Common use of Art der baulichen Nutzung Clause in Contracts

Art der baulichen Nutzung. Der geplante Lebensmittel-Discountmarkt hat eine Verkaufsfläche von ca. 800 m². Gem. Pkt. 2.3.2 des sog. "Einzelhandelserlasses" greift bei dieser Größenordnung die Vermutungsregel, derzufolge das Vorhaben die in § 11, Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen haben kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt diesem Sachverhalt Rechnung und trifft für das Vorhaben die Festsetzung als sonstiges Son- dergebiet gem. § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Lebensmittel- Einzelhandel". Im Hinblick auf die Verträglichkeit dieses Vorhabens mit den vor- handenen Nutzungen im Ortsteil Huckarde und dem Stadtbezirk Huckarde ist bei der Beurteilung der eingangs dargelegte geringe Versorgungsgrad im Umgebungsbereich des Vorhabens als auch die Größenordnung des Vorhabens zu berücksichtigen. Diese lassen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen i.S. des § 11, Abs. 3 BauNVO erkennen. In den westlichen Wohngebieten Huckardes, also den Wohnbereichen Huckarder Bruch und westlich der S-Bahnlinie (Erpinghofstraße/Aspeystraße), befinden sich keinerlei Lebensmittelgeschäfte. Lediglich im Eckbereich Unterfeldstra- ße/Aspeystraße befinden sich ein Bäckereigeschäft und ein kleiner türkischer Le- bensmittelladen. Auch der Ortsteil Wischlingen, südlich der Rahmer Straße, verfügt über keinerlei Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels. Aufgrund dieser unzureichenden Nahver- sorgungssituation ist das geplante Vorhaben inmitten des Wohngebietes an der As- peystraße geeignet, die Nahversorgungssituation der beschriebenen Wohngebiete er- heblich zu verbessern. Insbesondere ist hier der Aspekt der guten fußläufigen Er- reichbarkeit des geplanten Standortes hervorzuheben. Aufgrund der Lage des Standortes abseits der Hauptverkehrsstraßen und der Ver- kaufsflächenbegrenzung auf ca. 800 m² ist weiterhin nicht zu befürchten, dass es durch das geplante Vorhaben im Stadtbezirk Huckarde zu Kaufkraftumlenkungen nennenswerten Umfangs kommt, die die Versorgungssicherheit anderer Ortsteile ge- fährden würden. Der westlich gelegene Ortsteil Jungferntal/Rahm verfügt selbst über ein gutes Nah- versorgungsangebot an der Rahmer Straße (Rewe-Vollsortimenter; Plus- Discountmarkt; Getränkemarkt) sowie einen Edeka-Supermarkt in der Wohnsiedlung Jungferntal. Gleiches gilt auch für die östlichen und südöstlichen Wohngebiete Hu- ckardes, denen im Ortskern Huckarde und im Bereich Varziner Straße ein entspre- chendes Angebot zur Verfügung steht (Rewe-Vollsortimenter; Plus-Discountmarkt an der Varziner Straße und im Ortskern; DM-Drogeriemarkt). Da der Standort des geplanten Discount-Marktes an der Aspeystraße keine besondere Verkehrsgunst an einer Hauptverkehrsstraße aufweist, wird auch eine zentrenrele- vante Kaufkraftumlenkung aus den vorgenannten Wohnbereichen des Stadtbezirkes nicht erfolgen.

