Auflösung Die Genossenschaft wird aufgelöst
Aufträge Die Bank verpflichtet sich, gemäß Paragraph 21 der allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Kauf- oder Verkaufsaufträge für Wertpapiere gemäß den Anweisungen des Kunden und im Einklang mit den Gesetzen, Gepflogenheiten und Usancen des Ausführungsortes nach besten Kräften auszuführen. Für Verluste oder Kosten, die den Kunden entstanden sind, weil (i) die Bank aus einem beliebigen Grund nicht in der Lage war, den Auftrag auszuführen, mit Ausnahme grob fahrlässigen Verhaltens (faute lourde) oder vorsätzlichen Verschuldens (faute intentionnelle) seitens der Bank, oder weil (ii) eine Verzögerung oder eine Änderung der Marktbedingungen vor dem Abschluss der betreffenden Transaktion eingetreten ist, übernimmt die Bank keine Haftung. Aufträge für eine sofortige Ausführung sind nach ihrer Erteilung unwiderruflich, es sei denn, die Kunden erhalten vor der Ausführung des betreffenden Auftrags von der Bank eine Mitteilung über die Änderung der Bedingungen dieses Auftrags oder die Stornierung des betreffenden Auftrags. Aufträge ohne Ablaufdatum bleiben nur für einen Tag gültig, falls die Aufträge nach Börsenschluss platziert wurden, bleiben Sie bis zum Ende des nächsten Handelstages gültig. Aufträge, die von Kunden für einen unbestimmten Zeitraum gegeben wurden („Good until cancelled“), bleiben gemäß den Vorschriften und Praktiken des betreffenden Marktes gültig. Allerdings verlieren sie spätestens am Ende des Kalenderjahres ihre Gültigkeit, in dem sie erteilt wurden. Der Kunde weiß um das Risiko, dass Aufträge ausgeführt werden können, bevor die Stornierung greift. Geschäfte, die die Bank im Namen des Kunden auf allen Märkten platziert, werden von einer dritten Partei ausgeführt und sind dementsprechend an deren Servicelevel gebunden. Dies kann zur Folge haben, dass Geschäfte, die zu spät gemeldet wurden, möglicherweise zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Beginn der nächsten Börsensitzung auf dem Konto des Kunden gebucht werden. Es kann vorkommen, dass eine Order, die als „storniert“ oder „abgelaufen“ bestätigt wurde, Gegenstand einer verspätet gemeldeten Ausführung ist, deren Risiken die Kunden vollständig tragen, solange weder grobe Fahrlässigkeit (faute lourde) noch vorsätzliches Verschulden (faute intentionnelle) seitens der Bank vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen der Bank in gutem Glauben zu nutzen, und er erkennt hiermit an, dass die verfügbaren Marktsätze und Kurse durch die Bank nach bestem Bemühen bereitgestellt werden. Die Bank übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der indikativen Preisangaben auf ihrer Website, die Kunden zu Informationszwecken bereitgestellt werden und die möglicherweise nicht immer auf dem neuesten Stand sind, wie zum Beispiel im Falle von illiquiden Wertpapieren oder bei Märkten mit geringem Volumen. Die Preisangaben der Bank stimmen daher möglicherweise nicht mit dem Preis überein, zu dem der Handel durchgeführt wird. Die Bank ist nicht an einem Handel gebunden, der zu einem Preis abgeschlossen wurde, von dem die Bank nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Handels offensichtlich unrichtig war oder von dem der Kunde wusste oder hätte wissen müssen, dass er zum Zeitpunkt des Handels unrichtig war. Obwohl alle bei der Bank eingehenden Aufträge bei Erhalt ausgeführt werden, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass bei der Ausführung eines Auftrags Verzögerungen entstehen können. Insbesondere werden Aufträge, die während der Schlusszeiten der betreffenden Börse bei der Bank eingehen, erst zum nächsten Börsenbeginn an der betreffenden Börse ausgeführt. Die Kunden nehmen ferner zur Kenntnis, dass alle Aufträge, die bei der Bank zum Börsenschluss eingehen, zu einem anderen Preis ausgeführt werden können als dem zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen. Telefonische Aufträge werden nach bestem Bemühen ausgeführt und können kleineren Zeitverzögerungen im Vergleich zu elektronischen Aufträgen unterliegen, die über die Online- Handelsplattform ausgeführt werden. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass wir im Rahmen der Ausführung der Anweisungen der Kunden alle erforderlichen Währungsumrechnungen durchführen. Die Kunden erklären sich damit einverstanden, die mit solchen Währungstransaktionen einhergehenden Risiken zu tragen. Wenn der Kunde Anweisung erteilt, einen von ihm erteilten Auftrag zu widerrufen, wird nicht garantiert, dass der Auftrag tatsächlich rückgängig gemacht wird. Wenn keine ausreichende Deckung für einen Auftrag besteht, soll er als nicht erteilt betrachtet werden. Sobald Geld oder Wertpapiere aus dem Konto abgezogen wurden, können Aufträge nicht mehr widerrufen werden. Während der Handelszeiten ist es im Allgemeinen nicht möglich, Marktaufträge zu widerrufen, da diese normalerweise unmittelbar ausgeführt werden. Der Kunde nimmt im Hinblick auf Währungstransaktionen zur Kenntnis, dass die Wechselkurse zwischen dem Zeitpunkt des Auftrags und dem der Ausführung der Transaktion schwanken können und dass sich der Gesamtwert der Transaktion deshalb ändern kann. Bei allen Devisengeschäften nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Devisenkurse zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Ausführungszeit variieren können und dass der Gesamtwert der Transaktion dadurch beeinflusst werden kann. Kauf und Verkauf von im Rahmen der Dienstleistungen vertriebenen Investmentfonds Die Bank übernimmt keine Haftung in Bezug auf den Ertrag der im Rahmen der Dienstleistungen vertriebenen Fonds. Obwohl sich die Bank nach Kräften bemühen, Fonds von hoher Qualität anzubieten, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass der Nettoinventarwert der gehaltenen Fonds von Marktschwankungen, Wechselkursentwicklungen und den von dem Fonds getroffenen Anlageentscheidungen abhängig sein kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Kunden den vom Fonds veröffentlichten Verkaufsprospekt gelesen und somit von allen maßgeblichen Informationen über den Investmentfonds, einschließlich Kosten und Gebühren, Kenntnis genommen haben, und dass sie nur solche Fonds erwerben, die ihrem Anlageprofil entsprechen und zu deren Erwerb sie berechtigt sind. Die Bank übernimmt keine Haftung für vom Fonds mitgeteilte Informationen, und die Bereitstellung dieser Informationen stellt keine Aufforderung zum Kauf oder Anlageempfehlung dar. Der Kauf von Investmentfonds hängt von den internen Organisationsabläufen und der Verfügbarkeit von Drittanbietern ab. Die Bank haftet nicht für etwaige Schwankungen der Anteilspreise von Investmentfonds, die zwischen der Erteilung eines Auftrags durch den Kunden und der Bestätigung der Bank über die Ausführung dieses Auftrags durch den Fondsmanager auftreten können. Falls die Bank begründete Zweifel im Hinblick auf die Herkunft und Richtigkeit des Auftrags hegt, ist sie berechtigt, die Ausführung des betreffenden Auftrags abzulehnen oder mit geeigneten Mitteln zusätzliche Auskünfte einzuholen; dies gilt auch, wenn die Bank über Hinweise verfügt, dass der Auftrag oder die Transaktion gegen geltendes Recht oder die behördlichen Vorschriften verstößt. Die Kunden sind bei jeder Wertpapiertransaktion für die Festsetzung der Abwicklungswährung ihrer Aufträge verantwortlich. Handelsgeschäfte werden üblicherweise nur dann ausgeführt, wenn auf dem Währungskonto des Kunden ein ausreichendes Guthaben zur Deckung des Wertpapierpreises, der Maklerprovision und aller sonstigen eventuell entstehenden Kosten zur Verfügung stehen. Die Bank berücksichtigt nur Beträge, die für Handelsgeschäfte frei verfügbar sind. Wenn das Währungsunterkonto, über das die Kunden das Geschäft abwickeln möchten, nicht ausreichend gedeckt ist, hat die Bank das Recht, die Transaktion ganz oder teilweise abzulehnen. Marktaufträge können in Einzelfällen großen Kursschwankungen ausgesetzt sein. Solche Kursschwankungen können sich auf die ausgeführte Transaktion auswirken und somit zu einer Überziehung des Währungskontos führen. Die Bank kann nach eigenem Ermessen eine Überziehung als Ergebnis solcher Transaktionen akzeptieren. Diese Position muss schnellstmöglich ab dem Tag der Transaktion ausgeglichen werden. Der Kunde bleibt für die Deckung seines Währungskontos verantwortlich. Unbeschadet des Vorstehenden kann die Bank nach eigenem Ermessen alle sonstigen, auf anderen Währungsunterkonten verfügbaren Guthaben für die Berechnung des Gesamtvermögens des Kunden bei der Bank berücksichtigen. Im Falle einer Überziehung eines Währungsunterkontos hat der Kunde für die ausreichende Deckung dieses Xxxxxx entweder durch eine Währungstransaktion von einem anderen Unterkonto oder durch die Zuführung von Mitteln von einer externen Quelle oder einem anderen Konto zu sorgen.
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.
Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.
Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.