Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 3.1.1 Abs. 1 und Nr. 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsneh- mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Appears in 2 contracts
Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum VertragsschlussVer- tragsschluss
3.1.1 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung Vertragserklärung dem Versicherer Versiche- rer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- genanzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßenschließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 3.1.1 Abs. Absatz 1 und Nr. 3.1.2 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigenberück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, Vertreter noch dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1.1 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- genanzuzeigen, nach denen der Versicherer Versi- cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ge- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt In- halt zu schlie- ßenschließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Vertragsan- nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung Anwen- dung von Nr. 3.1.1 Abs. Absatz 1 und Nr. 3.1.2 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, Vertreter noch dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1.1 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- genanzuzeigen, nach denen der Versicherer Versi- cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ge- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßenschließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen Fra- gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung Anwen- dung von Nr. 3.1.1 Abs. Absatz 1 und Nr. 3.1.2 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt ver- letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, Vertreter noch dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Appears in 1 contract