Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von TIS für den Kunden entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Standardsoftware. Abweichend von Ziffer 5.2 dürfen die Nutzungsrechte an Standardsoftware nur an Konzernunternehmen oder an Dritte zur Nutzung allein für Zwecke des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen übertragen werden.
Standardsoftware. Software, welche für eine Mehrzahl von Kunden im Rahmen des ordentlichen Release Prozesses entwickelt wird.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von App- Navi für den Kunden entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Standardsoftware. 7.2.1. Für Standardsoftware und –komponenten der Vertrags- partner:in, die zum Betrieb der vertraglichen Leistung er- forderlich sind erhält der FSW mit vollständiger Bezah- lung des Preises eine zeitlich unbeschränkte Werknut- zungsbewilligung, die räumlich und sachlich den gesam- ten Geschäftsbetrieb des FSW und der Tochtergesell- schaften des FSW erfasst, sodass die die vertragliche Leistung innerhalb der gesamten FSW Familie uneinge- schränkt genutzt werden kann.
7.2.2. Die Einräumung der Werknutzungsbewilligung erfolgt nicht-exklusiv und ohne gesonderte Vergütung. Die Wer- knutzungsbewilligung gilt auch nach Beendigung des je- weiligen Vertrages, unabhängig vom Grund für die jewei- lige Beendigung, zeitlich unbeschränkt.
7.2.3. Sollte die Vertragspartner:in hinsichtlich der Werknut- zungsbewilligung selbst Lizenznehmer:in sein, ist sie verpflichtet, vorab von ihrer Lizenzgeber:in die Genehmi- gung zur Einräumung der genannten Werknutzungsbe- willigung als Sublizenz ohne gesonderte Vergütung ein- zuholen.
7.2.4. Die Vertragspartner:in garantiert, dass die Standardsoft- ware und deren einzelne Komponenten frei von Rechten Dritter, insbesondere von Urheberrechten, Persönlich- keitsrechten, Marken- oder anderen Kennzeichenrech- ten sind, bzw. sie berechtigt ist, dem FSW die Werknut- zungsbewilligung, allenfalls als Sublizenz, ohne geson- derte Vergütung einzuräumen und daher keine rechtli- chen Bindungen Dritten gegenüber bestehen, die die Verwendung der Standardsoftware und deren einzelner Komponenten gemäß der in Punkt 7.2.1 definierten Wer- knutzungsbewilligung ausschließen, einschränken, oder den FSW nachträglich zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichten. Die Vertragspartner:in hält den FSW hinsichtlich dieser Garantien unabhängig von ei- nem Verschulden vollumfänglich schad- und klaglos.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Störung Beeinträchtigung der Eignung der Standardsoftware* oder der Pflegeleis- tung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht.
Standardsoftware. 2.1 Der Lieferant räumt TEVA hiermit eine Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung der Standardsoftware und der dazugehörigen Dokumentation im Rahmen seiner Geschäftstä- tigkeit und der Geschäftstätigkeit aller anderen Unternehmen des TEVA-Konzerns und den damit nachvollziehbar verbundenen Zwecken zu den folgenden Bedingungen ein (oder verschafft diese):
2.1.1 nicht exklusiv, weltweit, unwiderruflich, unterlizenzierbar und übertragbar; und
2.1.2 mit Ausnahme der Lizenzgebühr, gebührenfrei und voll- ständig bezahlt.
2.2 TEVA ist berechtigt, Kopien der Standardsoftware und der zuge- hörigen Dokumentation anzufertigen, die für die betriebliche Nut- zung, Sicherung und Sicherheit sowie für interne Aus- und Wei- terbildungszwecke vernünftigerweise erforderlich sind.
2.3 TEVA ist berechtigt, einen Dritten mit dem Betrieb oder Hosting der Software zugunsten von TEVA oder eines anderen Unter- nehmens des TEVA-Konzerns gemäß den Bedingungen dieser Ziffer 2 zu beauftragen.
