Schlussklausel Musterklauseln

Schlussklausel. Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Xxxxx dieser ATGB.
Schlussklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine ersetzt, die rechtmäßig ist und dem Sinngehalt der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Schlussklausel. Sollten einzelne Punkte dieser AGB-DK ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Schlussklausel. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Platz der Gol- fanlage: Gerichtsstand ist Mainz, soweit nicht von Gesetzeswegen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Be- stimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist die ungültige Vertragsbestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die bei rechtlicher Wirksamkeit dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis innerhalb gesetzlicher Zulässigkeit möglichst nahekommt.
Schlussklausel. Sollten einzelne Punkte dieser AGB-DK ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder nicht durchsetzbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke dient.
Schlussklausel. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Die Schriftformklausel gilt auch für Änderungen dieser Regelung.
Schlussklausel. (1) Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Bei- legung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufver- trägen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http:// xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx . Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind die Gladiators weder bereit noch verpflichtet. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur An- wendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Besteller als Ver- braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. (3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetz- lichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Schlussklausel. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.
Schlussklausel. Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Xxxxx dieser ATGB. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions. (1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter. (2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht. (3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht. (1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen. (2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. (1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. (1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird. ...
Schlussklausel. 14.1 Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, un- durchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültig- keit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt. 14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationen Wa- renverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.