Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus können Sie sich an die Aufsichts- behörde wenden, wenn Sie mit unserer Entschei- dung einmal nicht einverstanden sein sollten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx
Aufsichtsbehörden. Soweit der Auftraggeber seiner- seits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungs- widrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen An- spruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus können Sie sich an die Aufsichts- behörde wenden, wenn Sie mit unserer Entschei- dung einmal nicht einverstanden sein sollten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Aufsichtsbehörden sind alle Behörden und andere Stellen mit Aufsichtsfunktion über den Auftraggeber oder die Business-Partner oder deren jeweilige Geschäftstätigkeit, insbesondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank. ist die natürliche oder juristische Person, die gemäß der Bestellung oder dem Abruf die Services beauftragt. ist die Partei, die nach dem Vertrag die Services erbringt.
Aufsichtsbehörden. Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1; § 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Ziff. 3 GkG der Oberkreisdirektor des Kreises Kleve als un- tere staatliche Verwaltungsbehörde (allgemeine Aufsicht) sowie der Regierungsprä- sident Düsseldorf als obere Wasserbehörde (Fachaufsicht) gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 136 LWG.
Aufsichtsbehörden. 01.3.1 Zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ist die Agentur für Arbeit Kiel.
01.3.2 Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Aufsichtsbehörden. Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfrei- heit, Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxx 0000 00000 Xxxxxxxxx, Telefon: 0000-0000 0, Telefax: 0611-1408 900, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xxxxxx.xx
Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörden der Bank sind die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). » Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) 000, xxxxx x’Xxxxx, X-0000 Xxxxxxxxxx » Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx oder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00 - 28, 60439 Frankfurt a. M. Die für die Zulassung von Kreditinstituten zuständige Aufsichtsbehörde ist die Europäische Zentralbank (EZB). » Europäische Zentralbank (EZB) Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx x. M.
Aufsichtsbehörden. Der Oikocredit Förderkreis Baden-Württemberg e.V. unterliegt keiner Aufsicht einer Behörde.
Aufsichtsbehörden auf Grund von oder in Zusammenhang mit einem Anspruch von oder im Namen von oder veranlasst oder fortgeführt mit der Beantragung, Unterstützung, Teilnahme oder Einflussnahme einer Aufsichtsbehörde, sei es direkt oder indirekt und ob in der Funktion als Nachlassverwalter, Verwalter, Liquidator, Wertpapierhalter, Beauftragter oder Abtretungsempfänger der versicherten Gesellschaft, ausser:
(i) wenn die Behörde ausschliesslich in ihrer Eigenschaft als Kunde oder Klient der versicherten Gesellschaft handelt; oder
(ii) wenn die Behörde gemäss gesetzlichen Vorschriften im Namen oder zugunsten eines Kunden oder Klienten des Versicherten oder für eine Gruppe von Kunden oder Klienten des Versicherten handelt; dies setzt voraus, dass ein solcher Anspruch unter diesem Vertrag versichert gewesen wäre, wenn er von einem solchen Kunden oder Klienten oder einer Gruppe von Kunden oder Klienten erho- ben worden wäre; es setzt weiter voraus, dass der Anspruch völlig unabhängig, und ohne Beantra- gung, Unterstützung, aktive Teilnahme oder Einflussnahme eines Versicherten, begonnen und fort- geführt wurde.