Common use of Aufstellung und Montage Clause in Contracts

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände und – stoffe, sowie Gerüst, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die im Falle besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Der Besteller hat uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. 4.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. 4.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. 4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. . 4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 4.5 Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir 4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom sie dem Besteller veranlasst zumutbar sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes ande- res schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: (1. ) Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und HilfskräfteHilfs- kräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Be- darfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschi- nenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend genü- gend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Kunde zum Schutz unseres des Besitzes des Auftragnehmers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle besonderer infolge be- sonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. (2. ) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (3. ) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- Aufstel- lungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. . (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetrieb- nahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Um- stände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen. (5) Der Besteller Kunde hat uns täglich den Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir (6) Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme Ab- nahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer , Dienstleistungs Und Zahlungsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für Sofern die Aufstellung und Montage geltenSEB Werksleistungen oder Montageleistungen erbringt, soweit gelten zusätzlich folgende Bestimmungen, sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:vereinbart ist. 1. a) Der Besteller Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau und sonstigen branchenfremden sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten benötigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffeStoffe wie Gerüste, sowie Gerüst, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Anschlüsse Heizung und Beleuchtung, - -) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcu.s.w. genügend große, geeignete, genügen große geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Auftraggeber zum Schutz unseres des Besitzes der SEB und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle oder am Leistungsort die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, ; - Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Bau- oder Montagestelle erforderlich sind. 2. b) Vor Beginn der Bau- bzw. Montagearbeiten hat der Besteller Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle oder Montagestelle am Ort des Bauwerks befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung Aufstellung, Montage oder Montage Bauwerkleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz und Montageort der Bauleistung müssen geebnet und geräumt sein. . d) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftraggebers oder des Montagepersonals zu tragen. e) Der Besteller Auftraggeber hat uns täglich der SEB wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über bzw. Hilfspersonals zur Erbringung der Bauleistungen sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Leistungs Und Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - ; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. -gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – Testphase- in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig sowie während der Aufstel- lung und Montage durchgehend zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten benö- tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen Um- ständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes des Be- sitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die in Abstimmung mit dem Lieferer geeignete Maßnahmen zu treffen, die mindestens denen entsprechen, die er selbst zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle Montage- stelle erforderlich sindsind sowie f) die ordnungsgemäße Sicherung bzw. Absperrung der Bau- bzw. Montagestelle, um die ab- sichtliche oder unabsichtliche Zufügung von Schäden durch Dritte (insbesondere Beauf- tragte/Arbeitnehmer des Bestellers oder seines Endkunden) zu verhindern. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen stati- schen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen erfor- derlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Zufahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu ver- tretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über so- wie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbescheini- gen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle : a) Alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - die , b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-Stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei , d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 32. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 4. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über Montage- personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich unver züglich zu bescheinigen. 45. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Besteller. Er hat dem Lieferer eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) das Vorbereiten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montage- arbeiten, b) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffeRohstoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenApparatu- ren, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner An- lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, g) sonstige Unterstützung unserer Monteure bei der Montage, soweit sachlich geboten. 23. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 34. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungsge- mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwe- ge und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lie ferers oder des Montagepersonals zu tragen. 6. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über Mon- tagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle Montage- stelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen erfor- derlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu ver- tretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb inner- halb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme dieAbnahme als erfolgt. Die Abnahme DieAbnah- me gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenAp- paraturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen (Agb)

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff . Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres Montagepersonals des Montagepersonals, auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 05/2014 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. : 5.1 Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - , a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffeStoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etc. usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer angemessene sanitäre Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Kunde zum Schutz unseres Besitzes und unseres des Besitzes des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. 5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. 5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. . 5.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die bei uns oder dem Montagepersonal entstandenen Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen. 5.5 Der Besteller Kunde hat uns täglich wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. 5.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb der von uns gesetzten Frist, spätestens innerhalb von zwei Wochen einer Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartverein- bart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstän- de und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt durchge- führt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemesse- nem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich ein- schließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , d) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 32. