Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-zeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WETTELS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der WETTELS vorgenommene Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungenzu folgenden zusätzlichen Bedingungen:
1. 11.1 Der Besteller Kunde hat auf seine Kosten die erforderlichen Arbeitskräfte und Material zu übernehmen und recht-zeitig Verfügung zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WETTELS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
611.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Schlägt Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die Nacherfüllung fehlfür die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, kann dass die Aufstellung oder Montage sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch solche Umstände, die die Börner GmbH nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder Kunde die Vergütung mindernKosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
711.3 Der Kunde hat dem Montagepersonal die Arbeitszeit wöchentlich zu bescheinigen. Mängelansprüche bestehen Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder der Montage unverzüglich auszuhändigen. Soweit dies nicht anders vereinbart wurde, vergütet der Kunde der Börner GmbH die bei nur unerheblicher Abweichung Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für die Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reiselaufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit. Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeuges, Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage werden gesondert vergütet.
11.4 Probeläufe an nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Börner GmbH gelieferten Anlagen werden von dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag Montagepersonal nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der WETTELS vorgenommene Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandesdurchgeführt.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Aufstellung und Montage. Für a. Die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch uns erfolgt nur nach schriftlicher Verein- barung. Sofern nichts anderes vereinbart wur- de, ist der Käufer hierfür selbst verantwortlich.
b. Sofern wir die Aufstellung, Montage und In- betriebnahme von kompletten CNC-Fräsma- schinen übernehmen, wird zum Zwecke einer reibungslosen Auslieferung und Installation rechtzeitig vor der Auslieferung ein Informati- onsschreiben von uns versandt, das über alle notwendigen Voraussetzungen (benötigte Stellfläche und Durchgangsbreite, Anforderun- gen an den Aufstellungsort, Notwendigkeit ei- nes Gabelstaplers zum Abladen, etc.) Auskunft gibt. Von Seiten des Käufers muss sichergestellt werden, dass sämtliche genannten Anforde- rungen vor der Auslieferung vollständig erfüllt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wur- de, trägt der Vertragspartner die Kosten der Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme einschließlich der Fahrtkosten gemäß unserer gültigen Sätze und Preislisten.
c. Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geltendurch uns geht die Gefahr am Tage der Über- nahme im Betrieb des Käufers, soweit nichts anderes schriftlich ein Pro- bebetrieb vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-zeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WETTELS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangennach einem einwand- freien Probelauf über.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der WETTELS vorgenommene Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Sales Contracts
Aufstellung und Montage. Für die 6.1. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung der DIVIS ausdrücklich abweichend geregelt, hat der Vertragspartner auf seine Kosten Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-zeitig folgende Vorleistungen rechtzeitig zu stellen:
a) 6.1.1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
6.1.2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
6.1.3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
6.1.4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließ- bare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthalts- räume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz des Besitzes des DIVIS und des Montage- personals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
6.1.5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Diese Vorleistungen obliegen dem Vertragspartner generell auch, wenn Aufstellung und/oder durch Dritte beseitigen Montage kraft ausdrücklicher Vereinbarung von DIVIS zu lassen und von WETTELS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenleisten sind.
66.2. Schlägt Vor Beginn der vertragsgemäß von DIVIS zu erbringenden Montagearbeiten hat der Vertragspartner die Nacherfüllung fehlnötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, kann Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß NrLeistung dem Vertragspartner bereits angelieferte, aber noch nicht montierte oder in anderer Weise verarbeitete Waren verwahrt der Vertragspartner für DIVIS. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern§ 690 BGB findet insoweit keine Anwendung.
76.3. Mängelansprüche bestehen Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß be- gonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
6.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommenDIVIS zu vertretende Umstände, so bestehen hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für diese Wartezeit und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung zusätzlich erforderliche Reisen der WETTELS vorgenommene Änderungen DIVIS oder des Liefer- bzw. LeistungsgegenstandesMontagepersonals zu tragen.
86.5. Ansprüche des Bestellers wegen Verlangt die DIVIS nach Fertigstellung die Abnahme, so hat sie der zum Zweck Vertrags- partner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme nach Ablauf der Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenFrist als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw– ggf. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Ge- brauch genommen worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung Aufstellung/Montage von Liefergegenständen (z.B. Sondermaschinen, Anlagen) und Montage geltenfür die Inbetriebsetzungsarbeiten gelten folgende Bestimmungen: Die Übernahme von Aufstellungs-/Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten durch ZETKA erfolgt nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istdie dadurch bedingten Kosten nicht bereits ausdrücklich bei Festsetzung der Preise und im Vertragsangebot berücksichtigt wurden. Das für die Montage und/oder Inbetriebsetzung notwendige Hilfspersonal (für das und dessen Arbeit ZETKA keinerlei Haftung trifft), folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen die für die Aufstellung/Montage und/oder Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten, Vorrichtungen, Materialien und recht-zeitig Hilfsmittel sind vom Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WETTELS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung bauliche Maßnahmen und Anschlüsse. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der WETTELS vorgenommene Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht Aufstellung/Montage von ZETKA angezeigt worden ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und es entfällt die Haftung von ZETKA für erkennbare Mängel, es sei dennsoweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Der Kunde ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von ZETKA oder dessen Montagepersonal, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, seit Anzeigen der Beendigung der Aufstellung/Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn das Werk durch den Kunden ohne vertraglich vereinbarte Testphase in Gebrauch genommen wird. Die Kosten der Abnahme trägt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, der Kunde. Werden durch den Kunden nach Abnahme Änderungen an den gelieferten Anlagen ohne Absprache mit ZETKA vorgenommen, entfallen Ansprüche aus Gewährleistung und eventuell erteilten Garantiezusagen. Für Reparaturen, Wartungen und Instandsetzungen der Anlagen sind ausgeschlossennur Originalteile von ZETKA zu verwenden. Es ist vom Kunden darauf zu achten, dass Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Erteilte Sicherheitshinweise sowie Vorgaben in Betriebsanleitungen sind unbedingt zu beachten. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit auch für die Vorschriften zur Abfallvermeidung und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossenordnungsgemäßen Abfallverwertung und -beseitigung.
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