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Samples: Durchführungsvertrag

Art der baulichen Nutzung. Der geplante Lebensmittel-Discountmarkt hat eine Verkaufsfläche von ca6.1.1 sonstiges Sondergebiet „Studierendenwohnheime“ (SOSH) Im Bebauungsplan ist für die bestehenden Studierendenheime und die geplanten baulichen Erweiterungen ein sonstiges Sondergebiet „Studierendenwohnheime“ (SOSH) festgesetzt wor- den. 800 m²Damit soll insbesondere den dort vorgesehenen besonderen Wohnformen Rechnung ge- tragen werden. Gem. Pkt. 2.3.2 des sog. "Einzelhandelserlasses" greift bei dieser Größenordnung Die Baugebietsfläche ist durch die Vermutungsregel, derzufolge das Vorhaben die in § 11, Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen haben kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt diesem Sachverhalt Rechnung und trifft Nähe zu den Einrichtungen der Universität Rostock für das Vorhaben studentische Wohnen besonders geeignet. Kurze Wege ermöglichen den Ver- zicht auf motorisierte Mobilität. Die Einrichtungen der Universität sind fußläufig zu erreichen. Daher soll das Wohnen im Plangebiet auf die Bedürfnisse der Studierenden abgestellt werden. Das allgemeine für jedermann zugängliche Wohnen soll im Plangebiet nicht zugelassen wer- den. Ein solches Planungsziel lässt sich nur mit der Festsetzung als sonstiges Son- dergebiet gemeines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO erreichen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dient das sonstige Sondergebiet „Studieren- denwohnheime“ vorwiegend dem studentischen Wohnen. Zulässig sind: - Studierendenwohnheime, - Einrichtungen für die studentische Verpflegung, - Räume und Einrichtungen für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen der Studierenden, - Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Studierenden dienen. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für Verwaltungen. Bei der Festsetzung des sonstigen Sondergebietes „Studierendenwohnheime“ ist geprüft wor- den, ob eine auf § 11 Abs. 3 1 BauNVO gestützte Festsetzung hierfür zulässig ist. Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne zulässige Nutzungsarten auch in typisierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklicht werden könnten. Ein wesentlicher Unterschied liegt ins- besondere dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebietes ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet von einem Ge- bietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebietes mit der jeweiligen „Abstrakten“ allgemeinen Zweckbestim- mung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung "Lebensmittel- Einzelhandel"der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Das sonstige Sondergebiet „Studierendenwohnheime“ soll vorrangig dem studentischen Woh- nen dienen. Zulässig sind neben Studierendenwohnheimen auch ergänzende Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung der Studierenden. Ein solches Planungsziel lässt sich mit kei- nem der typisierten Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklichen. Zwar kann ein Studierendenwohnheim allgemein auch als Wohngebäude eingestuft und in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zugelassen werden, das festgesetzte Sonderge- biet soll aber ausschließlich dem studentischen Wohnen in Wohnheimen dienen. Der auf dem freien Markt verfügbare allgemeine Wohnungsbau soll hier gerade nicht zugelassen werden. Im Hinblick sonstigen Sondergebiet „Studierendenwohnheime“ befinden sich die Wohnheime des Stu- dierendenwerks Rostock-Wismar, die in ihrem Bestand gesichert und erweitert werden sollen. Zwar können nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB auch einzelne Flächen festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die Verträglichkeit dieses Vorhabens für Personengrup- pen mit den vor- handenen Nutzungen besonderem Wohnbedarf (hierzu zählt auch der Wohnbedarf von Studierenden) be- stimmt sind, hierbei darf es sich aber nur um eingestreute Flächen innerhalb eines Baugebie- tes und nicht um ein größeres geschlossenes Gebiet selbst handeln. Das festgesetzte Son- dergebiet „Studierendenwohnheime soll aber vollständig dem Wohnbedarf von Studierenden dienen. Vom frei verfügbaren Wohnungsbau unterscheiden sich Studierendenwohnheime des Studie- rendenwerks Rostock-Wismar insbesondere in folgenden Punkten: • Studierendenwohnheime sind im Ortsteil Huckarde und dem Stadtbezirk Huckarde ist bei der Beurteilung der eingangs dargelegte geringe Versorgungsgrad BGB von zahlreichen Regelungen im Umgebungsbereich des Vorhabens als auch die Größenordnung des Vorhabens zu berücksichtigen. Diese lassen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen i.S. des Mietrecht aus- genommen (556d bis 561, §§ 