Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen: 8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen: a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde; b) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. c) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein. 8.2 Verzögern sich Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragen. 8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Aufstellung und Montage. 4.1. Die Montage der VERTRAGSPRODUKTE wird nur von PHOENIX CONTACT geschuldet, sofern diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich in TEXTFORM vereinbart wurde. Für die Aufstellung und Montage der VERTRAGSPRODUKTE gelten, soweit nichts anderes schriftlich in SCHRIFTFORM vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:die folgenden Bestimmungen.
8.1 4.2. Der Besteller KUNDE hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
: (a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; (b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung; (d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller KUNDE zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Werkzeuge und Arbeitsmaterialien von PHOENIX CONTACT und des Mon- tagepersonals von ihr eingesetzten Montagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;
b; (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) 4.3. Vor Beginn der Montagearbeiten Aufstellung oder Montage hat der Besteller KUNDE die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben PHOENIX CONTACT und ihren Erfüllungsgehilfen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) Vor 4.4. Der KUNDE stellt sicher, dass sich vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich Montage, die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen kundenseitigen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so weit fortgeschritten seinsind, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehört insbesondere auch, dass Anfuhrwege und Montagestelle müssen der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt seinsind.
8.2 4.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umständeoder Inbetriebnahme, so hat der Besteller KUNDE in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers seitens PHOENIX CONTACT, ihrer Mitarbeiter und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen, die durch die Verzögerung entstanden sind, zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
8.3 4.6. Der Besteller KUNDE hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie XXXXXXX CONTACT die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich in SCHRIFTFORM zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 8.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes des Lieferers und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustellen die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des seinigen ergreifen würde;
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) 8.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert Angaben zur Verfügung zu stellen.
d) 8.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 8.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
8.3 8.5. Der Besteller hat dem Auftragnehmer Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 8.6. Verlangt der Auftragnehmer Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferung, so hat sie der Besteller in- nerhalb innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – Lieferung - gegebenenfalls nach Ablauf Abschluß einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – - in Gebrauch genommen worden sindist.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung Aufstellung/Montage von Liefergegenständen (z.B. Sondermaschinen, Anlagen) und Montage geltenfür die Inbetriebsetzungsarbeiten gelten folgende Bestimmungen: Die Übernahme von Aufstellungs-/Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten durch ZETKA erfolgt nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der Besteller hat auf seine die dadurch bedingten Kosten zu übernehmen nicht bereits ausdrücklich bei Festsetzung der Preise und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume im Vertragsangebot berücksichtigt wurden. Das für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und Montage und/oder Inbetriebsetzung notwendige Hilfspersonal (für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffendessen Arbeit ZETKA keinerlei Haftung trifft), die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;
b) Schutzkleidung für die Aufstellung/Montage und/oder Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten, Vorrichtungen, Materialien und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert Hilfsmittel sind vom Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die . Gleiches gilt für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen bauliche Maßnahmen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten seinAnschlüsse. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern sich Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie sobald ihm die Beendigung der Aufstellung/Montage von ZETKA angezeigt worden ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und es entfällt die Haftung von ZETKA für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Der Kunde ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Auftragnehmer nach Fertigstellung Mängelbeseitigung abzunehmen. Verzögert sich die Abnahme der Lieferungenohne Verschulden von ZETKA oder dessen Montagepersonal, so hat sie der Besteller in- nerhalb gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen vorzunehmenWochen, seit Anzeigen der Beendigung der Aufstellung/Montage als erfolgt. Der Ab- nahme steht es gleichDie Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten das Werk durch den Kunden ohne vertraglich vereinbarte Testphase – in Gebrauch genommen worden sindwird. Die Kosten der Abnahme trägt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, der Kunde. Werden durch den Kunden nach Abnahme Änderungen an den gelieferten Anlagen ohne Absprache mit ZETKA vorgenommen, entfallen Ansprüche aus Gewährleistung und eventuell erteilten Garantiezusagen. Für Reparaturen, Wartungen und Instandsetzungen der Anlagen sind nur Originalteile von ZETKA zu verwenden. Es ist vom Kunden darauf zu achten, dass Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Erteilte Sicherheitshinweise sowie Vorgaben in Betriebsanleitungen sind unbedingt zu beachten. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Abfallvermeidung und ordnungsgemäßen Abfallverwertung und -beseitigung.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit recht- zeitig zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenar- beiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfs- kräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be- darfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließ- lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle genügend großefür die Aufbewahrung der Maschi- nenteile, geeig- neteApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genü- gend große geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- angemessene Ar- beits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen Umstän- den angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes des Lieferers und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer be- sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Was- serleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten Aufbaues so weit fortge- schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinba- rungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montage- platz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Lieferers oder des Mon- tagepersonals zu tragen.