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 4. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 45. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstellungs oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat folgendes auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferants und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferant zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferants oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferant wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen sieben Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. Lieferung- gegebenenfalls nach Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase – Testphase- in Gebrauch genommen worden ist. 57. Der Lieferer haftet nicht für Für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit Haftung des Lieferants während der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7gilt Xxxxxx XXX. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung(Haftung) entsprechend. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für Hat der Lieferer die Aufstellung und Montage übernommen, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartin Textform vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich Nebenarbeiten, einschließ- lich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - ; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe für Gerüste, sowie Gerüst, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle Verwendungsstelle, einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - ; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, ApparaturenAppara- turen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcWerkzeuge, usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen Anla- gen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme Aufnah- me der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Auf- stellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß verein- barungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenen Umstände, so hat der Besteller im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeiten zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbe- triebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart haben, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - Werkzeuge – die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermittel – Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - Beleuchtung – bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer angemessene sanitäre Anlagen. Ferner ; im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes von EMSO und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenergreifen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - würde – Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von EMSO zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von EMSO oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich EMSO wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt EMSO nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschinen- teile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen stati- schen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen erfor- derlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu ver- tretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über so- wie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbescheini- gen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes ande res schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - ; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und - stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden befin- den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt durch- geführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Der Besteller hat uns täglich Verzögern sich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich durch nicht vom Lieferer zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungvertretende Umstände, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt in angemessenem Umfang die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.War-

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartverein- bart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegens- tände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAn- schlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignetegeeig- nete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Montageperso- nal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Be- steller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres Montagepersonals des Montageperso- nals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an Um- stände der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstel- lungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemesse- nem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme In- betriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle : a) Alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - die , b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei , d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschinen- teile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres des Besitzes des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes ande- res schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - ; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Be- darfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich einschließ- lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschi- nenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend ge- nügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen Umstän- den angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle besonderer infolge be- sonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden befin- den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß ver- einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt durch- geführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnah- me durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für War- tezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit Ar- beitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen Wo- chen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten verein- barten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebe- zeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene an- gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Bei- stellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn Be- ginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Mon- tageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Um- stände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung Beendi- gung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen Wo- chen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - W erkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser W asser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcW erkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner An- lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungsge- mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Der Besteller hat uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenAnfuhrwe- tung mindern. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle : a) Alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - die ; b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei ; d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege kann Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller Käufer/Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten dazubenötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und - stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezüge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der entsprechenden Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etc. usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume Räume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner hat der Besteller ; im Übrigen sind zum Schutz unseres des Besitzes der angelieferten Teile etc. und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er der Käufer /Auftraggeber zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - d) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Käufer/Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer/Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer/Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen. 5. Der Besteller Käufer/Auftraggeber hat uns täglich wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über - soweit kein Pauschalpreis vereinbart worden ist - sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Verkäufer/Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungLeistung, so hat sie der Besteller Käufer/Auftraggeber unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – Leistung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAnschlüs- se, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner An- lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungsge- mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwe- ge und der Aufstellungs- oder Aufstellungsoder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung jede Art von Aufstellung, Montage und Montage Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. : Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-Hilfsmannschaften wie Handlanger und, Bau-wenn nötig, Gerüst-auch Maurer, Statik- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl. - Betriebskraft einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff und Werkzeuge, - die erforderlichen Anschlüsse bis zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände und – stoffe, sowie Gerüst, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseVerwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenSchutzvorrichtungen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen . Wasser- leitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Lieferteile sich an Ort und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Bei Innenaufstellung müssen Wand- und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet Decken- verputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und geräumt Fenster eingesetzt sein. Der Besteller hat uns täglich Verzögert sich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme durch Umstände, insbesondere auf der LieferungBaustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenin angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Geschieht dies nichtDen Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, so gilt den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bestätigung über die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5Tätigkeiten auszuhändigen. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals Montagepersonals und sonstiger sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Kaufvertrag

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes Anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - ; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - ; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - ; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - ; e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. 5.1 Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; der Kunde hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes von Wöhwa und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. 5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen statistischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. 5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege . 5.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Wöhwa zu vertretenden Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und der Aufstellungs- zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. des Montagepersonals zu tragen. 5.5 Der Besteller Kunde hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbescheinigen und zu bezahlen. 4. Verlangen wir 5.6 Verlangt Wöhwa nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Service, Assembly and Commissioning Conditions

Aufstellung und Montage. Für Sofern die Aufstellung und Montage geltenMONTUM Werksleistungen oder Montageleistungen erbringt, soweit gelten zusätzlich folgende Bestimmungen, sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:vereinbart ist. 1. a) Der Besteller Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau und sonstigen branchenfremden sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten benötigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, Werkzeuge - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffeStoffe wie Gerüste, sowie Gerüst, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Anschlüsse Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, genügen große geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Auftraggeber zum Schutz unseres des Besitzes der MONTUM und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle oder am Leistungsort die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, ; - Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Bau- oder Montagestelle erforderlich sind. 2. b) Vor Beginn der Bau-bzw. Montagearbeiten hat der Besteller Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle oder Montagestelle am Ort des Bauwerks befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung Aufstellung, Montage oder Montage Bauwerkleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz und Montageort der Bauleistung müssen geebnet und geräumt sein. . d) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftraggebers oder des Montagepersonals zu tragen. e) Der Besteller Auftraggeber hat uns täglich der MONTUM wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über bzw. Hilfspersonals zur Erbringung der Bauleistungen sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Leistungs Und Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Ne- benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffeStoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle MontagesteIle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMa- schinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etc. usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner Im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes des Besitzers des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes Besitzers ergreifen würde, - . e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle MontagesteIle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen erforderten statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage Desweiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle MontagesteIle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 3. Die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme kann sich durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände verzögern. Dies ist insbesondere der Fall bei nachträglich auftretenden Änderungs- wünschen des Bestellers, durch im nachhinein auftretende oder sich herausstellende Sachzwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers, erforderliche öffentlichrechtliche Genehmig- ungen liegen nicht vor, Daten oder sonstige Informationen sind vom Besteller falsch geliefert wurden, erforderliche Mitarbeiter des Bestellers sind nicht verfügbar, erforderliche Dokumentatio- nen fehlen oder bauliche Vorarbeiten wurden nicht geleistet. Der Besteller hat uns täglich in angemessenem Umfang die dadurch ent- standenen Kosten, insbesondere auch für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Wenn der Lieferer seine Rech- nung erst später stellen kann, hat der Besteller für den Verzögerungszeitraum mindestens die gesetzlichen Verzugs- zinsen zu leisten. SRG SCHALTANLAGEN GmbH & Co. KG Amtsgericht Trier 14 HRA 4734 UST-ID-Nr.: DE 240 853 799 Steuer-Nr.: 42/218/1122/1 Volksbank Bitburg eG BLZ: 586 601 01 Kto.-Nr.: 401 816 IBAN-Code: DE39 5866 0101 0000 4018 16 SWIFT-Code (BIC): XXXXXXX0XXX Deutsche Bank Trier BLZ: 585 700 48 Kto.-Nr.: 0 470 138 IBAN-Code: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-Code (BIC): XXXXXX0X000 Persönlich haftende Gesellschafterin: SERVE Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung HRB 4961 Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxx 4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 45. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. : Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Arbeits-und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im übrigen hat der Besteller Kunde zum Schutz unseres des Besitzes des Auftragnehmers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. (1) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. (2) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. . (3) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen. (4) Der Besteller Kunde hat uns täglich den Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir (5) Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller KUNDE hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und stoffe, sowie wie Gerüst, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Anschlüsse Heizung und Beleuchtung, - Belüftung d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner , im Übrigen hat der Besteller KUNDE zum Schutz unseres des Besitzes von KESSLER und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle den Montagestellen erforderlich sind. 2. Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sind von KUNDEN unverzüglich auf Verständlichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen; ggf. ist KESSLER unverzüglich zu informieren. 3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller KUNDE die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-Strom, Gas-Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 34. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen Verzögern sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Der Besteller hat uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich durch nicht von XXXXXXX zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungvertretende Umstände, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt KUNDE in angemessenem Umfang die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht Kosten für die Arbeiten seiner Aufsteller Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von KESSLER oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sinddes Montagepersonals zu tragen. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes nicht anders schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen:. 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - . a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer sanitäre Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben Angeben über die Lage verdeckt geführter Strom-, und Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich den Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu da- zu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und - stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - Schmiermitte c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer sanitärerer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. 9.1 Der Besteller Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie (Druckluft, - Energie elektrische Versorgung etc.) und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Auftraggeber zum Schutz unseres des Eigentums bzw. Besitzes der RECENDT und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums bzw. Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. 9.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. 9.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und sie ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 9.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der RECENDT zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung und/oder durch zusätzlich erforderliche Reisen der RECENDT oder des Montagepersonals entstehenden Kosten (inkl. Alle Vorwege und Lohnkosten für das beigestellte Montagepersonal) zu tragen. 9.5 Der Auftraggeber muss der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Der Besteller hat uns täglich RECENDT wöchentlich die Dauer der tatsächliche Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 49.6 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald die Lieferung/Leistung in die Sphäre des Auftraggebers gelangt ist. Verlangen wir Verlangt die RECENDT nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat muss sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenAuftraggeber vornehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls nicht als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten im Angebot des Vertragspartners eine Testphase – in Gebrauch genommen vorgesehen und diese seitens der RECENDT im Zuge der Annahme akzeptiert worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht , und zwar für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit vereinbarte Dauer dieser Testphase. Nach Zeitablauf gilt die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sindLieferung/Leistung als abgenommen. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartverein- bart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegens- tände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der AnschlüsseAn- schlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignetegeeig- nete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Montageperso- nal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller Be- steller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferers und unseres Montagepersonals des Montageperso- nals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an Um- stände der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- Aufstel- lungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 2292 i 012012. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemesse- nem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme In- betriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtDer Abnahme steht es gleich, so gilt wenn der Besteller die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – ggf. - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes Anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes von SIMON IBV und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Strom,- Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von SIMON IBV zu vertretende Umstände, so hat der Besteller angemessene Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von SIMON IBV oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich SIMON IBV wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes andres schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig recht- zeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten Nebenarbei- ten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfs- gegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an ab der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung Halterung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMaschinentei- le, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Liefe- rers und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen ergrei- fen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle besonderer in Folge beson- derer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Was- serleitungen oder ähnlicher ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten fortge- schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinba- rungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz Montage- platz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Mon- tagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung Liefe- rung ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – Test- phase - in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbartvereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - : a) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff Baustoffe und Werkzeuge, - , b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände Bedarfsgegenstände und – stoffe-stoffe, sowie Gerüstwie Gerüste, Hebezeug Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe Brennstoffe und Schmiermittel, - , c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - , d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, MaterialenMaterialien, Werkzeuge etcusw. und für die Durchführung der Montagearbeiten genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner ; im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres des Besitzes des Lieferanten und unseres des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - , e) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungSchutzvorrichtungen, die im Falle infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Rechtzeitig vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch vom Besteller zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat uns täglich dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 46. Verlangen wir Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie Lieferung innerhalb angemessener Frist und erklärt der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nichtdieser Frist, obwohl der Besteller hierzu verpflichtet ist, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. 6. Falls der Lieferer die Aufstellung und Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten noch folgende Bestimmungen: 7. Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung verrechnen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 8. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: - Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, - die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen