Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Musterklauseln

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank- heiten von Personen, die Sie im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut haben. Hiervon unberührt bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsun- fällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetz- buches VII unterliegen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb der Versiche- rungsnehmerin gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handelt, die von versicherten Personen verursacht werden, die nicht zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles angestellt sind. Leitende Sicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter gelten als „Leitende“. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften. Ausgeschlossen sind ferner Ansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die von der Versicherungsnehmerin im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank- heiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Artikel 17 Sachleistungen‌
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Arbeitnehmer: Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern — Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’accidents, Lucerne — Xxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx, Xxxxxxx.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Artikel 22 Sachleistungen für Anspruchsberechtigte, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten oder dort wohnen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Artikel 17
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nicht versichert sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- rechtlichen Vorschriften, die Sie in Ausübung oder infolge Ihres Diens- tes Angehörigen derselben Dienststelle zufügen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, insbesondere solche im Sinne des Sozialgesetzbuches oder Dienstunfällen sowie für Dienstunfälle entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften. Ansprüche