Verwahrer. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Verwahrer. Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Vertrags.
Verwahrer. (1) Verwahrer dieses Vertrags ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verwahrer notifiziert unverzüglich den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
(3) Die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird vom Verwahrer übernommen.
Verwahrer. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt; er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Er unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Eingang sonstiger Mittei- lungen;
b) er übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitre- tenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;
c) er registriert dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Verein- ten Nationen.
Verwahrer. 1) Die Urschrift dieses ABKOMMENS, die in arabischer, englischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel XIII Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie dem Sekretariat des ABKOMMENS, sobald es eingerichtet ist, beglaubigte Abschriften dieser Fassungen.
2) Sogleich nach Inkrafttreten dieses ABKOMMENS übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
3) Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses ABKOMMEN unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie das Sekretariat des ABKOMMENS über
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABKOMMENS und jeder weiteren Anlage sowie jeder Änderung des ABKOMMENS oder seiner Anlagen;
d) jeden Vorbehalt betreffend eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage;
e) jede Notifikation der Rücknahme eines Vorbehalts;
f) jede Notifikation der Kündigung des ABKOMMENS. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses ABKOMMEN unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Sekretariat des ABKOMMENS den Wortlaut jedes Vorbehalts, jeder weiteren Anlage und jeder Änderung des ABKOMMENS oder seiner Anlagen. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses ABKOMMEN unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am 16. Juni 1995 Die Grenzen des Abkommensgebiets werden wie folgt bestimmt: vom Nordpol nach Süden entlang dem Längenkreis 130°W bis 75°N; von dort in östlicher und südöstlicher Richtung durch Viscount Melville Sound, Prince Regent Inlet, Gulf of Boothia, Foxe Basin, Foxe Chan-nel und die Hudsonstraße bis 60°N, 60°W im Nordwestatlantik; von dort in südöstlicher Richtung durch den Nordwestatlantik bis 50°N, 30°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 30°W bis 10°N; von dort in südöstlicher Richtung zum Äquator auf 20°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 20°W bis 40°S; von dort nach Osten entlang dem Breitenkreis 40°S bis 60°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis ...
Verwahrer. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Verwahrer. Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.
Verwahrer. Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Ver- trags.
Verwahrer. 1. Der geschäftsführende Sekretär ist Verwahrer dieser Änderungsvereinbarung.
2. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend
a) jede Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung,
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsvereinbarung,
d) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Änderungsverein- barung.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Ver- wahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
Verwahrer. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Überein- kommens wahr.