2.4 Die Lizenz beginnt mit dem Liefertermin und gilt, wie von den Parteien bestimmt, entweder (i) für die Laufzeit der Lizenz oder
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Störung Beeinträchtigung der Eignung des IT-Systems oder von Systemkompo- nenten* zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinba- rung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwen- dung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei der Abnahme bzw. Lieferung der ursprünglichen Leistungen vorlag oder nicht. Systemkomponente Teil des IT-Systems, z.B. Hard-, Software*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände* bis auf Patches*.
Standardsoftware. Gegenstand dieser Lizenzvertragsbedingungen sind
(i) Lizenzen für die WAMAS Produkte (nachfolgend gemeinsam „Standardsoftware“); und/oder
(ii) Lizenzen für die WAMAS add-on modules; und/oder
(iii) Lizenzen für die Automatisierungskomponenten; und/oder
(iv) Benutzerlizenzen (nachfolgend gemeinsam „Lizenzen“) die der Lizenznehmer ausweislich der jeweiligen Bestellung oder des jeweiligen Vertrages von uns erwirbt. Davon zu unterscheiden ist die Individualisierungssoftware, die durch die Anpassung und/oder Konfiguration der WAMAS Standardsoftware entsteht und vom Geltungsbereich dieser Lizenzvertragsbedingungen nicht erfasst ist.
Standardsoftware. Der AUFTRAGNEHMER muss in der Lage sein, wenn nötig dem KÄUFER nach Vertragsende sämtliche STANDARDSOFTWARE unbeschränkt zu übergeben. Falls die DIENSTLEISTUNGEN und die ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG durch GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE teilweise oder vollständig geschützte STANDARDSOFTWARE enthalten, hat der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER sämtliche folgenden Rechte zu übertragen: - Verwertung, Nutzung, Vervielfältigung, unabhängig von der Nutzungsart und dem Verfahren sowie für alle zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten (*) - Darstellung durch alle Verfahren und Möglichkeiten, einschließlich der Übertragung über Netzwerke (Internet/Intranet), Veröffentlichung, Ausgabe, Verbreitung (*) und - Anpassung, Veränderung, Korrektur, Entwicklung, Integration, Übertragung, Übersetzung, Unterhaltung (*), (*) solange die oben genannten Rechte zur Verwertung, Wartung und/oder Nutzung der für die DIENSTLEISTUNGEN benötigten ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG oder die Erfüllung der in den TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN definierten Anforderungen des KÄUFERS notwendig sind. Die Rechte des KÄUFERS zur Nutzung der STANDARDSOFTWARE müssen übertragbar sein. Darüber hinaus hat der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf Anforderung des KÄUFERS und ohne Berechnung zusätzlicher Kosten alle Informationen und den Quellcode zur Verfügung zu stellen, um eine Interoperabilität der STANDARDSOFTWARE mit anderen Programmen zu ermöglichen. Falls der AUFTRAGNEHMER seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er dem KÄUFER auf dessen erste Anforderung und ohne Berechnung zusätzlicher Kosten den Quellcode der STANDARDSOFTWARE und alle damit verbundene Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Die VERTRAGSPARTEIEN stimmen überein, dass der Zugriff auf den Quellcode (i) den AUFTRAGNEHMER nicht von seinen Verpflichtungen befreit und (ii) nicht mit der Übertragung zusätzlicher geistiger EIGENTUMSRECHTE an den KÄUFER verbunden ist, das sich ausschließlich auf die Nutzung des Quellcodes im Rahmen der Verwertung der DIENSTLEISTUNGEN sowie ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG (falls vorhanden) beschränkt. Diese Lizenz für den KÄUFER muss folgende Merkmale aufweisen:
a) Der Preis muss einen integralen Bestandteil des vertraglich vereinbarten Preises darstellen, den der KÄUFER dem AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe des jeweiligen VERTRAGS bezahlt.
b) Die Lizenz muss in dem Land des STANDORTS sowie in allen Ländern der Welt verwendbar und gültig sein.
c) Die Lizenz muss zumindest für die Laufzeit gewährt werden, für welche die jeweilige STANDARDSOFTWARE durch GEISTIGE EI...