Schlussklausel. Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Xxxxx dieser ATGB.
Schlussklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine ersetzt, die rechtmäßig ist und dem Sinngehalt der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Schlussklausel. Sollten einzelne Punkte dieser AGB-DK ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Schlussklausel. 12.1 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schlussklausel. Sollten einzelne Punkte dieser AGB-DK ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Xxxxx dieser AGB-DK.
Schlussklausel. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Platz der Gol- fanlage: Gerichtsstand ist Mainz, soweit nicht von Gesetzeswegen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Be- stimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist die ungültige Vertragsbestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die bei rechtlicher Wirksamkeit dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis innerhalb gesetzlicher Zulässigkeit möglichst nahekommt.
Schlussklausel. (1) Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der MFFC weder bereit noch verpflichtet.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Besteller als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Schlussklausel. Sollten einzelne Punkte dieser ATGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Schlussklausel. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.
Schlussklausel. Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Xxxxx innerhalb dieser ATGB. Ziel der Hausordnung ist es,
1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
2. das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen,
3. einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren,
4. den kulturhistorischen Charakter des Stadions und des Geländes als Denkmal langfristig zu bewahren.
1. Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung ( z.B. eine Akkreditierung ) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder dem Sicherheits- und Ordnungs- dienst vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.
2. Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
3. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung oder das Spiel angegebenen Platz einzunehmen. Die in den Berechtigungsausweisen vermerkten Regelungen sind ständig zu beachten und einzuhalten. Innerhalb des Geländes und dessen Anlagen sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.
1. Jeder Besucher ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.
2. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf hin zu untersu...