ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN Musterklauseln

ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Dieses enthält die üblichen Bestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. 1. Die Änderungen und Ergänzungen des Leistungsplans sind Bestandteil des Teilnehmervertrages nur falls sie von dem Teilnehmer schriftlich bestätigt werden. 2. Der Leistungsplan ist rechtskräftig seit 26.10.2006, und wirksam seit 6.12.2006, als er mit dem Bescheid der Xxxxxxx xxxxx Xxxxxxxxxx republiky, Nummer UDK-004/2006/PDDS genehmigt wurde.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Der EIGENTÜMER verpflichtet sich, bei einem Wechsel im Eigentum der WALDFLÄCHE seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich auf seinen Rechtsnachfolger zu über- binden. Keine VERTRAGSPARTEI ist bei einer Veräußerung der WALDFLÄCHE berechtigt, das gegenständliche Vertragsverhältnis auf Grundlage der Bestimmung des § 1120 ABGB vor- zeitig aufzukündigen. Die VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren eine volle Vertragsübernahme durch den Rechtsnachfolger des EIGENTÜMERS.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. 12.1 Für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschliesslich das Schweizerische Recht anwendbar. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich, Schweiz.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. ARTIKEL 26
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnor- men des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des UN- Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten und Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt zu- ständig. Bei fehlender bzw vertragswidriger Verweigerung der Leistungserbringung durch den/die AuftragnehmerIn ist die Auftraggeberin berechtigt, nach erfolglosem Ablauf ei- ner angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist die Leistung auf Kosten des/der AuftragnehmerIn durch ein anderes Unternehmen ihrer Xxxx ausführen zu lassen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift- form, soweit nicht eine strengere Form zwingend vorgesehen ist; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen und besonderen Auftragsbedin- gungen oder sonstiger Vertragsbestandteile ganz oder teilweise nichtig, undurchführ- bar oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine nichtige, un- durchführbare oder undurchsetzbare Bestimmung gilt durch eine solche rechtswirk- same, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem recht- lich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei eine Änderung ihrer An- schrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus den Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen auf einen Dritten zu übertragen. Bei Beauftragungen an Medieninhaber nimmt der/die AuftragnehmerIn zur Kenntnis, dass die Auftraggeberin verpflichtet ist, Medienkooperationen- und Medienförderungen gemäß Medientransparenzgesetz (BGBl I 2011/125 idgF) bekanntzugeben. Der/die AuftragnehmerIn erklärt sich mit der elektronischen Speicherung dieses Ver- trages und sämtlicher vom/von der AuftragnehmerIn an die Auftraggeberin aufgrund oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Schriftstücken und der darin enthaltenen Daten zum Zweck der elektronischen Datenverwaltung durch die Auftrag- geberin einverstanden. Der/die AuftragnehmerIn kann seine/ihre Zustimmung jederzeit ohne Angaben von Gründen mit Wirkung für die ...
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN. Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen werden mit einem wirksamen Inhalt aufrechterhalten, der dem unwirksamen Inhalt seinem Sinn nach am nächsten kommt.
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN 

Related to ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand