Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auf- traggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektroni- scher Form in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan veröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Aus- schreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Aus- schreibung muss: (a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und (b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in ei- nem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden. 2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen. 3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen). 4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäfts- jahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist. 5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung mög- lichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklä- rung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht veröf- fentlicht ein Auf- traggeber Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektroni- scher elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu Anhang An- hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan veröffentlichtver- öffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Aus- schreibung Ausschrei- bung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Aus- schreibung Ausschreibung muss:
(a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches BeschaffungswesenBe- schaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch elekt- ronisch zugänglich sein; und
(b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesenÖffentli- ches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in ei- nem einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt be- reitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen Aus- schreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung Aus- schreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches BeschaffungswesenBeschaf- fungswesen).
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäfts- jahr Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten geeig- neten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand Gegen- stand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches BeschaffungswesenBe- schaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwendenverwen- den, sofern die Vorankündigung mög- lichst möglichst viele der in Absatz 3 genannten AngabenAnga- ben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklä- rung Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung Be- schaffung melden sollten.
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Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) 8.18 beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auf- traggeber Auftragge- ber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektroni- scher elektronischer Form in dem den in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) XVI aufgeführten Publikationsorgan Publika- tionsorganen veröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss Diese Publikationsorgane müssen weit verbreitet sein, und die Aus- schreibung Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Aus- schreibung Ausschreibung muss:
(a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) XVI fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
(b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen) XVI fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in ei- nem einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen)XVI, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen)XVI.
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäfts- jahr Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand Gegen- stand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) XVI fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung mög- lichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklä- rung Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Anzeigen. Ausschreibung
1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auf- traggeber der Auftragge- ber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird Ausschreibung im geeigneten, in Papier- oder elektroni- scher Form in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) III aufgeführten Publikationsorgan veröffentlichtin Papierform oder in elektronischer Form. Dieses Das Publikationsorgan muss weit verbreitet seinwird breit verteilt, und die Aus- schreibung muss Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich leicht zugäng- lich bleiben. Die Aus- schreibung mussAusschreibungen müssen:
(a) für die Auftraggeber, die unter Appendix Annex 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und;
(b) für die Auftraggeber, die unter Appendix Annex 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen) fallen, soweit ein elektronischer elektroni- scher Zugriff besteht, mindestens über Links in ei- nem einem kostenlos zugänglichen zugängli- chen Internetportal bereitgestellt werden.
2. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix Annex 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen)3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt Zugangs- punkt elektronisch zugänglich zu machen.
32. Vorbehältlich Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel Übereinkommen enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäfts- jahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und ge- gebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen;
b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, be- ziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;
c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeit- punktes der nachfolgenden Ausschreibungen;
d) eine Beschreibung möglicher Optionen;
e) den geschätzten Zeitpunkt enthaltenZeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags;
f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden;
g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an dem der Ausschreibung;
h) die Veröffentlichung Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten;
i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden kön- nen;
j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifi- zierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müs- sen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen auf- geführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung geplant ist.bereitgestellt werden;
5. Auftraggeberk) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl quali- fizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot ein- zureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden;
l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung mög- lichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklä- rung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden solltendieses Übereinkommen fällt.
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