11573, 573a, 573d Abs. 3 BauNVO erkennen1, §§ 575, 575a Abs.1, §§ 577, 577a) • Die Errichtung und Betreibung von Studierendenwohnheimen wird im Studierenden- werksgesetz (StudWG M-V vom 9.Dezember 2015) als eine Aufgabe des Studieren- denwerkes festgelegt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 StudWG M-V) • Die Nutzung der Wohnheime ist ausschließlich Studierenden vorbehalten • Die Wohndauer liegt oft nur bei wenigen Monaten und im Durchschnitt unter 2 Jahren • Besonders ausländische Studierende (derzeit mehr als 50% im Studierendenwerk Rostock-Wismar) nutzen die Wohnheime • In den Wohnungen können nicht alle üblichen Funktionen untergebracht werden. In den westlichen Wohngebieten Huckardes, also den Wohnbereichen Huckarder Bruch und westlich der S-Bahnlinie (Erpinghofstraße/Aspeystraße), Wohneinheiten befinden sich keinerlei Lebensmittelgeschäftein der Regel nur die Zimmer, Sanitärzellen und eine kleine Möglichkeit zum Kochen • Zentral für alle Wohnheimbewohner stehen häufig zur Verfügung: o Wohnküchen mit Backofen zum Kochen o Gemeinschaftsräume zum Lernen und für die Freizeitgestaltung o Waschräume mit Waschmaschinen und Trockner o Sporträume, z.T. durch den Hochschulsport betrieben o Fahrradräume • Alle Wohnheimzimmer sind direkt an das Internet der Universität und die Bibliothek angebunden • Die Verträge sind stets auf zwei Semester befristet, die Vertragslaufzeiten orientieren sich damit am Studienverlauf • Die Kündigungsfristen sind dem Studienverlauf angepasst, Sonderkündigungen sind wegen Exmatrikulation möglich • Die Wohneinheiten sind sehr funktional gebaut und vollständig möbliert • Die Belegung in den Wohnheimen ist sehr dicht (geringe Wohnfläche je Bewohner) • Die Mieten sind pauschal und all-inclusive, alle Kosten, auch Strom, Möbel, Internet, Kleinreparaturen etc. Lediglich sind in der Regel bereits enthalten, es gibt keine Betriebskosten- abrechnungen und keine Nachzahlungen • Es findet keine Bonitätsprüfung vor Vertragsabschluss statt; alle Studierenden können unabhängig vom Einkommen gleichberechtigt einen Mietvertrag erhalten • Kurze Wege zur Hochschule (Campuslage oder sehr gute Verkehrsanbindung) sind eine wichtige Voraussetzung • Es werden keine Gewinne erwirtschaftet. Die Miete orientiert sich an sozialen Aspekten • Der Bau von Wohnheimen wird staatlich unterstützt, um die Mieten niedrig zu halten. Liegenschaften des Landes werden für den Wohnheimbau oft zur Verfügung gestellt Aus den zuvor genannten Gründen kann festgestellt werden, dass eine auf § 11 Abs. 1 BauNVO gestützte Festsetzung für das sonstige Sondergebiet „Studierendenwohnheime“ zu- lässig ist. Neben den eigentlichen Wohnheimen sind noch Einrichtungen für die studentische Verpflegung, Räume und Einrichtungen für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen der Studierenden und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Studierenden dienen, im Eckbereich Unterfeldstra- ße/Aspeystraße befinden sich ein Bäckereigeschäft und ein kleiner türkischer Le- bensmittelladenGebiet zulässig. Auch der Ortsteil WischlingenAnlagen für Verwaltungen sind nur als Ausnahme zulassungsfähig, südlich der Rahmer Straße, verfügt über keinerlei Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels. Aufgrund dieser unzureichenden Nahver- sorgungssituation ist das geplante Vorhaben inmitten des Wohngebietes an der As- peystraße geeignet, die Nahversorgungssituation der beschriebenen Wohngebiete er- heblich zu verbessern. Insbesondere ist hier der Aspekt der guten fußläufigen Er- reichbarkeit des geplanten Standortes hervorzuheben. Aufgrund der Lage des Standortes abseits der Hauptverkehrsstraßen und der Ver- kaufsflächenbegrenzung auf ca. 800 m² ist weiterhin nicht zu befürchten, dass es durch das geplante Vorhaben im Stadtbezirk Huckarde zu Kaufkraftumlenkungen nennenswerten Umfangs kommt, die die Versorgungssicherheit anderer Ortsteile ge- fährden würden. Der westlich gelegene Ortsteil Jungferntal/Rahm verfügt selbst über ein gutes Nah- versorgungsangebot an der Rahmer Straße (Rewe-Vollsortimenter; Plus- Discountmarkt; Getränkemarkt) sowie einen Edeka-Supermarkt in der Wohnsiedlung Jungferntal. Gleiches gilt auch für die östlichen und südöstlichen Wohngebiete Hu- ckardes, denen im Ortskern Huckarde und im Bereich Varziner Straße ein entspre- chendes Angebot zur Verfügung steht (Rewe-Vollsortimenter; Plus-Discountmarkt an der Varziner Straße und im Ortskern; DM-Drogeriemarkt). Da der Standort des geplanten Discount-Marktes an der Aspeystraße keine besondere Verkehrsgunst an einer Hauptverkehrsstraße aufweist, wird auch eine zentrenrele- vante Kaufkraftumlenkung aus den vorgenannten Wohnbereichen des Stadtbezirkes nicht erfolgenetwa wenn sie dem Studierendenwerk dienen.

