Standardsoftware Musterklauseln

Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von TIS für den Kunden entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Standardsoftware. Abweichend von Ziffer 5.2 dürfen die Nutzungsrechte an Standardsoftware nur an Konzernunternehmen oder an Dritte zur Nutzung allein für Zwecke des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen übertragen werden.
Standardsoftware. Software, welche für eine Mehrzahl von Kunden im Rahmen des ordentlichen Release Prozesses entwickelt wird.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von App- Navi für den Kunden entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Standardsoftware. 3.18.2.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG das nicht exklusive, räumlich unbeschränkte und unbeschränkbare, nicht systemgebundene Nutzungsrecht an sämtlichen in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen definierten Standardsoftware einzuräumen. Als Software werden in diesem Zusammenhang Produkte bezeichnet, welche unbefristet (Perpetual) zeitlich befristet (Mietbasis) oder auch in der Cloud zum Einsatz kommt. Das Nutzen der Standardsoftware definiert sich dabei als die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme sämtlicher Funktionen des Standardsoftwareproduktes sowie jegliche Inanspruchnahme der Datenbestände des AG unter Nutzung der Produktfunktionalitäten, ununterschieden, ob die Nutzung im Weg einer visualisierten oder nicht visualisierten Schnittstelle, gleichzeitig oder zeitverschoben erfolgt oder erfolgen kann. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Zur- Verfügung-Stellung des Arbeitsergebnisses im Wege der Netzanbindung an die in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen festgelegte Anzahl von Benutzern (Lese- und Bearbeitungsnutzung). 3.18.2.2 An Standardsoftware von einem Dritthersteller erwirbt der AG Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbestimmungen des Herstellers, sofern der AG mit diesem keine gesonderten Vereinbarungen getroffen hat. Greift der AN auf Standardsoftware von Drittherstellern zurück, sind - sofern die Standardsoftware von Drittherstellern Teil des Lieferumfangs ist - die Lizenzbestimmungen sowie die Lizenznachweise unaufgefordert an den AG informativ zu übergeben und jedenfalls sämtliche Abweichungen zu den Festlegungen des AG schriftlich dem AG vor Vertragsabschluss darzulegen. Im Zuge dessen ist vom AN auch der Nachweis vorzulegen, dass die dargelegten Abweichungen mit dem Dritthersteller rechtskräftig vereinbart wurden. 3.18.2.3 Der AN verpflichtet sich den AG darauf hinzuweisen, welche Produktnamen, die Edition, die Version, sowie die Art und Anzahl der benötigten Lizenz-Metriken für Standardsoftware von Drittherstellern im Rahmen der Leistungsabwicklung angewendet werden. Diese Hinweispflicht betrifft auch Erweiterungen von bereits bestehender Software von Drittherstellern, welche im Zuge des beabsichtigten Betriebs entstehen kann. Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht nach, so gehen sämtliche Kosten für allfällige Lizenz-, Miet- und Wartungsgebühren für die benötigte Standardsoftware des Drittherstellers, sowie Lizenz- und Mietkosten für Hardware und Software Erweiterungen zu Lasten des AN. Di...
Standardsoftware. 2.1 Der Lieferant räumt TEVA hiermit eine Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung der Standardsoftware und der dazugehörigen Dokumentation im Rahmen seiner Geschäftstä- tigkeit und der Geschäftstätigkeit aller anderen Unternehmen des TEVA-Konzerns und den damit nachvollziehbar verbundenen Zwecken zu den folgenden Bedingungen ein (oder verschafft diese): 2.1.1 nicht exklusiv, weltweit, unwiderruflich, unterlizenzierbar und übertragbar; und 2.1.2 mit Ausnahme der Lizenzgebühr, gebührenfrei und voll- ständig bezahlt. 2.2 TEVA ist berechtigt, Kopien der Standardsoftware und der zuge- hörigen Dokumentation anzufertigen, die für die betriebliche Nut- zung, Sicherung und Sicherheit sowie für interne Aus- und Wei- terbildungszwecke vernünftigerweise erforderlich sind. 2.3 TEVA ist berechtigt, einen Dritten mit dem Betrieb oder Hosting der Software zugunsten von TEVA oder eines anderen Unter- nehmens des TEVA-Konzerns gemäß den Bedingungen dieser Ziffer 2 zu beauftragen. 2.4 Die Lizenz beginnt mit dem Liefertermin und gilt, wie von den Parteien bestimmt, entweder (i) für die Laufzeit der Lizenz oder
Standardsoftware. Gegenstand dieser Lizenzvertragsbedingungen sind (i) Lizenzen für die WAMAS Produkte (nachfolgend gemeinsam „Standardsoftware“); und/oder (ii) Lizenzen für die WAMAS add-on modules; und/oder (iii) Lizenzen für die Automatisierungskomponenten; und/oder (iv) Benutzerlizenzen (nachfolgend gemeinsam „Lizenzen“) die der Lizenznehmer ausweislich der jeweiligen Bestellung oder des jeweiligen Vertrages von uns erwirbt. Davon zu unterscheiden ist die Individualisierungssoftware, die durch die Anpassung und/oder Konfiguration der WAMAS Standardsoftware entsteht und vom Geltungsbereich dieser Lizenzvertragsbedingungen nicht erfasst ist.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Störung Beeinträchtigung der Eignung der Standardsoftware* oder der Pflegeleis- tung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Störung Beeinträchtigung der Eignung des IT-Systems oder von Systemkompo- nenten* zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinba- rung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwen- dung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei der Abnahme bzw. Lieferung der ursprünglichen Leistungen vorlag oder nicht. Systemkomponente Teil des IT-Systems, z.B. Hard-, Software*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände* bis auf Patches*.
Standardsoftware. Abweichend von Ziffer 16.2 darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte an Standardsoftware nur an Konzernunternehmen oder an Dritte zur Nutzung allein für Zwecke des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen (§ 15 AktG) übertragen, sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Abschluss nichts anderes zu Gunsten des Auftraggebers ergibt.