Common use of Anzeigepflichten Clause in Contracts

Anzeigepflichten. a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. § 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versiche- rungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeu- ges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. § 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Anzeigepflichten. a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. § 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versiche- rungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeu- ges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. § 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 1) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Anzeigepflichten. a) Die Veräußerung Veräufterung ist dem Versicherer vom Veräußerer Veräufterer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigenanzu- zeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall Versi- cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen zuge- hen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer Veräufterer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung Veräufterung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. zum Anfang zum Anfang Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen (AERB 08, Stand 01/2011) § 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet1 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden - Einbruchdiebstahl, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl; b) Vandalismus nach einem Einbruch; c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks; d) Raub auf Transportwegen oder durch den Versiche- rungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe BrandVersuch einer solchen Tat abhanden kommen, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz zerstört oder Anprall eines Luftfahrzeu- ges beschädigt werden. Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur wirksamversichert, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. § 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründendies vereinbart ist.

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Anzeigepflichten. a) 3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich unver- züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. b) 3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn der die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritteingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der . Der Versicherer nachweistweist nach, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) 3.3 Abweichend von b) Nr. 3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt warbekannt, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit . Zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war der Versicherung bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt hatgekündigt. § 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet- Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, ist eine Kündigung nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherungsverhältnisses durch Versicherers erheblich sind, den Versiche- rungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeu- ges nur wirksamVertrag mit dem vereinbar- ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ablauf der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsvertrags nachgewiesen hatVersicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass zu die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- den ist, nur berufen, wenn weder dem Zeitpunkt, zu Vertreter noch dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war Versicherungsnehmer Vorsatz oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. § 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründengrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen

Anzeigepflichten. (a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer Ver- äußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. (b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. (c) Abweichend von (b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. § 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldetAllgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) - ABSCHNITT B 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige- pflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Ver- sicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- barten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versiche- rungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeu- ges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf Sinne des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. § 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen GründenSatzes 1 stellt.

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Samples: Photovoltaik Programm