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Samples: Bebauungsplan

Art der baulichen Nutzung. Der geplante Lebensmittel-Discountmarkt hat eine Verkaufsfläche Mit der Festsetzung von caGewerbegebieten sollen die Belange der Wirtschaft berück- sichtigt werden. 800 m²Zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorhandener sowie ge- planter gewerblicher Nutzungen werden die Grundstücksflächen im Plangebiet als Ge- werbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Gem. Pkt. 2.3.2 des sog. "Einzelhandelserlasses" greift bei dieser Größenordnung die Vermutungsregel, derzufolge das Vorhaben die in § 11, Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen haben kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt diesem Sachverhalt Rechnung und trifft Zur Differenzierung der Festsetzungen für das Vorhaben Vorhabengebiet und die Ergänzungsfläche werden zwei Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ausgewiesen. Das Gewerbegebiet GE 1 umfasst den Bereich Vorhaben- und Erschließungsplan, das Gewerbegebiet GE 2 die Ergänzungsfläche. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan XV-19-1 VE getroffenen Festsetzungen ändern die im Bebauungsplan XV-19 ausgewiesene Nutzungsart. Mit der Festsetzung von Mischgebieten (MI) an der Wegedornstraße sowie nördlich und südlich der Rudo- wer Straße verfolgt der Bebauungsplan XV-19 das städtebauliche Ziel, im Ortskern Altglienicke, ausgehend vom Bestand, nicht wesentlich störenden gewerblichen Nut- zungen in verträglicher Nachbarschaft mit Wohnnutzung eine Ansiedlungsmöglichkeit zu geben, beziehungsweise deren Fortbestand zu ermöglichen. An diesem grundsätz- lichen Planungsziel wird festgehalten. Mit der Entwicklung und Etablierung der Wege- dornstraße als sonstiges Son- dergebiet gemGewerbestandort sowie bestehenden Verkehrs- bzw. § 11 AbsLärmbelastungen liegen jedoch kleinräumlich veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen vor, wel- che die Eignung des Plangebiets für die Wohnnutzung erheblich einschränken. 3 BauNVO Mit der vorgesehenen Festsetzung von Gewerbegebieten werden die Planungsziele für das Vorhabengebiet sowie für die Fläche mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt (Disco- unter) auf der Zweckbestimmung "Lebensmittel- Einzelhandel"Grundstücksebene modifiziert, um einerseits dem Bestand Rechnung zu tragen und anderseits unter der Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhält- nisse Möglichkeiten zur Ansiedlung zu schaffen. Dies insbesondere, um die Umset- zung der konkreten betrieblichen Entwicklungsabsichten des mittelständischen und ortsverbundenen Unternehmens Auto-Zellmann zu ermöglichen. Das Gewerbeband entlang der Wegedornstraße wird ergänzt. Innerhalb der im Bebauungsplan XV-19 festgesetzten Allgemeinen Wohn- und Mischgebiete verbleiben ausreichend Flächen für die Wohnnutzung. Gewerbebetriebe dürfen den in Gewerbegebieten zulässigen Anteil von 800 m2 Ver- kaufsfläche nicht überschreiten. Die im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nut- zungen stehen