Arbeitsumgebung Musterklauseln

Arbeitsumgebung. Der Lizenznehmer sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend unseren Vorgaben. Er beachtet die Vorgaben in der Benutzerdokumentation.
Arbeitsumgebung. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass seine Mitarbeiter über die technischen Mittel verfügen, welche die Kommunikation mit CRIF zwecks Bezugs der Informationen er- möglichen.
Arbeitsumgebung. Es werden gezielte Maßnahmen unter- nommen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung so gestaltet ist, dass behinderte Menschen, die Arbeit ausfüh- ren können, für die sie qualifiziert sind und wie jede(r) andere Beschäftigte sich im Unternehmen bewegen und an betrieblichen Aktivitäten teilnehmen kön- nen.
Arbeitsumgebung. Der Bildschirm sollte so aufgestellt sein, dass er frei von Blendungen und Reflexionen ist. Die Helligkeit sollte mindestens 500 Lux betragen, was durch Tageslichtfenster, Steh- oder Tischleuchten i.d.R. erreicht werden kann. Eine Sichtverbindung nach außen sollte außerdem gewährleistet sein (kein Kellerarbeitsplatz). Für eine persönlich angenehme Temperatur (20 – 22°C) und regelmäßiges Lüften ist zu sorgen, störende Zugluft ist zu vermeiden.
Arbeitsumgebung. Die Groupe Crédit Agricole S.A. verpflichtet sich, gute Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten und ihre Beschäftigten vor jeder Form von Gewalt, Missbrauch und Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Er verpflichtet sich, ihre Aktionen fortzusetzen, um ein Arbeitsumfeld und Arbeitsbedingungen zu entwickeln und zu erhalten, die die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten. Über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hinaus verpflichtet sich die Gruppe, das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und die Work-Life-Balance sowie den Elternschutz, die Faktoren der beruflichen Gleichstellung sind, weiterzuentwickeln.
Arbeitsumgebung. Der Bildschirm sollte so aufgestellt sein, dass er frei von Blendungen und Reflexionen ist. Die Helligkeit sollte mindestens 500 Lux betragen, was durch Tageslichtfenster, Steh- oder Tischleuchten i.d.R. erreicht werden kann. Auch im Homeoffice sollte aus psychologischen Gründen eine Sichtverbindung nach außen vorhanden sein (kein Kellerarbeitsplatz). Schließlich sollte der Homeoffice- Arbeitsplatz auch die Möglichkeit bieten, für ein angenehmes Raumklima zu sorgen. Das heißt, persönlich angenehme Temperatur (20 – 22°C), regelmäßig lüften, störende Zugluft vermeiden.
Arbeitsumgebung. 3.1. Die Arbeitsplatzfläche muss mindestens 9,5 m² betragen. 3.2. Um Blendung auszuschalten, ist, falls erforder- lich, das Tageslicht durch entsprechende Einrichtun- gen zu dämpfen (zB Vorhänge). 3.3. Der obere Grenzwert der Raumbeleuchtungs- stärke darf nicht mehr als ca 500 Lux betragen. Die Lichtfarbe hat neutral weiß bzw de Luxe (keine Tages- lichtlampen) zu sein. Weiters soll zusätzlich eine indi- viduell einstellbare Beleuchtung an den Arbeitsplätzen vorhanden sein. 3.4. Die Deckenbeleuchtung ist so zu gestalten, dass für das Bedienungspersonal am Bildschirmgerät Blen- dung und Spiegelung vermieden werden. 3.5. Es dürfen keine hellen Flächen im Blickfeld oder hinter der Arbeitsperson vorhanden sein, dh die Blick- richtung soll parallel zur Fensterfront angeordnet sein. 3.6. Der Geräuschpegel am Arbeitsplatz hat höchs- tens 50 dB (A) zu betragen. Anhang 4: Empfehlungen – 30 – ANHANG 5‌
Arbeitsumgebung. 1. Die Arbeitsplatzfläche muss mindestens 9,5 m2 be- tragen. 2. Um Blendung auszuschalten, ist, falls erforderlich, das Tageslicht durch entsprechende Einrichtungen zu dämpfen (zB Vorhänge). 3. Der obere Grenzwert der Raumbeleuchtungsstärke darf nicht mehr als ca 500 Lux betragen. Die Lichtfar- be hat neutral weiß bzw de Luxe (keine Tageslichtlam- pen) zu sein. Weiters soll zusätzlich eine individuell ein- stellbare Beleuchtung an den Arbeitsplätzen vorhan- den sein.
Arbeitsumgebung. ⮚ Lärm ⮚ Ungünstige Beleuchtung ⮚ Vibrationen ⮚ Zugluft, Hitze, Kälte, Staub ⮚ Räumliche Enge ⮚ Zwangshaltungen, ständiges Sitzen ⮚ Schlechte ergonomische Gestaltung ⮚ Sonstiges ⮚ Stress ⮚ Keine ausreichenden Pausen ⮚ Arbeitsverdichtung ⮚ Unzureichende Einarbeitung ⮚ Hohe Verantwortung ⮚ Ständige Konzentration ⮚ Überstunden ⮚ Arbeitsverteilung ⮚ Überforderung ⮚ Mangelnde Qualifizierungsmaßnahmen ⮚ Sonstiges ⮚ Fehlende Zeitreserven bei der Arbeit ⮚ Keine eigenständige Planung des Arbeitsablaufes ⮚ Fehlende Entscheidungsmöglichkeiten ⮚ Sonstiges Ggf. Einleitung eines Verfahrens nach der Mobbing-Vereinbarung Die Weiterführung des Verfahrens kann vom Betroffenen jederzeit aufgegriffen werden Verfahrens, Freiwilligkeit…) Durchschrift an FB (Vorgespräch mit PR / SBV / FB möglich) (s. Gesprächsleitfaden) ggf. ergänzende Gespräche mit externen Partnern (Betriebsarzt, Integrationsfachdiensten…)

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  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: