesen werden, hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen.
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Anzeige- und Nachweispflichten. Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von dem Antrag auf eine entsprechende Maßnahme zu unter- richtenunterrich- ten. Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsun- fähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ein ärztliches Attest nur auf Verlangen des Arbeitgebers besteht und dass bei Kurzerkrankungen bis zu drei Tagen auf die Nachweispflicht ganz oder teilweise verzichtet wird. Soweit dem Arbeitnehmer Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen und nachgewiesen werden, hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen.
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Anzeige- und Nachweispflichten. Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit und bei Maßnahmen Maß- nahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation richten sich nach den gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von dem Antrag auf eine entsprechende Maßnahme zu unter- richten. unterrichten, Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsun- fähigkeit Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ein ärztliches Attest nur auf Verlangen des Arbeitgebers besteht und dass bei Kurzerkrankungen bis zu drei Tagen auf die Nachweispflicht ganz oder teilweise verzichtet wird. Soweit dem Arbeitnehmer Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen und nachgewiesen nach- gewiesen werden, hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen.
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Anzeige- und Nachweispflichten. Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Re- habilitation ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von dem Antrag auf eine entsprechende Maßnahme zu unter- richtenunterrichten. Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsun- fähigkeit Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ein ärztliches Attest nur auf Verlangen des Arbeitgebers besteht und dass bei Kurzerkrankungen bis zu drei Tagen auf die Nachweispflicht ganz oder teilweise verzichtet wird. Soweit dem Arbeitnehmer Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen und nachgewiesen werden, hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen.
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