der Einstufung als Gewerbegebiet nicht entgegen. Im Hinblick auf die Verträglichkeit dieses Vorhabens mit Bereich des Vor- haben- und Erschließungsplans stellen Werkstatt- und Lagerflächen den vor- handenen Nutzungen über- wiegenden Flächenanteil der beiden Betriebsteile Autohaus und Reifenhotel und halten den zulässigen Maximalwert ein. Innerhalb der Ergänzungsfläche erfüllt auch der be- stehende Lebensmittelmarkt diese im Ortsteil Huckarde und dem Stadtbezirk Huckarde ist bei der Beurteilung der eingangs dargelegte geringe Versorgungsgrad im Umgebungsbereich des Vorhabens als auch die Größenordnung des Vorhabens zu berücksichtigen. Diese lassen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen i.S. des § 11, Abs. 3 BauNVO erkennenGewerbegebiet gegebene Zulässigkeitsvoraus- setzung. 1. In den westlichen Wohngebieten HuckardesGewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, also die das Wohnen nicht wesentlich stören. 2. In den Wohnbereichen Huckarder Bruch Gewerbegebieten GE 1 und westlich der S-Bahnlinie (Erpinghofstraße/Aspeystraße), befinden sich keinerlei LebensmittelgeschäfteGE 2 sind Tankstellen nicht zulässig. 3. Lediglich Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Eckbereich Unterfeldstra- ße/Aspeystraße befinden Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch- führung sich ein Bäckereigeschäft und ein kleiner türkischer Le- bensmittelladen. Auch der Ortsteil Wischlingen, südlich der Rahmer Straße, verfügt über keinerlei Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels. Aufgrund dieser unzureichenden Nahver- sorgungssituation ist das geplante Vorhaben inmitten des Wohngebietes an der As- peystraße geeignet, die Nahversorgungssituation der beschriebenen Wohngebiete er- heblich zu verbessern. Insbesondere ist hier der Aspekt der guten fußläufigen Er- reichbarkeit des geplanten Standortes hervorzuheben. Aufgrund der Lage des Standortes abseits der Hauptverkehrsstraßen und der Ver- kaufsflächenbegrenzung auf ca. 800 m² ist weiterhin nicht zu befürchten, dass es durch das geplante Vorhaben Vorhabenträgerin im Stadtbezirk Huckarde zu Kaufkraftumlenkungen nennenswerten Umfangs kommt, die die Versorgungssicherheit anderer Ortsteile ge- fährden würden. Der westlich gelegene Ortsteil Jungferntal/Rahm verfügt selbst über ein gutes Nah- versorgungsangebot an der Rahmer Straße (Rewe-Vollsortimenter; Plus- Discountmarkt; Getränkemarkt) sowie einen Edeka-Supermarkt in der Wohnsiedlung Jungferntal. Gleiches gilt auch für die östlichen und südöstlichen Wohngebiete Hu- ckardes, denen im Ortskern Huckarde und im Bereich Varziner Straße ein entspre- chendes Angebot zur Verfügung steht (Rewe-Vollsortimenter; Plus-Discountmarkt an der Varziner Straße und im Ortskern; DM-Drogeriemarkt). Da der Standort des geplanten Discount-Marktes an der Aspeystraße keine besondere Verkehrsgunst an einer Hauptverkehrsstraße aufweist, wird auch eine zentrenrele- vante Kaufkraftumlenkung aus den vorgenannten Wohnbereichen des Stadtbezirkes nicht erfolgenDurchführungsvertrag verpflichtet.

