Arbeitgeber. Wahlprotokoll der Vorsorgekommission
Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während die andere Partei obligatorischen Schweizer Militär-, Schutzdienst oder Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Arbeitgeber. (Name des Betriebes) (Anschrift)
Arbeitgeber. (Name und Anschrift):
Arbeitgeber. Angeschlossenes Unternehmen. Arbeitnehmer des Arbeitgebers.
Arbeitgeber. Anzahl der beschäftigten Personen:---------------------------- seit dem : ------------------------------------------
Arbeitgeber. Auf Grundlage, der zwischen Ihnen und uns bestehenden Dienstleistungsvereinbarung erhalten wir für die Bereitstellung und Umsetzung des Konzepts BusinessBike sowie des Portals kein Entgelt von Ihnen, es sei denn, es wäre schriftlich, geson- dert und ausdrücklich vereinbart.
Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen verpflichtet, dem Mitarbeiter die Durchführung eines BEM anzubieten; das Bundesarbeitsgericht hat die „Initiativlast“ des Ar- beitgebers für die Durchführung des BEM betont (Urteil v. 24.03.2011 – Az. 2 AZR 170/10). Ihm ist dabei kein Wahlrecht oder Ermessensspielraum eingeräumt. Ein Mitglied der zustän- digen Dienststellenleitung ist als Beteiligter für das BEM zu bestimmen.
Arbeitgeber. Die Beiträge für die Direktversicherung sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Das Deckungskapital ist vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht in seiner Bilanz zu aktivieren, da der Versorgungsberechtigte einen Rechtsan spruch auf die Leistungen hat (§ 4b Einkommensteuergesetz (EStG)). Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG kann der Arbeitgeber nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 und 2 EStG einen Förderbetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens geltend machen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass er für den Arbeit nehmer im ersten Dienstverhältnis nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag – in Höhe von mindestens 240 Euro im Kalenderjahr – zur Direktversicherung leistet und die übrigen Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens jedoch 288 Euro. Demnach können maxi mal Beiträge in Höhe von 960 Euro jährlich gefördert werden.
Arbeitgeber. Die Zuwendungen des Arbeitgebers (Trägerunternehmen) an die Unterstützungskasse mindern im Rahmen des § 4d Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben den Gewinn. Für die Versorgungszusage über die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse sind nach deutschem Steuerrecht in der Bilanz des Arbeitge bers keine Rückstellungen zu bilden (Bilanzneutralität). Die Unterstützungskasse selbst ist als soziale Einrichtung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, sofern die steuerlichen Höchstbe träge für die zu gewährenden Leistungen nicht überschritten werden (§ 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) i. V. m. § 2 KSt DV).