Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 4.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 4.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes ande- res schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 (1) Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und HilfskräfteHilfs- kräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Be- darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschi- nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend genü- gend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Kunde zum Schutz des Besitzes des Lieferers Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer be- sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 (2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 (3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- Aufstel- lungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme durch nicht vom Lieferer Auftragnehmer zu vertretende UmständeUm- stände, so hat der Besteller Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 (5) Der Besteller Kunde hat dem Lieferer den Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 (6) Verlangt der Lieferer Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme Ab- nahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Liefer , Dienstleistungs Und Zahlungsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenAp- paraturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle :
a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die ,
b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei ,
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschinen- teile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers von uns oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer 6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes ande- res schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Be- darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich einschließ- lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschi- nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend ge- nügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen Umstän- den angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer be- sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung Ver- fügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden befin- den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß ver- einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt durch- geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetriebnah- me durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit War- tezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit Ar- beitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen Wo- chen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten verein- barten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. 4.1. Die Montage der VERTRAGSPRODUKTE wird nur von PHOENIX CONTACT geschuldet, sofern diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich in TEXTFORM vereinbart wurde. Für die Aufstellung und Montage der VERTRAGSPRODUKTE gelten, soweit nichts anderes schriftlich in SCHRIFTFORM vereinbart ist, folgende die folgenden Bestimmungen:.
4.1 4.2. Der Besteller KUNDE hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - (a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ; (b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; (d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller KUNDE zum Schutz des Besitzes des Lieferers der Werkzeuge und Arbeitsmaterialien von PHOENIX CONTACT und des von ihr eingesetzten Montagepersonals auf der Baustelle Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 4.3. Vor Beginn der Montagearbeiten Aufstellung oder Montage hat der Besteller KUNDE die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben PHOENIX CONTACT und ihren Erfüllungsgehilfen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor 4.4. Der KUNDE stellt sicher, dass sich vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich Montage, die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen kundenseitigen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten seinfortgeschritten sind, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehört insbesondere auch, dass Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt seinsind.
4.4 4.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende UmständeInbetriebnahme, so hat der Besteller KUNDE in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals seitens PHOENIX CONTACT, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die durch die Verzögerung entstanden sind, zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
4.5 4.6. Der Besteller KUNDE hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie XXXXXXX CONTACT die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich in SCHRIFTFORM zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für Sofern die Aufstellung und Montage geltenSEB Werksleistungen oder Montageleistungen erbringt, soweit gelten zusätzlich folgende Bestimmungen, sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:.
4.1 a) Der Besteller Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau- Bau und sonstigen branchenfremden sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten benötigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, Stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Anschlüsse Heizung und Beleuchtung, - -) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge uswu.s.w. genügend große, geeignete, genügen große geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers der SEB und des Montagepersonals auf der Baustelle oder am Leistungsort die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, ; - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Bau- oder Montagestelle erforderlich sind.
4.2 b) Vor Beginn der Bau- bzw. Montagearbeiten hat der Besteller Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle oder Montagestelle am Ort des Bauwerks befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues Aufbaus so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung Aufstellung, Montage oder Montage Bauwerkleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz und Montageort der Bauleistung müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 d) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Auftraggeber zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Auftraggebers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 e) Der Besteller Auftraggeber hat dem Lieferer der SEB wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals bzw. Hilfspersonals zur Erbringung der Bauleistungen sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls -gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - Testphase- in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Sales Contracts
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig sowie während der Aufstel- lung und Montage durchgehend zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten benö- tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen Um- ständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes Be- sitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die in Abstimmung mit dem Lieferer geeignete Maßnahmen zu treffen, die mindestens denen entsprechen, die er selbst zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle Montage- stelle erforderlich sindsind sowie
f) die ordnungsgemäße Sicherung bzw. Absperrung der Bau- bzw. Montagestelle, um die ab- sichtliche oder unabsichtliche Zufügung von Schäden durch Dritte (insbesondere Beauf- tragte/Arbeitnehmer des Bestellers oder seines Endkunden) zu verhindern.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen stati- schen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen erfor- derlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Zufahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende ver- tretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie so- wie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbescheini- gen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 : Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Arbeits-und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller Kunde zum Schutz des Besitzes des Lieferers Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 (1) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 (2) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 (3) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 (4) Der Besteller Kunde hat dem Lieferer den Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 (5) Verlangt der Lieferer Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller Käufer/Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten dazubenötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, -
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe- stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge Hebezüge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der entsprechenden Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, -
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume Räume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller sind zum Schutz des Besitzes des Lieferers der angelieferten Teile etc. und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er der Käufer /Auftraggeber zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, -
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Käufer/Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Verkäufer/Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Käufer/Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller Käufer/Auftraggeber hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals - soweit kein Pauschalpreis vereinbart worden ist - sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer Verkäufer/Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungLeistung, so hat sie der Besteller Käufer/Auftraggeber unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung Leistung - gegebenenfalls ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für Sofern die Aufstellung und Montage geltenMONTUM Werksleistungen oder Montageleistungen erbringt, soweit gelten zusätzlich folgende Bestimmungen, sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:.
