ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN Musterklauseln

ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. 1. Die Änderungen und Ergänzungen des Leistungsplans sind Bestandteil des Teilnehmervertrages nur falls sie von dem Teilnehmer schriftlich bestätigt werden.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Dieses enthält die üblichen Bestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung. Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden. Die Abhaltung von Konsultationen soll Streitfälle vermeiden helfen. Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Abkommensdauer wird mit 10 Jahren festgelegt, anschließend verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich. The Republic of Austria and the Republic of Guatemala hereinafter referred to as "Contracting Parties"; Desiring to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties; Recognising that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations, Reaffirming their commitment to the observance of internationally recognised labour standards, Have agreed as follows: For the purpose of this Agreement
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnor- men des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des UN- Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten und Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt zu- ständig. Bei fehlender bzw vertragswidriger Verweigerung der Leistungserbringung durch den/die AuftragnehmerIn ist die Auftraggeberin berechtigt, nach erfolglosem Ablauf ei- ner angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist die Leistung auf Kosten des/der AuftragnehmerIn durch ein anderes Unternehmen ihrer Xxxx ausführen zu lassen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift- form, soweit nicht eine strengere Form zwingend vorgesehen ist; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen und besonderen Auftragsbedin- gungen oder sonstiger Vertragsbestandteile ganz oder teilweise nichtig, undurchführ- bar oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine nichtige, un- durchführbare oder undurchsetzbare Bestimmung gilt durch eine solche rechtswirk- same, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem recht- lich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei eine Änderung ihrer An- schrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus den Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen auf einen Dritten zu übertragen. Bei Beauftragungen an Medieninhaber nimmt der/die AuftragnehmerIn zur Kenntnis, dass die Auftraggeberin verpflichtet ist, Medienkooperationen- und Medienförderungen gemäß Medientransparenzgesetz (BGBl I 2011/125 idgF) bekanntzugeben. Der/die AuftragnehmerIn erklärt sich mit der elektronischen Speicherung dieses Ver- trages und sämtlicher vom/von der AuftragnehmerIn an die Auftraggeberin aufgrund oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Schriftstücken und der darin enthaltenen Daten zum Zweck der elektronischen Datenverwaltung durch die Auftrag- geberin einverstanden. Der/die AuftragnehmerIn kann seine/ihre Zustimmung jederzeit ohne Angaben von Gründen mit Wirkung für die ...
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Dieses enthält die üblichen Bestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung. Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden. Die Abhaltung von Konsultationen soll Streitfälle vermeiden helfen. Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Abkommensdauer wird mit 10 Jahren festgelegt, anschließend verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich. DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DAS KÖNIGREICH KAMBODSCHA, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. ARTIKEL 26
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. 12.1 Für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschliesslich das Schweizerische Recht anwendbar.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen werden mit einem wirksamen Inhalt aufrechterhalten, der dem unwirksamen Inhalt seinem Sinn nach am nächsten kommt. Gerichtsstand für beide Seiten ist, soweit gesetzlich zulässig, am Sitz von Endemol Shine Germany bzw., im Falle von Veranstaltungen Dritter, des jeweiligen Veranstalters. Handelsregisternummer: HRB 52848 Geschäftsführerin: Xxx Xxxx
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Der EIGENTÜMER verpflichtet sich, bei einem Wechsel im Eigentum der WALDFLÄCHE seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich auf seinen Rechtsnachfolger zu über- binden. Keine VERTRAGSPARTEI ist bei einer Veräußerung der WALDFLÄCHE berechtigt, das gegenständliche Vertragsverhältnis auf Grundlage der Bestimmung des § 1120 ABGB vor- zeitig aufzukündigen. Die VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren eine volle Vertragsübernahme durch den Rechtsnachfolger des EIGENTÜMERS. Der EIGENTÜMER bestätigt, dass er für die WALDFLÄCHE keine Förderungen bezieht bezie- hungsweise im Vertragszeitraum keine Förderungen beantragen wird, die sich inhaltlich mit dem in Punkt 1 definierten Vertragsziel überschneiden (wie insbesondere Förderungen von Einzelbäumen etc). Der EIGENTÜMER bestätigt, dass die WALDFLÄCHE nicht durch Rechte Dritter, ausgenommen betreffend die Jagdausübung, belastet sind, die den Zweck dieses Vertrages beeinträchtigen könnten. Im Falle des Bestehens von Einforstungsrechten an der WALDFLÄCHE bestätigt der EIGENTÜMER, dass diese Rechte für die Dauer dieses Vertrages nicht aus diesen Flächen abgedeckt und auf diesen ausgeübt werden. Im Falle des Bestehens von Teilwaldrechten an der WALDFLÄCHE bestätigt der EIGENTÜMER, dass diese für die Dauer dieses Vertrages nicht ausgeübt werden. Der EIGENTÜMER stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, Tele- fonnummer, E-Mail-Adresse zum Zwecke der Projektabwicklung vom BFW verarbeitet wer- den und zum Zwecke der Projektabwicklung an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als bewilligende Stelle weitergegeben werden dürfen. Sämtliche Kosten der Errichtung, Durchführung und Vergebührung (dazu Hinweisblatt Beila- ge 2) sowie die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages trägt jede Partei selbst. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die aus- schließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen der EIGENTÜMER und das BFW jeweils ein beidseitig unterfertigtes Exemplar erhalten. Ort: Wien, am am (EIGENTÜMER) Bundesforschungs- und Ausbildungszent- rum für Wald, Naturgefahren und Land- schaft, FN 257240 w (BFW)
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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.