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Samples: Bebauungsplan

Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 2391 leiten sich aus der oben beschriebenen städtebaulichen Konzeption zur Entwicklung des neuen Wohnquartiers ab. Vor diesem Hintergrund wird für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, das in zwei Teilbereiche gegliedert wird (WA 1 und WA 2). Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Der geplante Lebensmittel-Discountmarkt hat westliche Teil des Plangebietes (WA 1) dient der Errichtung eines Wohngebäudes für eine Verkaufsfläche von caBaugemeinschaft. 800 m². Gem. Pkt. 2.3.2 des sog. "Einzelhandelserlasses" greift bei dieser Größenordnung die Vermutungsregel, derzufolge das Vorhaben die in Die gemäß § 11, 4 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen haben kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt diesem Sachverhalt Rechnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen der Verwaltung, Gartenbetriebe und trifft Tankstellen) werden für das Vorhaben Plangebiet ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr.1). Tankstellen und Gartenbaubetriebe fügen sich durch ihre großflächigen Strukturen nicht in die Festsetzung als sonstiges Son- dergebiet gemkleinteilige städtebauliche Gliederung des Plangebiets ein. § 11 AbsZudem führen Tankstellen auch zu einem Verkehrsaufkommen in den Abendstunden, welches in diesem vergleichsweise kleinen Wohngebiet nicht erwünscht ist. 3 BauNVO Eine Tankstelle besteht darüber hinaus auch in rd. 300 m Entfernung zum Plangebiet an der Schwachhauser Heerstraße. Die Ansiedlung von Verwaltungen wird ausgeschlossen, da diese vorwiegend in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt vorgehalten werden sollen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind unzulässig, um gewerbliche Immissionen im Plangebiet zu vermeiden. Die Planung beinhaltet auch eine Festsetzung, die sich auf die südlich angrenzende Tennisnutzung bezieht. So ist innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Lebensmittel- Einzelhandel"Tennisplatz / Tennis-Traglufthalle" die Errichtung einer Tennis- Traglufthalle zulässig. Im Hinblick Die Errichtung ist auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April begrenzt (textliche Festsetzung Nr.11). Mit der Festsetzung werden die Verträglichkeit dieses Vorhabens mit den vor- handenen Nutzungen im Ortsteil Huckarde und dem Stadtbezirk Huckarde ist bei planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass auch außerhalb der Beurteilung Sommersaison ein Teil der eingangs dargelegte geringe Versorgungsgrad im Umgebungsbereich des Vorhabens als auch die Größenordnung des Vorhabens zu berücksichtigen. Diese lassen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen i.S. des § 11, Abs. 3 BauNVO erkennenTennisanlagen für das Tennisspielen in einer Traglufthalle genutzt werden kann. In den westlichen Wohngebieten Huckardes, also den Wohnbereichen Huckarder Bruch und westlich dem Bebauungsplan werden somit Anforderungen für das Tennisspielen außerhalb der S-Bahnlinie (Erpinghofstraße/Aspeystraße), befinden sich keinerlei Lebensmittelgeschäfte. Lediglich im Eckbereich Unterfeldstra- ße/Aspeystraße befinden sich ein Bäckereigeschäft und ein kleiner türkischer Le- bensmittelladen. Auch der Ortsteil Wischlingen, südlich der Rahmer Straße, verfügt über keinerlei Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels. Aufgrund dieser unzureichenden Nahver- sorgungssituation ist das geplante Vorhaben inmitten des Wohngebietes an der As- peystraße geeignet, die Nahversorgungssituation der beschriebenen Wohngebiete er- heblich zu verbessern. Insbesondere ist hier der Aspekt der guten fußläufigen Er- reichbarkeit des geplanten Standortes hervorzuheben. Aufgrund der Lage des Standortes abseits der Hauptverkehrsstraßen und der Ver- kaufsflächenbegrenzung auf ca. 800 m² ist weiterhin nicht zu befürchten, dass es durch das geplante Vorhaben im Stadtbezirk Huckarde zu Kaufkraftumlenkungen nennenswerten Umfangs kommt, die die Versorgungssicherheit anderer Ortsteile ge- fährden würden. Der westlich gelegene Ortsteil Jungferntal/Rahm verfügt selbst über ein gutes Nah- versorgungsangebot an der Rahmer Straße (Rewe-Vollsortimenter; Plus- Discountmarkt; Getränkemarkt) sowie einen Edeka-Supermarkt in der Wohnsiedlung Jungferntal. Gleiches gilt auch für die östlichen und südöstlichen Wohngebiete Hu- ckardes, denen im Ortskern Huckarde und im Bereich Varziner Straße ein entspre- chendes Angebot zur Verfügung steht (Rewe-Vollsortimenter; Plus-Discountmarkt an der Varziner Straße und im Ortskern; DM-Drogeriemarkt). Da der Standort des geplanten Discount-Marktes an der Aspeystraße keine besondere Verkehrsgunst an einer Hauptverkehrsstraße aufweist, wird auch eine zentrenrele- vante Kaufkraftumlenkung aus den vorgenannten Wohnbereichen des Stadtbezirkes nicht erfolgenFreiluftsaison berücksichtigt.

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Samples: Bebauungsplan 2391