Common use of Arbeitszeitaufzeichnungen Clause in Contracts

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehme- rinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinba- rung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits- vertrag (Dienstzettel) verlängert werden. 2.2. Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit- leistung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorla- ge der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gel- ten die Verjährungsfristen des ABGB. 2.3. Etwaige seitens der Arbeitnehmerin nach dem Verfahren gemäß der Punkte 2.1. und 2.2. nicht gel- – 65 – Abschnitt 7) 2.4. Werden von der Arbeitgeberin entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit so- fern gemäß Punkt 2.5. nichts anderes bestimmt ist. 2.5. Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in we- sentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich- nungen von der Arbeitgeberin üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Ar- beitnehmerinnen nicht in diese Aufzeichnungen Ein- sicht nehmen können.

Appears in 2 contracts

Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehme- rinnen Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinba- rungBetriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits- vertrag Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden. 2.2. Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit- leistung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorla- ge Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gel- ten gelten die Verjährungsfristen des ABGB. 2.3. Etwaige seitens der Arbeitnehmerin nach dem Verfahren gemäß der Punkte 2.1. und 2.2. nicht gel- – 65 – Abschnitt 7)geltend gemachte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten. 2.4. Werden von der Arbeitgeberin entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt ge- führt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit so- fern sofern gemäß Punkt 2.5. nichts anderes bestimmt ist. 2.5. Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in we- sentlichen wesentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich- nungen Aufzeichnungen von der Arbeitgeberin üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Ar- beitnehmerinnen Arbeitnehmerin- nen nicht in diese Aufzeichnungen Ein- sicht Einsicht nehmen können.

Appears in 2 contracts

Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin a) Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) 2 bis (5) 5 AZG, zB Gleitzeitz.B. Xxxxxxxxx, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehme- rinnen seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin dem Arbeitnehmer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinba- rungBetriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits- vertrag Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden. 2.2. b) Verweigert die Arbeitnehmerin der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit- leistungArbeitszeitleistung, so hat sie er Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorla- ge Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gel- ten gelten die Verjährungsfristen des ABGB. 2.3. c) Etwaige seitens der Arbeitnehmerin des Arbeitnehmers nach dem Verfahren gemäß der Punkte 2.1gem. den Ziffern 1. und 2.22. nicht gel- – 65 – Abschnitt 7)geltend gemachte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten. 2.4. Werden von der Arbeitgeberin d) Xxxxxx vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit so- fern gemäß Punkt 2.5Fälligkeit. e) Xxxxxx vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten, nach Fälligkeit, sofern gem. lit. f) nichts anderes bestimmt ist. 2.5. f) Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in we- sentlichen wesentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich- nungen von der Arbeitgeberin Aufzeichnungen vom Arbeitgeber üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Ar- beitnehmerinnen Arbeitnehmer nicht in diese Aufzeichnungen Ein- sicht Einsicht nehmen können.

Appears in 2 contracts

Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehme- rinnen Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin Arbeitneh- merin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinba- rungBetriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits- vertrag Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden. 2.2. Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit- leistungArbeitszeitleis- tung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorla- ge Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gel- ten gelten die Verjährungsfristen des ABGB. 2.3. Etwaige seitens der Arbeitnehmerin nach dem Verfahren gemäß der Punkte 2.1. und 2.2. nicht gel- – 65 – Abschnitt 7)geltend gemachte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten. 2.4. Werden von der Arbeitgeberin entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit so- fern sofern gemäß Punkt 2.5. nichts anderes bestimmt ist. 2.5. Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in we- sentlichen wesentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegtvor- gelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich- nungen Aufzeichnungen von der Arbeitgeberin üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Ar- beitnehmerinnen Arbeitnehmerinnen nicht in diese Aufzeichnungen Ein- sicht Einsicht nehmen können.

Appears in 1 contract

Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Arbeitszeitaufzeichnungen. 2.1. Die Arbeitgeberin a) Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) 2 bis (5) 5 AZG, zB Gleitzeit, Reisende) lau- fend laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehme- rinnen seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Ar- beitnehmerin dem Arbeit- nehmer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode Ge- haltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinba- rung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits- vertrag Ar- beitsvertrag (Dienstzettel) ), verlängert werden. 2.2. b) Verweigert die Arbeitnehmerin der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit- leistung, so hat sie er Ansprüche aufgrund einer höheren höhe- ren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorla- ge Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gel- ten gelten die Verjährungsfristen des ABGB. 2.3. c) Etwaige seitens der Arbeitnehmerin des Arbeitnehmers nach dem Verfahren gemäß der Punkte 2.1Ver- fahren gem den Ziffern 1. und 2.22. nicht gel- – 65 – Abschnitt 7)geltend ge- machte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten. 2.4. Werden von der Arbeitgeberin d) Xxxxxx vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen Bestim- mungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt ge- führt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht ge- macht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit so- fern gemäß Punkt 2.5. Fälligkeit. e) Xxxxxx vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestim- mungen die laufenden Aufzeichnungen nicht ge- führt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend ge- macht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten, nach Fälligkeit, sofern gem lit f) nichts anderes bestimmt ist. 2.5. f) Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in we- sentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich- nungen von der Arbeitgeberin Aufzeichnungen vom Arbeitgeber üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Ar- beitnehmerinnen Arbeitnehmer nicht in diese Aufzeichnungen Ein- sicht Einsicht nehmen können.

Appears in 1 contract

Samples: Kollektivvertrag