4.1 a) Der Besteller Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau- Bau und sonstigen branchenfremden sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten benötigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, Werkzeuge - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, Stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Anschlüsse Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, genügen große geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers der MONTUM und des Montagepersonals auf der Baustelle oder am Leistungsort die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, ; - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Bau- oder Montagestelle erforderlich sind.
4.2 b) Vor Beginn der Bau-bzw. Montagearbeiten hat der Besteller Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle oder Montagestelle am Ort des Bauwerks befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung Aufstellung, Montage oder Montage Bauwerkleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz und Montageort der Bauleistung müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 d) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Auftraggeber zu vertretende Umständevertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Auftraggebers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 e) Der Besteller Auftraggeber hat dem Lieferer der MONTUM wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals bzw. Hilfspersonals zur Erbringung der Bauleistungen sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. 1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 a. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle :
i. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
ii. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmierstoffe,
iii. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
iv. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers der JAT und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenergreifen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
v. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 b. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 c. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstellung- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern x. Xxxxxxxxx sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von der JAT zu vertretende vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals JAT-Personals zu tragen.
4.5 e. Der Besteller hat dem Lieferer der JAT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbenachrichtigen.
4.6 Verlangt f. Der Besteller ist dem JAT-Personal gegenüber nur in Fragen der Lieferer Sicherheit und seines Hausrechtes weisungsbefugt.
x. Xxxxxxxx die JAT nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer Beendigung eines vereinbarten Testphase - Probelaufs – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Ne- benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffeStoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle MontagesteIle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMa- schinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes Besitzers des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes Besitzers ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle MontagesteIle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen erforderten statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage . Desweiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle MontagesteIle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern sich die 3. Die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme kann sich durch nicht vom Lieferer zu vertretende UmständeUmstände verzögern. Dies ist insbesondere der Fall bei nachträglich auftretenden Änderungs- wünschen des Bestellers, so durch im nachhinein auftretende oder sich herausstellende Sachzwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers, erforderliche öffentlichrechtliche Genehmig- ungen liegen nicht vor, Daten oder sonstige Informationen sind vom Besteller falsch geliefert wurden, erforderliche Mitarbeiter des Bestellers sind nicht verfügbar, erforderliche Dokumentatio- nen fehlen oder bauliche Vorarbeiten wurden nicht geleistet. Der Besteller hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten dadurch ent- standenen Kosten, insbesondere auch für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Wenn der Lieferer seine Rech- nung erst später stellen kann, hat der Besteller für den Verzögerungszeitraum mindestens die gesetzlichen Verzugs- zinsen zu leisten. SRG SCHALTANLAGEN GmbH & Co. KG Amtsgericht Trier 14 HRA 4734 UST-ID-Nr.: DE 240 853 799 Steuer-Nr.: 42/218/1122/1 Volksbank Bitburg eG BLZ: 586 601 01 Kto.-Nr.: 401 816 IBAN-Code: DE39 5866 0101 0000 4018 16 SWIFT-Code (BIC): XXXXXXX0XXX Deutsche Bank Trier BLZ: 585 700 48 Kto.-Nr.: 0 470 138 IBAN-Code: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-Code (BIC): XXXXXX0X000 Persönlich haftende Gesellschafterin: SERVE Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung HRB 4961 Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxx
4.5 4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für Werden die Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes beim Lieferanten bestellt, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:.
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau- und sonstigen • Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die . • Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffeStoffe, wie Gerüste, Hebezeuge z. B. Gerüste und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Brennstoffe. • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei . • Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene geeignete und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sindRäume.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern 4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Lieferanten oder des Montagepersonals Montagepersonal zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die 5.1 Der Kunden ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung bei Aufstellung und Montage geltenverpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungeninsbesondere zu:
4.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte sowie zur Vornahme aller Erd-, Bau- Bau-, Bettungs- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, notwendigen Baustoffe und Werkzeuge, - die zur Montage
b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Inbetriebsetzung schweren Werkzeuge (wie z. B. Hebezeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe- stoffe (wie beispielsweise Schmiermittel und Brennstoff) bei der Montage und Inbetriebsetzung
c) Bereitstellung von Heizung, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei Betriebskraft, Wasser einschl. der Montagestelle erforderlichen Anschlüsse
d) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteiledes Werkzeuges des Montagepersonals, ApparaturenMaschinenteile sowie Bereitstellung geeigneter, Materialiendiebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Werkzeuge usw. genügend großeBeleuchtung, geeigneteWaschgelegenheit, trockene sanitäre Einrichtung) und verschließbare Räume und Erster Hilfe für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Montagepersonal
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 Vor 5.2 Die nötigen Angaben über alle verdeckt geführten Versorgungsleitungen (wie z. B. Gas-, Wasser- und Stromleitungen) sowie statische Angaben sind dem Lieferanten unaufgefordert vor dem Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellenübergeben.
