Common use of Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Clause in Contracts

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 3.1.1 Abs. 1 und Nr. 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsneh- mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum VertragsschlussVer- tragsschluss 3.1.1 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung Vertragserklärung dem Versicherer Versiche- rer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- genanzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßenschließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 3.1.1 Abs. Absatz 1 und Nr. 3.1.2 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigenberück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, Vertreter noch dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1.1 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- genanzuzeigen, nach denen der Versicherer Versi- cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ge- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt In- halt zu schlie- ßenschließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Vertragsan- nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung Anwen- dung von Nr. 3.1.1 Abs. Absatz 1 und Nr. 3.1.2 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, Vertreter noch dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1.1 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- genanzuzeigen, nach denen der Versicherer Versi- cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ge- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßenschließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen Fra- gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung Anwen- dung von Nr. 3.1.1 Abs. Absatz 1 und Nr. 3.1.2 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt ver- letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, Vertreter noch dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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