Aufnahmebedingungen Musterklauseln

Aufnahmebedingungen. Selbstständig Erwerbende, Angestellte und Nicht-Erwerbstätige (Hausfrauen und Hausmänner, Personen in Ausbildung und im Familienbetrieb mitarbei- tende Angehörige ohne Barlohn) können in COMPENSA aufgenommen werden, sofern sie – mindestens das 15. Altersjahr zurückgelegt und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, – bei Antragstellung voll arbeitsfähig sind und – ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
Aufnahmebedingungen. Die Mitgliedschaft im Förderungsverein (aus versicherungstechnischen Gründen). Ohne Mitgliedschaft im Schul- und Kindergarten-Förderungsverein Friedewald e.V. ist eine Teilnahme an der Betreuung nicht möglich!
Aufnahmebedingungen. 2.1. Bei der Zuordnung der Xxxxxxx in eine Klassenstufe werden in jedem Einzelfall die vorhergehenden Erfahrungen aus zuvor besuchten Schulen sowie der individuelle Entwicklungs- und Kenntnisstand in Abstimmung mit den Eltern und dem Xxxxxxx berück- sichtigt. Die endgültige Zuordnung des Schülers in eine Klassenstufe behält sich der Schul- xxxxxx vor. 2.2. Um eine entwicklungsgerechte Zuordnung des Schülers in eine Klassenstufe zu er- möglichen, sind die Eltern verpflichtet, alle angeforderten Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Ar- beitsbeispiele) einzureichen und Xxxxxxx und Eltern an einem 60minütigen Assessment teilzunehmen.
Aufnahmebedingungen. Die Aufnahme erfolgt unter der Bedingung, dass die durch das Pflegepersonal zu erbringen- den Pflegeleistungen sowie medizinischen Leistungen dem Gesundheitszustand der pflege- berechtigten Person zu genügen vermögen. Die pflegeberechtigte Person legt hierzu dem Betrieb bei Vertragsabschluss ein ärztliches Attest vor und informiert über sämtliche ärztli- che Diagnosen, Verordnungen, Therapien, Massnahmen und Berichte, die für eine bedarfs- gerechte Pflege und Betreuung notwendig und relevant sind. Damit der Betrieb seine Dienst- und Pflegeleistungen auch während der Vertragsdauer be- darfsgerecht erbringen kann, verpflichtet sich die pflegeberechtigte Person, den Betrieb über sämtliche Veränderungen ihres Gesundheitszustandes zu informieren.
Aufnahmebedingungen. 2.1 Der Hundeeigentümer/Hundehalter ist verpflichtet, den Aufnahmebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und die gemachten Angaben mit Unterschrift zu bestätigen. Bei Abgabe falscher Angaben, ob wissentlich oder unwissentlich, haftet der Hundeeigentümer/Hundehalter für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten. 2.2 Auch im Interesse der anderen Gäste werden nur geimpfte und entwurmte Tiere aufgenommen. Die Hunde müssen frei von ansteckenden Krankheiten wie von Milben, Flöhen, Läusen o.ä. sein. Der Hund muss eine gültige Impfung gegen die folgenden Krankheiten haben: S H L T P (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Tollwut, Parvovirose). Empfohlen wird eine Impfung gegen Zwingerhusten. Folgeschäden vertraglich zugesicherter Impfungen, gehen zu Lasten des Hundehalters. Die Hundepension VON WEDEL übernimmt hierfür keinerlei Gewähr und schließt jeden Schadenersatz hierzu aus. Eine Wurmkur und ein vorbeugende Behandlung gegen Zecken und Flöhe (jeweils nicht älter als vier Wochen ab Aufnahmedatum gerechnet) ist im Aufnahmebogen zu bestätigen. Vor der Abgabe des Tieres ist der Impfausweis vorzulegen. Er verbleibt während des Aufenthalts des Hundes in der Pension VON WEDEL. 2.3 Der Verdacht auf eine Erkrankung des in Pension zu gebenden Hundes ist ausdrücklich vom Hundeeigentümer/Hundehalter bekanntzugeben. Die Pension VON WEDEL übernimmt keine Haftung für kranke Hunde und den damit verbundenen Folgen. 2.4 Für den aufzunehmenden Hund besteht eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf Verlangen der Pension VON WEDEL ist die Versicherungspolice für den Hund vorzulegen. 2.5 Der Hundeeigentümer/Hundehalter haftet für alle durch seinen Hund verursachten Personen-, Verletzungs- und Sachschäden. Der Hundeeigentümer/Hundehalter übernimmt die Kosten für eventuelle Schäden, die sein Hund verursacht, sofern diese nicht von einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ausgeglichen werden. 2.6 Der Hundeeigentümer/Hundehalter versichert, dass der Hund steuerlich gemeldet ist.