4.3 Vor 5.3 Alle für die Montagearbeit erforderlichen Beistellungen müssen sich vor dem Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände am Aufstellungsort bzw. an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten befinden. Die Montage bzw. Aufstellung muss ohne Unterbrechung durchführbar sein, dass ebenso müssen die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen Anfahrwege für den Transport geeignet und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt frei zugänglich sein.
4.4 Verzögern 5.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage Leistung oder die Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Kunden die angemessenen Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals Lieferanten zu tragenübernehmen.
4.5 5.5 Der Besteller Kunden hat dem Lieferer Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt 5.6 Der Kunden ist zur Abnahme der Lieferer nach Fertigstellung Montage verpflichtet sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Verzögert sich die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtohne Verschulden des Lieferanten, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Die Abnahme Dies gilt gleichfalls als erfolgtauch, wenn die Lieferung - gegebenenfalls – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Lieferung Von Wärmepumpen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istvereinbart, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau- Bau-, Gerüst-, Statik- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe Baustoff und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Statikgegenstände und -stoffe– stoffe, wie Gerüstesowie Gerüst, Hebezeuge Hebezeug und andere Vorrichtungen, Brennstoffe Fremdstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialienMaterialen, Werkzeuge uswetc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen . Ferner hat der Besteller zum Schutz des unseres Besitzes des Lieferers und des unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und SchutzvorrichtungenSchutzvorrichtung, die infolge im Falle besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Alle Vorwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 . Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit sie dem die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller zumutbar veranlasst sind.
6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen:
7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen von sera dürfen nur durch Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien von sera und der einschlägigen technischen Normen erfolgen. Soweit Aufstellung und und/oder Montage durch sera erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 (1) Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe Brennstoffe, Schmiermittel und Schmiermittel, - Chemikalien.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener angemessene sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der Besteller Käufer zum Schutz des Besitzes des Lieferers von sera und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 (2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 (3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umständevon
(5) Kann eine Anlage nicht unverzüglich nach Anlieferung installiert werden, so hat ist der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten Käufer für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu trageneine ordnungsgemäße Lagerung gemäß den Richtlinien von sera verantwortlich.
4.5 (6) Der Besteller Käufer hat dem Lieferer sera wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Montageperso- nals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 (7) Die Inbetriebnahme darf nur durch von sera anerkannte Techniker erfolgen gemäß den Vorschriften von sera. Die Techniker sind berechtigt, die Inbe- triebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn die vom Käufer zu schaffenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage nicht zulassen. Sämt- liche Kosten aus der Verzögerung der Inbetriebnahme, die sera entstehen, hat der Käufer zu tragen.
(8) Verlangt der Lieferer sera nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungLieferungen und Leistun- gen, so hat sie der Besteller Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung Lieferungen und Leistungen - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden istsind oder vom Käufer nachweislich bereits funktional oder betrieblich genutzt werden.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Besteller. Er hat dem Lieferer eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) das Vorbereiten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montage- arbeiten,
b) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffeRohstoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, -
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenApparatu- ren, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer AnlagenAn- lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
f) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungenSchutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
g) sonstige Unterstützung unserer Monteure bei der Montage, soweit sachlich geboten.
4.2 3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungsge- mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfuhrwe- ge und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umständevertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Lie ferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 6. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Mon- tagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 . Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes ande res schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe- stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden befin- den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt durch- geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.War-
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)
Aufstellung und Montage. Für 6.1. Soweit die Aufstellung Durchführung von Aufstellung, Montage und Montage geltenInbetriebnahme vereinbart wurde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 Der hat der Besteller hat auf seine eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, -
b) die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebsetzung Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, Stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere VorrichtungenHebewerkzeuge, Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermittel etc.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, -
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge uswetc. genügend große, geeignete, trockene geeignete trocken- und verschließbare Räume und für das Montagepersonal die Mitarbeiter der Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals Lieferanten auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 6.2. Vor Beginn der Montagearbeiten Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zu prüfen und zur Verfügung zu stellen.
4.3 6.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage Arbeiten nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt beendet werden kannkönnen. Anfuhrwege und der Anfahrtswege sowie Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet geebnet, geräumt und geräumt frei zugänglich sein.
4.4 Verzögern 6.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.angemessenem
4.5 10.1. Sachmängel:
a) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer wöchentlich Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.
b) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Dauer einen Sachmangel aufweisen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
c) Zur Vornahme der Arbeitszeit notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist in diesen Fällen sofort zu verständigen.
d) Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
e) Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Besteller den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung erklärt.
f) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Lieferant, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Montagepersonals Ersatzstücks einschließlich Versandes. Der Lieferant trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Beendigung Kosten der Aufstellungetwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigensoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung g) Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektro-chemische Einflüsse – sofern die Abnahme der Lieferung, so hat sie Ursache nicht jeweils beim Lieferanten liegt.
h) Bessert der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenoder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Geschieht dies nichtDies gilt auch, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden istsofern ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
4.7 Teillieferungen i) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sindausgeschlossen.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 5.1 Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen der Kunde hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers von Wöhwa und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen statistischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 5.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von Wöhwa zu vertretende vertretenden Umstände, so hat der Besteller Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5.5 Der Besteller Kunde hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbescheinigen und zu bezahlen.
4.6 5.6 Verlangt der Lieferer Wöhwa nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für Ist neben der Lieferung der Kaufsache auch die Aufstellung und Montage vereinbart, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 (a.) Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu übernehmen übernehmen, so dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchge- führt werden kann sowie die notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zu stellenbereitzustellen, soweit dies nicht vertraglich dem Verkäufer obliegt. Dazu gehören: - • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe Baustof- fe und Werkzeuge, - • die zur Montage und Inbetriebsetzung Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände Werkzeuge und -stoffeMaterialien, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - • die Sicherstellung der Versorgung mit Energie und Wasser an der Verwendungsstelle am Montageort, einschließlich der üblichen Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für • die Bereitstellung von Räumen zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene Lieferung und verschließbare Räume und für das Montagepersonal des Montagematerials im Bedarfsfall sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer AnlagenAnla- gen; im Übrigen hat der Besteller Käufer alle zumutbaren Maßnahmen eines umsichtigen Bauherren zum Schutz des Besitzes des Lieferers Verkäufers und des Montagepersonals auf der Baustelle zu ergreifen, • die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle Montage- stelle erforderlich sindsind und über das übliche Maß hinausgehen.
4.2 (b.) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen stati- schen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 (c.) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bereitstel- lungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues Aufbaus so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen be- gonnen und ohne Unterbrechung vereinbarungsgemäß durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 (d.) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Verkäufer zu vertretende vertre- tende Umstände, so hat der Besteller Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich zusätz- lich erforderliche Reisen des Lieferers Verkäufers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. 4.1. Die Montage der VERTRAGSPRODUKTE wird nur von PHOENIX CONTACT geschuldet, sofern diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich in TEXTFORM vereinbart wurde. Für die Aufstellung und Montage der VERTRAGSPRODUKTE gelten, soweit nichts anderes schriftlich in SCHRIFTFORM vereinbart ist, folgende die folgenden Bestimmungen:.
4.1 4.2. Der Besteller KUNDE hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - (a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ; (b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; (d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller KUNDE zum Schutz des Besitzes des Lieferers der Werkzeuge und Arbeitsmaterialien von PHOENIX CONTACT und des von ihr eingesetzten Montagepersonals auf der Baustelle Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 4.3. Vor Beginn der Montagearbeiten Aufstellung oder Montage hat der Besteller KUNDE die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben PHOENIX CONTACT und ihren Erfüllungsgehilfen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor 4.4. Der KUNDE stellt sicher, dass sich vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen kundenseitigen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten seinsoweit fortgeschritten sind, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehört insbesondere auch, dass Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt seinsind.
4.4 4.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende UmständeInbetriebnahme, so hat der Besteller KUNDE in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals seitens PHOENIX CONTACT, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die durch die Verzögerung entstanden sind, zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
4.5 4.6. Der Besteller KUNDE hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie XXXXXXX CONTACT die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich in SCHRIFTFORM zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes andres schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbei- ten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Bedarfs- gegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an ab der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung Halterung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschinentei- le, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Liefe- rers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen ergrei- fen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer in Folge beson- derer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Was- serleitungen oder ähnlicher ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortge- schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinba- rungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Montage- platz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals Mon- tagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - Liefe- rung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase Test- phase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 : 5.1 Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - ,
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffeStoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Kunde zum Schutz unseres Besitzes und des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 5.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Kunde in angemessenem Umfang die bei uns oder dem Montagepersonal entstandenen Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5.5 Der Besteller Kunde hat dem Lieferer uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer 5.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb der von uns gesetzten Frist, spätestens innerhalb von zwei Wochen einer Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer AnlagenAn- lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungsge- mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfuhrwe- ge und der Aufstellungs- oder Aufstellungsoder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Um- fang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu da- zu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe- stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermitte
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer sanitärerer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat folgendes auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe–stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Lieferants und des Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Lieferant zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Lieferants oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer Lieferant wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen sieben Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - Lieferung- gegebenenfalls nach Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase - Testphase- in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind7. Für die Haftung des Lieferants während der Aufstellung und Montage gilt Xxxxxx XXX. (Haftung) entsprechend.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle :
a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere ande- re Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume Auf- enthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller Käufer zum Schutz des Besitzes des Lieferers der Liefergegenstände und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen eige- nen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten müssen die hierzu erforderlichen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Montageplatz müs- sen geebnet und geräumt sein. Ferner hat der Besteller Käufer vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen notwendigen Angaben über die Lage La- ge verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann3. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von der STERILSYSTEMS GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich zusätzliche erforderliche Reisen des Lieferers der STERILSYSTEMS GmbH oder des von dieser beauftragten Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich 4. Verlangt die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer STERILSYSTEMS GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Käufer innerhalb von zwei vier Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung der Liefergegenstand - gegebenenfalls ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase von höchstens drei Monaten - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind5. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferungen und die Abnahme der Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschinen- teile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen stati- schen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen erfor- derlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende ver- tretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie so- wie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbescheini- gen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Sales Contracts
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes Anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Sales Contracts
Aufstellung und Montage. 5.1 Für das Aufstellen und die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes sofern nicht schriftlich vereinbart istanders vereinbart, folgende Bestimmungen:
4.1 Der Besteller 5.2 Gegenpartei hat auf seine Kosten zu übernehmen für eigene Rechnung auszuführen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: - alle Erd-:
a) sämtliche Bodenarbeiten, Bau- Bauarbeiten und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten anderen nicht zum Geschäftsbereich von ATB Motors gehörenden zusätzlichen Arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- Fachkräfte und Hilfskräfte, Baustoffe Baumaterialien und Werkzeuge, - ;
b) die zur für die Montage und Inbetriebsetzung Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände Gebrauchsgegenstände und -stoffeGebrauchsmaterialien, wie Gerüste, Hebezeuge Hebevorrichtungen und andere VorrichtungenAnlagen, Brennstoffe Kraftstoffe und Schmiermittel, - ;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle am Einsatzort, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ;
d) am Aufbauort genügend große, geeignete, trockene und verschließbare abschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene zur Lagerung von Maschinenersatzteilen, Apparatur, Materialien, Werkzeug usw. sowie adäquate Arbeits- und Aufenthaltsräume für die Montagearbeiter einschließlich der nach den gegebenen Umständen angemessener sanitärer Anlagen; iangemessenen Sanitäranlagen. Im Übrigen hat der Besteller die Gegenpartei zum Schutz des Besitzes des Lieferers der Eigentümer von ATB Motors und des Montagepersonals auf der Baustelle die Montagearbeiter am Aufbauort solche Maßnahmen zu treffen, die wie er sie auch zum Schutz des seiner eigenen Besitzes ergreifen Besitztümer treffen würde, - ;
e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungenSicherheitsvorkehrungen, die infolge aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle Verhältnisse am Aufbauort erforderlich sind.;
4.2 5.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Gegenpartei unaufgefordert die nötigen Angaben erforderliche Information über die genaue Lage verdeckt geführter nicht-sichtbarer Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen vergleichbarer Vorkehrungen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.;
4.3 5.4 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme den Beginn der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Anlagen und Gegenstände an der am Aufstellungs- oder Montagestelle befinden Montageort vorhanden sein und müssen alle Vorarbeiten vor Vorbereitungsarbeiten für den Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß gemäß Absprache begonnen werden kann und diese ohne Unterbrechung durchgeführt ausgeführt werden kann. Anfuhrwege Die Zulieferwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Montageort müssen geebnet und geräumt sein.;
4.4 Verzögern 5.5 Falls sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch verzögert aufgrund von Umständen, die nicht vom Lieferer zu vertretende UmständeATB Motors zur Last gelegt werden können, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Gegenpartei die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche zusätzliche Reisen des Lieferers von ATB Motors oder des Montagepersonals der Montagearbeiter in angemessenem Umfang zu tragenzahlen.
4.5 Der Besteller hat dem Lieferer 5.6 Gegenpartei ist verpflichtet, ATB Motors wöchentlich über die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie Tätigkeiten der Montagearbeiter zu informieren und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich sofort zu bescheinigen.melden;
4.6 Verlangt der Lieferer 5.7 Wenn ATB Motors nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungdes Gelieferten fordert, so hat sie der Besteller ist Gegenpartei verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt wird die Abnahme als erfolgtdurchgeführt betrachtet. Die Abnahme gilt gleichfalls wird ebenfalls als erfolgtdurchgeführt betrachtet, wenn die Lieferung das Gelieferte - gegebenenfalls eventuell nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. und für die Durchführung der Montagearbeiten genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor 3. Rechtzeitig vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Besteller zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie Lieferung innerhalb angemessener Frist und erklärt der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtdieser Frist, obwohl der Besteller hierzu verpflichtet ist, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstellungs oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung jede Art von Aufstellung, Montage und Montage Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 : Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-Hilfsmannschaften wie Handlanger und, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl. - Betriebskraft einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die erforderlichen Anschlüsse bis zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseVerwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
4.2 . Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen . Wasser- leitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 . Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Lieferteile sich an Ort und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Bei Innenaufstellung müssen Wand- und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet Decken- verputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und geräumt Fenster eingesetzt sein.
4.4 Verzögern . Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich weiter erforderliche Reisen des Lieferers der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 . Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen. Der Besteller hat ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bestätigung über die Tätigkeiten auszuhändigen. Der Lieferer wöchentlich haftet nicht für die Dauer der Arbeitszeit des Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässigund sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit sie dem die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller zumutbar veranlasst sind.
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Samples: Kaufvertrag
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen von sera dürfen nur durch Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien von sera und der einschlägigen technischen Normen erfolgen. Soweit Auf- stellung und/oder Montage durch sera erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 (1) Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Bedarfsgegen- stände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge Hebewerkzeuge und andere VorrichtungenVorrich- tungen, Brennstoffe Brennstoffe, Schmiermittel und Schmiermittel, - Chemikalien.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenAppa- raturen, Materialien, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener Um- ständen angemessene sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der Besteller Käufer zum Schutz des Besitzes des Lieferers von sera und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 (2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 (3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungs-gemäß begonnen und ohne Unterbrechung Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von sera zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Käufer in angemessenem ange- messenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche erforderli- che Reisen des Lieferers von sera oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 (5) Kann eine Anlage nicht unverzüglich nach Anlieferung installiert wer- den, ist der Käufer für eine ordnungsgemäße Lagerung gemäß den Richtlinien von sera verantwortlich.
(6) Der Besteller Käufer hat dem Lieferer sera wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Montageperso-nals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 (7) Die Inbetriebnahme darf nur durch von sera anerkannte Techniker erfolgen gemäß den Vorschriften von sera. Die Techniker sind berech- tigt, die Inbe-triebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn die vom Käufer zu schaffenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage nicht zulassen. Sämt-liche Kosten aus der Verzögerung der Inbetriebnahme, die sera entstehen, hat der Käufer zu tragen.
(8) Verlangt der Lieferer sera nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungLieferungen und Leistun-gen, so hat sie der Besteller Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenvor- zunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung Lieferungen und Leistun- gen - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden istsind oder vom Käufer nachweislich bereits funktional oder betrieblich genutzt werden.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes nicht anders schriftlich vereinbart istvereinbart, folgende Bestimmungen:
4.1 : Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen Strom-, Wasser- und rechtzeitig Luftversorgung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle und allgemeine Beleuchtung zu stellen: - alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei . Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; iangemessene sanitäre Anlagen zu stellen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 . Vor Beginn der Montagearbeiten Montage hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich weitere erforderliche Reisen des Lieferers der Techniker oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der Besteller hat dem . Die Dentabo OHG haftet nicht für die Arbeiten seiner Techniker oder seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der vertraglichen, vereinbarten Lieferung oder Montage zusammenhängen. Falls der Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenReparatur gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer der vor genannten Bestimmungen noch die folgenden: Der Käufer vergütet der Dentabo OHG die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäfts , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller KUNDE hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe–stoffe, wie GerüsteGerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, -
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Anschlüsse Heizung und Beleuchtung, - Belüftung
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; , im Übrigen hat der Besteller KUNDE zum Schutz des Besitzes des Lieferers von KESSLER und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, -
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle an den Montagestellen erforderlich sind.
4.2 2. Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sind von KUNDEN unverzüglich auf Verständlichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen; ggf. ist KESSLER unverzüglich zu informieren.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller KUNDE die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-Strom, Gas-Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann4. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von XXXXXXX zu vertretende Umstände, so hat der Besteller KUNDE in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers von KESSLER oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 9.1 Der Besteller Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie (Druckluft, - Energie elektrische Versorgung etc.) und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Auftraggeber zum Schutz des Eigentums bzw. Besitzes des Lieferers der RECENDT und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums bzw. Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 9.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 9.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und sie ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern 9.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von der RECENDT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und durch die Verzögerung und/oder durch zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers der RECENDT oder des Montagepersonals entstehenden Kosten (inkl. Lohnkosten für das beigestellte Montagepersonal) zu tragen.
