Arbeitskleidung. Stellt die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Arbeits- kleidung zur Verfügung, so ist diese nach Anweisung der Vorgesetzten oder gemäss besonderem Kleiderreglement zu tragen, zu pflegen und instand zu halten.
Arbeitskleidung. Ist das Tragen von Arbeitskleidung erforderlich, so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen und zu waschen. Kündigungsfristen (einschließlich Probezeiten)
Arbeitskleidung. Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Arbeitskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers. (...). Der Arbeit- nehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsach- gemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Arbeit- nehmer für den Schaden aufkommen.
Arbeitskleidung. Stellt die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Arbeitsklei- dung zur Verfügung, so ist diese nach Anweisung der Vorgesetzten oder gemäss besonderem Kleiderreglement zu tragen und zu pflegen.
Arbeitskleidung. Die Förderung von Arbeitskleidung beschränkt sich auf jene Ausstattungskosten, die im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen (z.B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, LandarbeiterInnengesetz etc.) aus sicherheitstechnischen Gründen für den Schutz von Leben und Gesundheit vorgeschrieben bzw. unbedingt notwendig sind (z.B. Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhe, Helme, Mundschutz).
Arbeitskleidung. Bei Schmutzarbeiten und Arbeiten mit Giftstoffen ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Arbeits- bzw. Schutzkleidung (wasserdicht) zu stellen. Dienstnehmer in Champignonbetrieben, welche überwiegend in der Kompostaufbereitung tätig sind, gebührt eine Schmutzzulage in der Höhe von 15 % des Grundlohnes. Das Pflückpersonal hingegen erhält eine Schmutzzulage in der Höhe von 8 % und eine Erschwerniszulage von 2 % des Grundlohnes. Für die Sektion der Für die Sektion land- und forstwirtschaftlichen Landwirte: Dienstnehmer: Vizepräsident: Vizepräsidentin: DI Xxxxxx Xxxxx e.h. ÖKR Xxxxxx Xxxxxxxxxxx e.h. Der Sektionsleiter: Der Sektionsleiter: DI Xxxxxxx Xxxxx e.h. Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx e.h. Der leitende Angestellte Der Xxxxxxxx
Arbeitskleidung. Für die Anschaffung, den Unterhalt und das Waschen privater Arbeitskleider sind die Mitarbeitenden sel- ber besorgt. Über die gewünschte und geeignete Arbeitskleidung in den verschiedenen Betriebsbereichen geben die jeweiligen Richtlinien Auskunft.
Arbeitskleidung. Tabelle 5.17 Vergütung für Arbeitskleidung von Bauarbeitern Art der Arbeitskleidung Netto pro gearbeitetem Tag 1.01.2022 Arbeitskleidung 0,91 € Dito, für das Spundwandunternehmen 0,99 € Stiefel 0,56 € Bei ausschließlich kniehohen Stiefeln 0,45 € Stiefel und Ölzeug für Küsten- und Uferarbeiten 1,16 €
Arbeitskleidung. Den Arbeitnehmerinnen wird eine nach der Art ihrer Dienstverrichtung erforderliche Arbeitskleidung kostenlos beigestellt, die im Eigentum der Arbeitgeberin verbleibt.
Arbeitskleidung. Die jeweilige Praxiseinsatzstelle ist verpflichtet, den Auszubildenden während der Einsätze in der Einrichtung die eventuell erforderliche Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu reini- gen.