Aufgaben und Ziele Musterklauseln

Aufgaben und Ziele. Die AD(H)S-Qualitätszirkel dienen der Weiterqualifizierung, der Fortbildung und dem kollegialen Erfahrungsaustausch der teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten der Qualitätssicherung und -entwicklung. Im AD(H)S- Qualitätszirkel sollen insbesondere die kritischen und/oder schwierig laufenden Fälle der teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten vorgestellt werden, mit dem Ziel auf Grundlage evidenzbasierter Leitlinien und des Erfahrungswissens der Teilnehmer eine Anpassung des Behandlungsplans vorzunehmen. Die Anforderungen an die AD(H)S- Qualitätszirkel richten sich nach der Qualitätssicherungsrichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie nach den Grundsätzen und Regelungen der KV Nordrhein zur Anerkennung und Durchführung von Qualitätszirkeln.
Aufgaben und Ziele. Das Euregionale Medienzentrum ist eine Agentur für Angebote im Bereich der Medienbildung in der Region. Mit der kommunalen Einrichtung erfüllen die oben genannten Vertragspartner für die Schulträger aus dem Einzugsgebiet die gesetzliche Verpflichtung nach § 79 Schulgesetz NRW, die Schulen mit Medien für das Lernen zu versorgen und eine entsprechende Medientechnik zur Verfügung zu stellen. Über die Aufgabe der schulischen Medienversorgung hinaus ist das Euregionale Medienzentrum eine zentrale Institution für Beratung und Fortbildung sowie für vielfältige Mediendienstleitungen in der StädteRegion Aachen. Das Euregionale Medienzentrum arbeitet an der Schnittstelle zwischen Medienpädagogik, Medienausstattung sowie Medienentwicklungsplanung und fördert Medienbildung in vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen. Das Euregionale Medienzentrum strebt ferner eine effektive Vernetzung mit kommunalen Bildungseinrichtungen an, um zentrale Bereiche der Medienbildung abzudecken und auf ein flächendeckendes Angebot hinzuarbeiten. Im Rahmen der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft bündelt die Einrichtung effektiv kommunale und Landesressourcen im Bereich der Schul- und Unterrichtsentwicklung. Die medienpädagogische Beratung aller Einrichtungen im schulischen Umfeld erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften des Euregionalen Medienzentrums und den Medienberatern der Kompetenzteams der StädteRegion. Für die Lehrkräfte im Einzugsgebiet wird ein Fortbildungs- und Veranstaltungsprogramm gemeinsam entwickelt, organisiert und durchgeführt.
Aufgaben und Ziele. Die Qualitätszirkel dienen der Weiterqualifizierung, der Fortbildung und dem kollegialen Erfahrungsaustausch der teilnehmenden Vertragsärzte und Ver- tragspsychotherapeuten sowie der Qualitätssicherung und -entwicklung. Im Qualitätszirkel sollen insbesondere die kritischen und/oder schwierig laufen- den Fälle der teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten vorgestellt werden, mit dem Ziel auf Grundlage evidenzbasierter Leitlinien und des Erfahrungswissens der Teilnehmer eine Anpassung des Behandlungs- plans vorzunehmen. Die Anforderungen an die Qualitätszirkel richten sich nach der Qualitätssicherungsrichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung sowie nach den Grundsätzen und Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Anerkennung und Durchführung von Qualitätszirkeln.
Aufgaben und Ziele a) In den landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betrieben wird auf der Grundlage der ökologischen Landwirtschaft gearbeitet. Es soll eine vielfältige, qualitativ hochwertige und nachhaltig produzierte Gemüse-, Salat-, Kräuter- und Obstversorgung geschaffen werden. Solange die Solawi-Augsburg den Lebensunterhalt der Landwirte/Gärtner noch nicht garantieren kann, ist es den teilnehmenden Betrieben freigestellt, neben der Solidarischen Landwirtschaft noch andere Absatzmöglichkeiten zu finden. b) Die Höfe/Gärtnereien werden nach den Prinzipien der Solidarischen Landwirtschaft bewirtschaftet. Kooperation und nicht Konkurrenz, Miteinander und nicht Gegeneinander bilden die Grundlagen der Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft begründet sich auf Freiwilligkeit und auf gegenseitigem Vertrauen. Sie organisiert die Abnahme der Erzeugnisse und übernimmt deren Verteilung untereinander. c) In den Gärtnereien und Höfen wird angestrebt, eigenes Saatgut durch Reproduktion zu entwickeln und die Bodenfruchtbarkeit stetig zu steigern. d) Die Teilnehmer an der Solawi übernehmen Verantwortung für die landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betriebe. Sie sollten nicht nur am Bezug von Lebensmitteln interessiert sein, sondern nach Möglichkeit sich auch mit persönlichem Engagement einbringen. Das Bereitstellen eines gewissen Zeitpensums in die Solawi- Gemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer erwünscht. Dies kann zum einen beispielsweise das Mithelfen auf einem der Höfe bei Aussaat, Ernte oder sonstigen landwirt-schaftlichen bzw. gärtnerischen Tätigkeiten sein, zum anderen auch Engagement bei allen Vertriebs- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Solawi-Augsburg ist ein soziales Gebilde einer "Mitmach- Kultur" und kann nur durch die aktive Teilhabe seiner Mitglieder existieren. e) Die grundsätzlichen Ziele der Solawi-Augsburg sind auf der Homepage und insbesondere in dem Artikel "Was wir wollen" zusammengefasst und können dort eingesehen werden: xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx
Aufgaben und Ziele a) Die Landwirte von UNSER HOF möchten ökologische und kleinbäuerliche Landwirtschaft unabhängig vom freien Markt verwirklichen und streben nach achtsamem Umgang mit Boden, Pflanzen und Tieren. Auf dem kleinen, vielfältigen Bauernhof sollen neben dem Traktor viele Arbeiten von Hand und mit Arbeitspferden erledigt werden. Ein lebendiger Hoforganismus soll entstehen. Mitglieder engagieren sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gestalten den Hof mit. b) Das Angebot von UNSER HOF ist auf ca. 20 bis 25 Mitgliedsparteien ausgelegt. Produkte sind zur Zeit Gemüse, Eier, Schaffleisch, Getreide und Honig. Weiterhin soll für die Mitgliedschaft und externe Teilnehmer der Produktionsprozess der Produkte erlebbar gemacht werden, um einen tieferen Bezug zur Entstehung der Lebensmittel zu erreichen. Dies soll durch Bildungsangebote ermöglicht werden: Mitmachangebote im Arbeitsalltag auf dem Hof und regelmäßige Seminarangebote. Ferienunterkünfte sind geplant. Seminare und Workshops sind für Mitglieder zum Selbstkostenpreis zugänglich. Es gibt Raum für Eigeninitiativen der Mitglieder. c) Die finanziellen Beiträge der Mitglieder ermöglichen den Landwirten die Bewirtschaftung von UNSER HOF.
Aufgaben und Ziele. Wir beantragen und verwalten die Fördermittel nach dem WBFöG des Landes Mecklenburg- Vorpommern und erstellen den entsprechenden Verwendungsnachweis für die Mitgliedseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern (Bereich Erwachsenenbildung im Zentrum Kirchlicher Dienste, Bereich Gemeindedienst im Zentrum Kirchlicher Dienste, Frauenwerk der Nordkirche, Evangelische Akademie der Nordkirche, Büro Rostock). • Wir bieten jährlich Fortbildungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende im Bereich Erwachsenenbildung der Nordkirche an (Zarrentiner Forum für Kirchliche Bildungsarbeit). • Wir bieten eine Plattform für die Vernetzung von Akteuren der Erwachsenenbildung im Bereich der Nordkirche (Konferenz der Mitglieder). • Wir fördern Familienbezogene Erwachsenenbildung in kirchlichen Einrichtungen. • Wir bilden Erzieherinnen und Multiplikatoren/innen für die Arbeit mit Kita-Eltern zur Theologie und Kulturgeschichte der christlichen Feste aus. • Wir entwickeln neue Formate evangelischer Erwachsenenbildung (Gesamtprojekt „Kunstwanderungen durch die Nordkirche(n) – Internetbasierte Bildungsangebote in der Erwachsenenbildung“). • Wir bieten Kirchengemeinden und kirchlichen Institutionen Beratung und Begleitung bei der Planung und Durchführung von Projekten Kultureller Bildung (Ausstellungen, Kirchenbroschüren etc.). • Wir fördern die Vernetzung von (kirchlichen und nichtkirchlichen) Akteuren Kultureller Bildung im Bereich der Nordkirche (Netzwerk Kunst und Kirche). • Wir vertreten die Einrichtungen der EAE auf der Ebene des Landes Mecklenburg- Vorpommern. • Wir vertreten die Einrichtungen der EAE auf Bundesebene im Rahmen der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung (DEAE).
Aufgaben und Ziele. Die Kindertagespflege verfolgt das Ziel, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Darüber hinaus werden Kinder im Rahmen der Kindertagespflege gefördert, wenn die Betreuung für ihre Entwicklung geboten ist oder ein individueller Bedarf der Eltern vorliegt. Kernaufgaben der Förderung sind die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern bei Fragen der Bildung und Erziehung.
Aufgaben und Ziele. Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung auf dem Gebiet der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserver- sowie Abwasserentsor- gung einschließlich Errichtung der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke, die Vornahme aller Geschäf- te, die mit der Betätigung auf den Gebieten des Unternehmensgegen- standes zusammenhängen oder der Förderung dieses Unternehmensge- genstandes dienen.
Aufgaben und Ziele a) Die Landwirte arbeiten auf dem Markushof auf der Grundlage der ökologischen Land- und Viehwirtschaft. Tiere werden artgerecht gehalten. Die Qualität des Bodens wird verbessert. Die Hoffläche umfaßt z. Zt. 50 ha. Die Landwirte wollen durch Pflege des Bodens und seiner Fruchtbarkeit, der Luft- und Wärmehülle der Erde und der Gewässer, der Pflanzen und der Tiere einen Organismus schaffen, der Lebensgrundlage für den Menschen sein kann. b) Der Markushof kann mit seinen z. Zt. 45 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Lebensgrundlage für ca. 180 Menschen sein. c) Mindestens die Hälfte des Hofes wird nach den Prinzipien der Solidarischen Landwirtschaft bewirtschaftet. Die an dieser Solidarischen Landwirtschaft beteiligten Menschen bilden eine Gemeinschaft. d) Die Gemeinschaft begründet sich freiwillig und auf gegenseitigem Vertrauen. e) Sie gestaltet den Wirtschaftsprozeß der landwirtschaftlichen Urproduktion, das ist die menschliche Lebensgrundlage im Ganzen. Sie verantwortet die Weiterverarbeitung der Roherzeugnisse, das ist die Erstellung von Lebensmitteln, für sich selbst und übernimmt deren Verteilung untereinander.

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  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vergütungen und Nebenkosten 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

  • Übertragung von Rechten und Pflichten 12.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Text- form über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform wider- spricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen.‌ 12.2. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 12.3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamt- heit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Text- form durch den Lieferanten.

  • Aufgaben Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.