Common use of Arbeitszeitaufzeichnungen Clause in Contracts

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.

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Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen Arbeitnehme- rinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über BetriebsvereinbarungBetriebsvereinba- rung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag Arbeits- vertrag (Dienstzettel) verlängert werden.

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Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin a) Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) 2 bis (5) 5 AZG, zB Gleitzeitz.B. Xxxxxxxxx, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin dem Arbeitnehmer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.

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Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.11. Die Arbeitgeberin Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) 2 bis (5) 5 AZG, zB z.B. Gleitzeit, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin dem Arbeitnehmer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin Arbeitneh- merin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.

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Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin a) Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) 2 bis (5) 5 AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin dem Arbeit- nehmer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode Ge- haltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über BetriebsvereinbarungBetriebsvereinba- rung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag Ar- beitsvertrag (Dienstzettel) ), verlängert werden.

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