Aufnahmebedingungen. Auch im Interesse der anderen Gäste werden nur geimpfte und entwurmte Tiere aufgenommen. Der Hund muss eine gültige Impfung gegen die folgenden Impfungen haben: Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Tollwut, Parvovirose und Virushusten. Vor der Abgabe des Tieres ist der Impfausweis vorzulegen. Regelmäßige Entwurmung . Wird der Hund ohne gültigen Impfschutz in die Pension gegeben, ist die Hundepension „Dat lütte Hundehuus“ dazu berechtigt einen Tierarzt auf zu suchen um den Impfschutz nach zu holen. Die Kosten hierfür trägt der Hundehalter. Des Weiteren müssen die Tiere frei von ansteckenden Krankheiten wie von Milben, Flöhen, Läusen o. ä. sein. Ich empfehle Ihnen Ihren Hund 48 Stunden vor der Abgabe in die Pension mit einem mittel gegen insektenartige (Flöhe, Läuse, Milben) und spinnenartige Tierchen (Zecken) zu behandeln. Sollte Ihr Tier befallen sein, womit andere Tiere angesteckt werden können, muss ich dieses Behandeln, die Kosten dafür trägt der Hundebesitzer. Dem Hundehalter ist bekannt, dass läufige Hündinnen nicht aufgenommen werden können. Sollte der Hundehalter eine läufige Hündin in Pensi- on geben und dieses der Pension „Dat lütte Hundehuus“ verschweigen, wird für die dann auftretenden Folgen (Deckung der Hündin während der Pensionszeit) keine Haftung übernommen. Die hierbei entstehenden Kosten gehen alleine zu Lasten des Hundehalters. Bei allen Hunden setzen wir das Bestehen einer Tierhalterhaftpflicht-Versicherung voraus. Für Schäden, die durch das Tier verursacht werden, haftet der Halter bzw. dessen Versicherung, wenn es sich um größere Beschädigungen handelt und der Schaden über 20 Euro liegt. Erkundigen sie sich bei Ihrer Versicherung ob sie auch haftet wenn Ihr Tier in eine Pension gegeben wird oder fragen sie an ob sie diese Zusatzleistung anbietet.
Aufnahmebedingungen. 1. Aufnahme in dieser Kindertagesstätte finden Kinder vom vollendeten …. Lebensmonat/Lebensjahr bis zum 2. Die Einrichtung verfügt über Gruppen (Teilzeit-, Ganztagsplätze, U3- Plätze, Krippenplätze). In den Einrichtungen mit Ganztagsbetreuung steht nur eine begrenzte Zahl von Plätzen mit Mittagsversorgung zur Verfügung, für die es eines entsprechenden Aufnahmevertrages bedarf. Sind die Belegzahlen erreicht, können weitere Aufnahmen erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen. In der Kinderkrippe stehen allen Kindern Plätze mit Mittagsversorgung zur Verfügung. 3. Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch die Leitung gemäß den Kriterien, die vom Xxxxxx nach Anhörung des Elternausschusses festgelegt werden. Die Aufnahme erfolgt ganzjährig. Der Xxxxxx kann mit den Eltern eine Probezeit vereinbaren. 3.1 Die Belegzahl der Kindertagesstätten ist in der Regel beschränkt auf die in der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII festgelegte maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze. Liegen mehr Anmeldungen vor als freie Plätze vorhanden sind, erfolgt die Aufnahme der angemeldeten Kinder nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeiten im Einzelfall, insbesondere unter der Beachtung der nachfolgenden Prioritätskriterien: a) bei Teilzeitplätzen: • Kinder aus dem der Einrichtung gemäß Kindertagesstätten- bedarfsplanung zu geordneten Einzugsbereich • Lebensalter der Kinder • Besuch der Einrichtung durch Geschwisterkinder • Alleinerziehendenstatus bzw. Berufstätigkeit/Ausbildung beider Elternteile • Nähe zum Arbeitsplatz • Besonderer familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf der Kinder b) bei Ganztagsplätzen: • Kinder aus dem der Einrichtung gemäß Kindertagesstätten- bedarfsplanung zugeordneten Einzugsbereich • Kinder von allein Erziehenden, die entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des SGB II befinden • Besonderer familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf des Kindes Die Platzvergabe und die einzelnen Kriterien können überprüft werden und sind in geeigneter Form (z.B. mittels amtlicher Bescheinigungen, Kopien des Arbeitsvertrages usw.) nachzuweisen. 4. Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tag der Aufnahme vorzulegen: 5. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können in die Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann und die notwendigen Rahmenbedingungen (G...
Aufnahmebedingungen. 1. In die PKG wird aufgenommen, wer: a. Arbeitnehmer bei einem angeschlossenen Unternehmen ist, b. das 17. Altersjahr vollendet hat, c. einen massgebenden Jahreslohn (Art. 20) beziehen wird, welcher die obligatorische Ein- trittsschwelle nach BVG übersteigt, d. einen auf mehr als drei Monate befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab- geschlossen hat, e. zu weniger als 70 Prozent invalid ist und nicht bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich- tung gemäss Art. 26a BVG weiterversichert wird. 2. Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, deren massgeben- der Jahreslohn die obligatorische Eintrittsschwelle nach BVG nicht erreicht, oder Arbeitnehmer nach Art. 1j BVV 2 können freiwillig versichert werden, sofern dies im Vorsorgeplan mit dem angeschlosse- nen Unternehmen vereinbart ist. Im Übrigen gilt Art. 1j Abs. 3 und 4 BVV 2.
Aufnahmebedingungen. 52 3.2 Ärztliches Zeugnis 52 3.3 Übertritt aus der Kollektivversicherung 52 3.4 AHV-Rentenalter 52
Aufnahmebedingungen. Aufgenommen werden grundsätzlich Kinder ab drei Monaten bis Schulaustritt, die mindestens zwei Halbtage oder einen Ganztag pro Woche anwesend sind. Für alle anderen gelten die Bedingungen der flexiblen Betreuung.