Rufbereitschaft. (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, außerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Pro Monat sind höchstens 10 Rufbereitschaften erlaubt (bis insgesamt max. 168 Stunden). Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt € 4,43 pro Stunde für die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit. Sobald die Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren. Wochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit € 22,15 Pauschale zu vergüten. Werktagsbereitschaften, die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger als 2 Stunden betragen, sind mit € 8,86 Pauschale zu vergüten.
Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft ist nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung.
Rufbereitschaft. Zusätzlich kann eine Rufbereitschaft beauftragt werden. Sie ist optionaler Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung und muss explizit vereinbart werden. Die Rufbereitschaft stellt außerhalb der Servicezeiten ein unverzügliches Handeln des technischen Verfahrensmanagements sicher, sofern dies für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich ist.
Rufbereitschaft. (1) Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witte- rungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Si- cherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
Rufbereitschaft. 1. Häusliche Bereitschaft und Rufbereitschaft können verlangt werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern.
Rufbereitschaft. (9) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet, außerhalb ihrer bzw. seiner Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu kommen, um die Arbeit aufzunehmen. Das Pauschale für Rufbereitschaft beträgt an Werktagen Euro 27,00 pro Tag und an Sonn- und Feiertagen Euro 43,00 pro Tag. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Sofern nicht auf Basis einer Betriebsvereinbarung eine Regelung über die maximale Dauer einer Rufbereitschaft getroffen wird, gilt, dass eine Rufbereitschaft höchstens an 3 aufeinander folgenden Kalendertagen, bzw. bei Einschluss eines Sonn- oder Feiertages an maximal 4 aufeinander folgenden Kalendertagen zulässig ist.
Rufbereitschaft. (11) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in sich verpflichtet, außerhalb seiner Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu kommen, um die Arbeit aufzunehmen. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft an Werktagen beträgt € 35,73 pro Tag. Das Pauschale für die Rufbereitschaft an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen beträgt €45,39 pro Tag.
Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist die Verpflichtung der/des Beschäftigten, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um notfalls die erforderlichen Maßnahmen auf den von ihm zu betreuenden Anlagen oder Betriebsteilen treffen zu können oder auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Rufbereitschaft. (1) Rufbereitschaft ist das sich Bereithalten der hierzu verpflichteten Arbeitnehmer außerhalb der geplanten Arbeitszeit. Die Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit ist zu gewährleisten. Die Betei- ligungsrechte gem. § 87 BetrVG bleiben unberührt.