4.5 9.5 Der Besteller hat dem Lieferer Auftraggeber muss der RECENDT wöchentlich die Dauer der tatsächliche Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 9.6 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald die Lieferung/Leistung in die Sphäre des Auftraggebers gelangt ist. Verlangt der Lieferer die RECENDT nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat muss sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenAuftraggeber vornehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls nicht als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten im Angebot des Vertragspartners eine Testphase - in Gebrauch genommen vorgesehen und diese seitens der RECENDT im Zuge der Annahme akzeptiert worden ist, und zwar für die vereinbarte Dauer dieser Testphase. Nach Zeitablauf gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart verein- bart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Bedarfsgegens- tände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAn- schlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignetegeeig- nete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Montageperso- nal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Be- steller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals Montageperso- nals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände Um- stände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstel- lungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 2292 i 012012.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem angemesse- nem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme In- betriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Ne- benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffeStoffe, wie Gerüste, Hebezeuge Hebe- zeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei Beleuch- tung,
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMa- schinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene an- gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich ein- schließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz Doc-ID: 173/ Version: 09/ 06.02.2017/ DE Seite 3 / 5 des Besitzes Besitzers, des Lieferers und des Montagepersonals Montageperso- nals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes Besitzers ergreifen würde, - wür- de.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen nö- tigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen erforderten statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung Verfü- gung zu stellen.
4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage . Desweiteren müssen sich die für die Aufnahme Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bestellungen und Gegenstände Ge- genstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden befin- den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Montage- platz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern sich die 3. Die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme kann sich durch nicht vom Lieferer zu vertretende UmständeUmstände verzö- gern. Dies ist insbesondere der Fall bei nachträglich auf- tretenden Änderungswünschen des Bestellers, so durch im nachhinein auftretende oder sich herausstellende Sach- zwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers, erfor- derliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen liegen nicht vor, Daten oder sonstige Informationen sind vom Besteller falsch geliefert wurden, erforderliche Mitarbeiter des Be- stellers sind nicht verfügbar, erforderliche Dokumentatio- nen fehlen oder bauliche Vorarbeiten wurden nicht geleis- tet. Der Besteller hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten dadurch entstandenen Kosten, insbesondere auch für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers Liefe- rers oder des Montagepersonals zu tragen. Wenn der Lie- ferer seine Rechnung erst später stellen kann, hat der Besteller für den Verzögerungszeitraum mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu leisten.
4.5 4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich unverzüg- lich zu bescheinigen.
4.6 5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen Wo- chen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme Ab- nahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer ei- ner vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. NATUS GmbH & Co. KG Industriegelände Nord Tel.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind: +49 (0)651 - 1449-0 Persönlich haftende Gesellschafterin: Elektrotechnische Spezialfabrik Xxxxxxxxxx 00 ∙ 00000 Xxxxx Fax: +49 (0)651 - 21600 NATUS Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Industrie-Schaltanlagen-Systeme Postfach 2960 ∙ 00000 Xxxxx Internet: xxx.xxxxx.xx Amtsgericht Wittlich · HRB 1302 HRA 2733 ∙ Ust.-IdNr.: DE 149 792 966 Deutschland · Germany E-Mail: xxxxxx@xxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxx Allgemeine Geschäftsbedingungen der NATUS GmbH & Co. KG
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für Hat der Lieferer die Aufstellung und Montage übernommen, gelten, soweit nichts anderes schriftlich in Textform vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich Nebenarbeiten, einschließ- lich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie -stoffe für Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle Verwendungsstelle, einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - ;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenAppara- turen, Materialien, Werkzeuge Werkzeuge, usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen Anla- gen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme Aufnah- me der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Auf- stellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß verein- barungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende vertretenen Umstände, so hat der Besteller in angemessenem im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und Wartezeiten zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbe- triebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 8.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle Baustellen die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes seinigen ergreifen würde, -
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 8.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 8.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 8.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 8.5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 8.6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle :
a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die ,
b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe-Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei ,
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 . Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Montage- personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich unver züglich zu bescheinigen.
4.6 5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. 1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 : Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - .
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - .
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - .
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Leistenden/Liefernden und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 f) der Lieferer ist berechtigt, für seine Lieferungen und Leistungen Subunternehmer einzuschalten.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfahrweg und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 4. Der Besteller hat dem Lieferer Liefernden/Leistenden wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 5. Verlangt der Lieferer Liefernde/Leistende nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle :
a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - die ;
b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe–stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei ;
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. kann Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart verein- bart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Bedarfsgegenstän- de und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt durchge- führt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem angemesse- nem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich ein- schließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 . Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - W erkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser W asser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge W erkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer AnlagenAn- lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungsge- mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt seinAnfuhrwe- tung mindern.
