Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröf- fentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu An- hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan ver- öffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschrei- bung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss: (a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elekt- ronisch zugänglich sein; und (b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentli- ches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal be- reitgestellt werden. 2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Aus- schreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen. 3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Aus- schreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen). 4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeig- neten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegen- stand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist. 5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwen- den, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Anga- ben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Be- schaffung melden sollten.
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Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröf- fentlicht veröffentlicht ein Auftraggeber Auf- traggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer elektroni- scher Form in dem in Appendix 7 zu An- hang Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan ver- öffentlichtveröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschrei- bung Aus- schreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung Aus- schreibung muss:
(a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesenBeschaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elekt- ronisch elektronisch zugänglich sein; und
(b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentli- ches BeschaffungswesenÖffentliches Beschaf- fungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem ei- nem kostenlos zugänglichen Internetportal be- reitgestellt bereitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Aus- schreibungen Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Aus- schreibung Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesenBeschaffungswesen).
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr Geschäfts- jahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeig- neten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegen- stand Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröf- fentlichung Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesenBeschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwen- denverwenden, sofern die Vorankündigung möglichst mög- lichst viele der in Absatz 3 genannten Anga- benAngaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung Erklä- rung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Be- schaffung Beschaffung melden sollten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) 8.18 beschriebenen Fällen veröf- fentlicht veröffentlicht ein Auftraggeber Auftragge- ber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem den in Appendix 7 zu An- hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anhang XVI aufgeführten Publikationsorgan ver- öffentlichtPublika- tionsorganen veröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss Diese Publikationsorgane müssen weit verbreitet sein, und die Ausschrei- bung Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:
(a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) XVI fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elekt- ronisch elektronisch zugänglich sein; und
(b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentli- ches Beschaffungswesen) XVI fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal be- reitgestellt bereitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen)XVI, werden aufgefordert, ihre Aus- schreibungen Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Aus- schreibung Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen)XVI.
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) XVI aufgeführten geeig- neten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegen- stand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) XVI fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwen- denverwenden, sofern die Vorankündigung möglichst mög- lichst viele der in Absatz 3 genannten Anga- benAngaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Be- schaffung Beschaffung melden sollten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Anzeigen. Ausschreibung
1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) XIII beschriebenen Fällen veröf- fentlicht ein Auftraggeber veröffentlicht der Auftragge- ber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird Ausschreibung im geeigneten, in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu An- hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anhang III aufgeführten Publikationsorgan ver- öffentlichtin Papierform oder in elektronischer Form. Dieses Das Publikationsorgan muss weit verbreitet seinwird breit verteilt, und die Ausschrei- bung muss Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich leicht zugäng- lich bleiben. Die Ausschreibung mussAusschreibungen müssen:
(a) für die Auftraggeber, die unter Appendix Annex 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elekt- ronisch elektronisch zugänglich sein; und;
(b) für die Auftraggeber, die unter Appendix Annex 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentli- ches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer elektroni- scher Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen zugängli- chen Internetportal be- reitgestellt bereitgestellt werden.
2. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix Annex 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen)3, werden aufgefordert, ihre Aus- schreibungen Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt Zugangs- punkt elektronisch zugänglich zu machen.
32. Vorbehältlich Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel Übereinkommen enthält jede Aus- schreibung die Angaben nach Appendix 10 Ausschreibung folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen).
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeig- neten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegen- stand der Beschaffung und ge- gebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen;
b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, be- ziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;
c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeit- punktes der nachfolgenden Ausschreibungen;
d) eine Beschreibung möglicher Optionen;
e) den geschätzten Zeitpunkt enthaltenZeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags;
f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden;
g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an dem der Ausschreibung;
h) die Veröf- fentlichung Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten;
i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden kön- nen;
j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifi- zierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müs- sen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen auf- geführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung geplant ist.bereitgestellt werden;
5. Auftraggeberk) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl quali- fizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot ein- zureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden;
l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwen- den, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Anga- ben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Be- schaffung melden solltendieses Übereinkommen fällt.
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