Wahlrecht „klassische Anlage“ Musterklauseln

Wahlrecht „klassische Anlage“. Sie können bis zwei Monate vor der ersten teilwei- sen oder einer vollständigen Verrentung einmalig in Textform verlangen, dass Ihr verrentetes Ver- tragsguthaben während der Rentenbezugszeit ausschließlich im Basis-Investment angelegt wer- den soll. Diese Entscheidung gilt dann auch für mögliche spätere Teilverrentungen oder eine Voll- verrentung. Die Gesamtrente ist dann zum Ren- tenbeginn niedriger. Während der Rentenbezugs- zeit wird die Gesamtrente jährlich ermittelt und ist weniger volatil, da sich das Vertragsguthaben nur durch die Überschussbeteiligung erhöhen kann. Gleichzeitig besteht dann ab dem Rentenbeginn nicht mehr die Chance, mögliche Wertzuwächse aus dem zentralen Investment und dem ergän- zenden Investment zu erwirtschaften.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.