Common use of Anzeige von Kleinschäden Clause in Contracts

Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Kla- ge, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie bean- tragt, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle ei- nes Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweis- verfahrens. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwal- tungsverfahrens (bei Umweltschäden) überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid ei- ner Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) ein- legen. E.1.2.7 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über E.1.2.8 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstü- cke übersenden. E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-

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Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Kla- ge, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie bean- tragt, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle ei- nes Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweis- verfahrens. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwal- tungsverfahrens (bei Umweltschäden) überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid ei- ner Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) ein- legen. E.1.2.6 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung nach dem USchadG führen könnte – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.2.7 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über E.1.2.8 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstü- cke übersenden. E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-.

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Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.2.3 500,-- EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. z.B. Kla- geKlage, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie bean- tragt, so haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle ei- nes Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweis- verfahrens. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwal- tungsverfahrens (bei Umweltschäden) überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen Namen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf Xxxxxxxxxxx keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid ei- ner einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. z.B. Widerspruch) ein- legeneinlegen. E.1.2.7 Ferner Soweit es Ihnen nach den Umständen des Falls möglich und zumutbar ist, ist der Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Sie haben mit Hilfe der Beteiligten den Europäischen Unfallbericht auszufüllen sowie Zeugenaussagen und Zeugenanschriften festzuhalten, soweit es Ihnen nach den Umständen des Falls möglich und zumutbar ist. Sie und die mitversicherten Personen haben die Schadenabwendungs-, - aufklärungs- und -minderungspflicht nach deutschen Rechtsgrundsätzen zu erfüllen (E.1.3 und E.1.4). Vor Reparaturbeginn oder Verwertung des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit Ihnen dies zugemutet werden kann. Dies gilt nicht für behelfsmäßige Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Sie und die mitversicherten Personen sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich durch Vorlage von Originalbelegen den Nachweis über die Schadenhöhe zu erbringen und umfassend gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu informieren über E.1.2.8 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstü- cke übersenden. E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-entbinden.

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Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.2.3 1.000,− EUR be- trägt, selbst bezahlen oder bezahlen wollen, werden wir uns nicht auf Leistungs- freiheit wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach E.1.1 berufen. Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Kla- geX. Xxxxx, MahnbescheidMahnbe- scheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie bean- tragt, so haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle ei- nes Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweis- verfahrens. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwal- tungsverfahrens (bei Umweltschäden) überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen Namen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage Werktage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid ei- ner einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) ein- legeneinlegen und Ihnen vom Gericht gesetzte Fristen einhalten. E.1.2.7 Ferner Soweit es Ihnen nach den Umständen des Falls möglich und zumutbar ist, ist der Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Sie und die mitversicherten Personen haben die Schadenabwendungs-, -aufklä- rungs- und -minderungspflicht nach deutschen Rechtsgrundsätzen zu erfüllen (E.1.3 und E.1.4). Vor Reparaturbeginn oder Verwertung des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit Ihnen dies zugemutet werden kann. Dies gilt nicht für behelfs- mäßige Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssiche- ren Zustand zu versetzen. Sie und die mitversicherten Personen sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich durch Vorlage von Original- belegen den Nachweis über die Schadenhöhe zu erbringen und umfassend gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu informieren über E.1.2.8 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstü- cke übersenden. E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-entbinden.

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Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Kla- ge, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie bean- tragt, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle ei- nes Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweis- verfahrens. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwal- tungsverfahrens (bei Umweltschäden) überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid ei- ner Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) ein- legen. E.1.2.6 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung nach dem USchadG führen könnte – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.1.2.7 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über E.1.2.8 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstü- cke übersenden. E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-

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