Arbeitsergebnis, Mängelrüge, Gewährleistung Musterklauseln

Arbeitsergebnis, Mängelrüge, Gewährleistung. Der Vertragspartner hat das jeweils von DOCUBYTE bereitgestellte Arbeitsergebnis bei Erhalt unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel an dem Arbeitsergebnis müssen DOCUBYTE spätestens innerhalb einer Woche mitgeteilt werden. Etwaige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden, sind DOCUBYTE unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei mangelhafter Leistung steht dem Vertragspartner das Recht zu, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Nur für den Fall, dass die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Schadenersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer Vertragsverletzung von DOCUBYTE oder eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder zugesicherte Eigenschaften der gelieferten Ware fehlen und wenn die Nachbesserung nicht erfolgreich war. DOCUBYTE gewährleistet die Erbringung der vertraglichen Leistungen stets nach dem anerkannten und branchenüblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren und anerkannten Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb von vergleichbaren EDV-Anwendungen bzw. IT-Dienstleistungen. Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern DOCUBYTE einen Mangel innerhalb einer Woche beseitigt. Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit DOCUBYTE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und den Termin oder die Eigenschaft nicht ausdrücklich zugesichert hat. Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von DOCUBYTE nur nach Maßgabe der Bereitstellungskapazitäten und technischer Verfügbarkeit von TK-Netzen und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege erbracht werden können. DOCUBYTE übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige bzw. uneingeschränkte Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. DOCUBYTE ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt sowie sonstiger Störungen befreit. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen (z.B. „Pandemie und/oder Lock-Down“) oder sonstige Ereignisse (z.B. staatliche „Quarantäne-Maßnahmen“) gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch DOCUBYTE verschuldet sind. DOCUBYTE wird den Kunden un...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.