4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge Hebe- zeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene an- gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer AnlagenAnla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bei- stellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn Be- ginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Mon- tageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende UmständeUm- stände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung Beendi- gung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 . Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen Wo- chen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes nicht anders schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:.
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - .
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe–stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben Angeben über die Lage verdeckt geführter Strom-, und Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem den Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes Anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: -
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers von SIMON IBV und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Strom,- Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von SIMON IBV zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die angemessene Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers von SIMON IBV oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer SIMON IBV wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenar- beiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und HilfskräfteHilfs- kräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Be- darfsgegenstände und -stoffe–stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich einschließ- lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschi- nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, genü- gend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen Umstän- den angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer be- sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Was- serleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortge- schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinba- rungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Montage- platz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals Mon- tagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit Ar- beitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der AufstellungAuf- stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.be- scheinigen
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungLie- ferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenvor- zunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls Lieferung- ge- gebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - Testphase- in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. A. Für die jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1.) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
b) alle Erd-, Bau- Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen sonstige branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - Baustoffe,
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffeBedarfsstoffe wie Rüsthölzer, wie Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) Betriebskraft und Wasser, Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsseerforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, - ,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessener sanitärer angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ;
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.
4.2 2.) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3.) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Lieferteile sich an Ort und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen in Flurhöhe geebnet und geräumt geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
4.4 Verzögern 4.) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für der Wartezeit und zusätzlich erforderliche weiter erforderlicher Reisen des Lieferers der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5.) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller hat ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung, Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenauszuhändigen.
4.6 Verlangt 6.) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
B. Falls der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungAufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, so hat sie der gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:
1.) Der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenvergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Geschieht dies nichtVorbereitungs-, so gilt die Abnahme Reise-, Lauf-, Rückmeldungs- und nicht vom Lieferer zu vertretende Wartezeiten gelten als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden istArbeitszeit.
4.7 Teillieferungen sind zulässig2.) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, soweit sie dem Besteller zumutbar sindKosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
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Samples: Sales Contracts
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart verein- bart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Bedarfsgegens- tände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAn- schlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignetegeeig- nete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Montageperso- nal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller Be- steller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals Montageperso- nals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände Um- stände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstel- lungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem angemesse- nem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme In- betriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, . Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals Montagepersonals, auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.. 05/2014
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle Montage- stelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen erfor- derlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende ver- tretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb inner- halb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme dieAbnahme als erfolgt. Die Abnahme DieAbnah- me gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich Anderes schrift- lich vereinbart ist, folgende die nachfolgenden Bestimmungen:
4.1 Der : 1.Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - ,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände Bedarfsge- genstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - ,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAn- schlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ,
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 Vor . 2.Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben Anga- ben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vor . 3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten Vorarbei- ten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- Auf- stellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern . 4.Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von ProLeiT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche er- forderliche Reisen des Lieferers von ProLeiT oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 Der . 5.Der Besteller hat dem Lieferer ProLeiT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder o- der Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart isthaben, folgende Bestimmungen:
4.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - – alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, - Werkzeuge – die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe–stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermittel – Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - Beleuchtung – bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers von EMSO und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenergreifen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - würde – Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues Aufbaus so weit geschritten fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4 Verzögern 4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer von EMSO zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers von EMSO oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5 5. Der Besteller hat dem Lieferer EMSO wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6. Verlangt der Lieferer EMSO nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Aufstellung und Montage. Für 6.1 Soweit die Aufstellung und Durchführung von Aufstellung, Montage geltenoder Inbetrieb- nahme vereinbart wurde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
4.1 Der hat der Besteller hat auf seine eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - :
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, -
b) die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebsetzung Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, Stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere VorrichtungenHebelwerkzeuge, Schmiermittel, Brennstoffe und Schmiermittel, - etc.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, -
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge uswetc. genügend große, geeignete, trockene ge- eignete trocken- und verschließbare Räume und für das Montagepersonal die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen ein- schließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Lieferanten und der Mitar- beiter des Montagepersonals Lieferanten auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - .
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.
4.2 6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben Anga- ben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3 6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten Ar- beiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Auf- stellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn Be- ginn des Aufbaues so weit geschritten Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt beendet werden kann. Anfuhrwege und Anfahrtswege sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet geebnet, geräumt und geräumt frei zugänglich sein.
4.4 Verzögern 6.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich etwaige weiter erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragentra- gen.
4.5 Der 6.5 Auf Anforderung hat der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der AufstellungAuf- stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6 6.6 Verlangt der Lieferer Lieferant nach Fertigstellung des vertragsgemäß her- gestellten Werkes die Abnahme der LieferungAbnahme, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenzu erklären. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme Ab- nahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls auch dann als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls das Werk – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten verein- barten Testphase - – in Gebrauch genommen worden istwird.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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