Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Musterklauseln

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank- heiten von Personen, die Sie im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut haben. Hiervon unberührt bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsun- fällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetz- buches VII unterliegen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb der Versiche- rungsnehmerin gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handelt, die von versicherten Personen verursacht werden, die nicht zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles angestellt sind. Leitende Sicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter gelten als „Leitende“. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften. Ausgeschlossen sind ferner Ansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die von der Versicherungsnehmerin im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank- heiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat a) im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder b) im Gebiet des zuständigen Staates
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nicht versichert sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- rechtlichen Vorschriften, die Sie in Ausübung oder infolge Ihres Diens- tes Angehörigen derselben Dienststelle zufügen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, insbesondere solche im Sinne des Sozialgesetzbuches oder Dienstunfällen sowie für Dienstunfälle entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern — Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’accidents, Lucerne — Xxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx, Xxxxxxx.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Arbeitnehmer: Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. b) Selbständige: Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Sachleistungen für Anspruchsberechtigte, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten oder dort wohnen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Artikel 17 Sachleistungen‌ 1. Eine Person, die Anspruch auf Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hat und die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers der ersten Vertragspartei, wenn dieser Xxxxxx darum ersucht. Diese Leistungen werden ab jenem Zeitpunkt, an dem das Ersuchen einlangt, vom Xxxxxx des Aufenthalts- oder Wohnortes dieser Person nach den für diesen Xxxxxx geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob diese Person bei diesem Xxxxxx versichert wäre, unter Berücksichtigung von in dem Ersuchen allenfalls enthaltenen Beschränkungen oder besonderen Bedingungen. 2. Bei Anwendung des Absatzes 1 bedarf die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, ausgenommen in Notfällen, der Zustimmung des für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Trägers der betroffenen Person. 3. Bei Anwendung des Absatzes 1 werden Sachleistungen gewährt (a) in Österreich durch die für die betreffende Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA); (b) in Québec durch die Kommission für Normen, Gleichheit, Gesundheit und Arbeitssicherheit (Commission des xxxxxx, xx x´xxxxxx, xx xx xxxxx xx xx xx xxxxxxxx du travail – CNESST). 4. Der zuständige Xxxxxx erstattet dem Xxxxxx des Aufenthalts- oder Wohnorts die für die Sachleistungsaushilfe gemäß Absatz 1 im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Abwicklung dieser Kostenerstattung erfolgt durch die in Betracht kommenden Verbindungsstellen. Artikel 18 Leistungen wegen einer Berufskrankheit aufgrund von Expositionszeiten unter den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien 1. Hat eine von einer Berufskrankheit betroffene Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei gewährt, deren Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 – erfüllt sind. 2. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit zum ersten Ma...