Arbeitskleidung. Stellt die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Arbeits- kleidung zur Verfügung, so ist diese nach Anweisung der Vorgesetzten oder gemäss besonderem Kleiderreglement zu tragen, zu pflegen und instand zu halten.
Arbeitskleidung. Ist das Tragen von Arbeitskleidung erforderlich, so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen und zu waschen. Kündigungsfristen (einschließlich Probezeiten)
Arbeitskleidung. Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Arbeitskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers. (...). Der Arbeit- nehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsach- gemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Arbeit- nehmer für den Schaden aufkommen.
Arbeitskleidung. Die Förderung von Arbeitskleidung beschränkt sich auf jene Ausstattungskosten, die im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen (z.B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, LandarbeiterInnengesetz etc.) aus sicherheitstechnischen Gründen für den Schutz von Leben und Gesundheit vorgeschrieben bzw. unbedingt notwendig sind (z.B. Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhe, Helme, Mundschutz).
Arbeitskleidung. Stellt die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Arbeitsklei- dung zur Verfügung, so ist diese nach Anweisung der Vorgesetzten oder gemäss besonderem Kleiderreglement zu tragen und zu pflegen.
Arbeitskleidung. Bei Schmutzarbeiten und Arbeiten mit Giftstoffen ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Arbeits- bzw. Schutzkleidung (wasserdicht) zu stellen. Dienstnehmer in Champignonbetrieben, welche überwiegend in der Kompostaufbereitung tätig sind, gebührt eine Schmutzzulage in der Höhe von 15 % des Grundlohnes. Das Pflückpersonal hingegen erhält eine Schmutzzulage in der Höhe von 8 % und eine Erschwerniszulage von 2 % des Grundlohnes. Für die Sektion der Für die Sektion land- und forstwirtschaftlichen Landwirte: Dienstnehmer: Vizepräsident: Vizepräsidentin: DI Xxxxxx Xxxxx e.h. ÖKR Xxxxxx Xxxxxxxxxxx e.h. Der Sektionsleiter: Der Sektionsleiter: DI Xxxxxxx Xxxxx e.h. Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx e.h. Der leitende Angestellte Der Xxxxxxxx
Arbeitskleidung. Den Arbeitnehmerinnen wird eine nach der Art ihrer Dienstverrichtung erforderliche Arbeitskleidung kostenlos beigestellt, die im Eigentum der Arbeitgeberin verbleibt.
Arbeitskleidung. Den in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Dienstnehmern ist vom Betrieb jährlich Arbeitskleidung im Werte von € 105,99 zu stellen. Außerdem haben Dienstnehmer, die Spezialarbeiten verrichten, Anspruch auf die entsprechende Kleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.
Arbeitskleidung. Der Auftragnehmer verpflichtet sein Personal, für die Dauer der Montagearbeiten saubere Arbeitskleidung mit Firmenlogo entsprechend der beim Auftraggeber gel- tenden Hygienevorschriften zu tragen.
Arbeitskleidung. Die Genossenschaft liefert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je nach Tätigkeitsbereich eine spezifische Dienstkleidung, die während der Arbeit getragen werden und sauber und ordentlich sein muss. Nach Rückerstattung der alten Kleidung wird deren Verschleiß geprüft und neue Kleidung (einschließlich Handschuhe) verteilt. Zur Kleidung gehören auch ein Paar Sicherheitsschuhe, für die die Genossenschaft einen Gutschein von 50.00 € pro Jahr vorsieht. Die Kleidung ist Eigentum der Genossenschaft. Die Genossenschaft verlangt die gesamte Kleidung oder einen Teil derselben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück; wird die Kleidung nicht zurückerstattet, werden vom letzten Lohnzettel 70,00 € abgezogen. Am Arbeitsplatz dürfen private Mobiltelefone nicht verwendet werden.