8.3 5. Der Besteller hat dem Auftragnehmer Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit Ar- beitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Auf- stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.be- scheinigen
8.4 6. Verlangt der Auftragnehmer Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLie- ferung, so hat sie der Besteller in- nerhalb innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenvor- zunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls Lieferung- ge- gebenenfalls nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten Testphase – vereinbarten Testphase- in Gebrauch genommen worden sindist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit recht-zeitig zu stellen:
a) zusätzlich alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und oder durch Dritte beseitigen zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an lassen und von WETTELS Ersatz der Montagestelle genügend großeerforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, geeig- netekann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, trockene bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und verschließbare Räume die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für die Aufbewahrung von Apparaturenohne vorherige Zustimmung der WETTELS vorgenommene Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, Materialieninsbesondere Transport-, Werk- zeugenWege-, usw. und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Besteller zum Schutz Gegenstand der Wirtschaftsgüter Lieferung bzw. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffenBestellers verbracht worden ist, es sei denn, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;
b) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sindVerbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
c) Vor Beginn 9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Montagearbeiten hat Gesundheit oder der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder ähnli- cher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellengrob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern sich Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für Ist neben der Lieferung der Kaufsache auch die Aufstellung und Montage vereinbart, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 (a.) Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu übernehmen übernehmen, so dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchge- führt werden kann sowie die notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an bereitzustellen, soweit dies nicht vertraglich dem Verkäufer obliegt. Dazu gehören: • alle Bau- und Nebenarbeiten einschließlich der Montagestelle genügend großedazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, geeig- neteBaustof- fe und Werkzeuge, trockene • die zur Montage und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Inbetriebnahme erforderlichen Werkzeuge und Materialien, Werk- zeugenwie Gerüste, usw. Hebezeuge und für das Montagepersonal ange- messene andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, • die Sicherstellung der Versorgung mit Energie und Wasser am Montageort, einschließlich der üblichen Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, • die Bereitstellung von Räumen zur Aufbewahrung der Lieferung und des Montagematerials im Bedarfsfall sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener einschließlich sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller Käufer alle zumutbaren Maßnahmen eines umsichtigen Bauherren zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes des Verkäufers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle Montagepersonals zu ergreifen, • die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;
b) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle Montage- stelle erforderlich sindsind und über das übliche Maß hinausgehen.
c(b.) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben stati- schen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d(c.) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bereitstel- lungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen be- gonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung vereinbarungsgemäß durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle sowie der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 (d.) Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Verkäufer zu vertretende vertre- tende Umstände, so hat der Besteller Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich zusätz- lich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Verkäufers oder des Montagepersonals zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Aufstellung und Montage. Für die 5.1 Der Kunden ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung bei Aufstellung und Montage geltenverpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stelleninsbesondere zu:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an Bereitstellung der Montagestelle genügend großenotwendigen geeigneten Hilfskräfte sowie zur Vornahme aller Erd-, geeig- neteBau-, trockene Bettungs- und verschließbare Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe und Werkzeuge
b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (wie z. B. Hebezeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe (wie beispielsweise Schmiermittel und Brennstoff) bei der Montage und Inbetriebsetzung
c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschl. der erforderlichen Anschlüsse
d) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung von Apparaturendes Werkzeuges des Montagepersonals, MaterialienMaschinenteile sowie Bereitstellung geeigneter, Werk- zeugendiebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, usw. Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;Montagepersonal
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c5.2 Die nötigen Angaben über alle verdeckt geführten Versorgungsleitungen (wie z. B. Gas-, Wasser- und Stromleitungen) Vor sowie statische Angaben sind dem Lieferanten unaufgefordert vor dem Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellenübergeben.
d) Vor 5.3 Alle für die Montagearbeit erforderlichen Beistellungen müssen sich vor dem Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände am Aufstellungsort bzw. an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten befinden. Die Montage bzw. Aufstellung muss ohne Unterbrechung durchführbar sein, dass ebenso müssen die Montage vereinbarungsgemäß begonnen Anfahrwege für den Transport geeignet und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen geebnet und geräumt frei zugänglich sein.
8.2 Verzögern 5.4 Verzögert sich Montage und die Leistung oder die Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang Kunden die angemessenen Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Lieferanten zu tragenübernehmen.
8.3 5.5 Der Besteller Kunden hat dem Auftragnehmer Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt 5.6 Der Kunden ist zur Abnahme der Auftragnehmer nach Fertigstellung Montage verpflichtet sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Verzögert sich die Abnahme der Lieferungenohne Verschulden des Lieferanten, so hat sie gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmenBeendigung der Montage als erfolgt. Der Ab- nahme steht es gleichDies gilt auch, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen Lieferung – gegebenenfalls ggf. nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sindist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Lieferung Von Wärmepumpen
Aufstellung und Montage. 1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes des Leistenden/Liefernden und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
cf) der Lieferer ist berechtigt, für seine Lieferungen und Leistungen Subunternehmer einzuschalten.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
d) 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Anfahrweg und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern sich Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragen.
8.3 4. Der Besteller hat dem Auftragnehmer Liefernden/Leistenden wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 5. Verlangt der Auftragnehmer Liefernde/Leistende nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferung, so hat sie der Besteller in- nerhalb innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen Lieferung – gegebenenfalls nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sindist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Ne- benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebe- zeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein- schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuch- tung,
d) Bei der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von der Ma- schinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk- zeugenWerkzeuge usw., usw. genügend große, geeignete, trockene und ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal ange- messene an- gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich ein- schließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; iAnlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter Doc-ID: 173/ Version: 09/ 06.02.2017/ DE Seite 3 / 5 des Auftragnehmers Besitzers, des Lieferers und des Mon- tagepersonals Montageperso- nals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;des eigenen Besitzers ergreifen wür- de.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nö- tigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen erforderten statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung Verfü- gung zu stellen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage . Desweiteren müssen sich die für die Aufnahme Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Bestellungen und Gegenstände Ge- genstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden befin- den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montage- platz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern 3. Die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme kann sich Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferer zu vertretende UmständeUmstände verzö- gern. Dies ist insbesondere der Fall bei nachträglich auf- tretenden Änderungswünschen des Bestellers, so durch im nachhinein auftretende oder sich herausstellende Sach- zwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers, erfor- derliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen liegen nicht vor, Daten oder sonstige Informationen sind vom Besteller falsch geliefert wurden, erforderliche Mitarbeiter des Be- stellers sind nicht verfügbar, erforderliche Dokumentatio- nen fehlen oder bauliche Vorarbeiten wurden nicht geleis- tet. Der Besteller hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten dadurch entstandenen Kosten, insbesondere auch für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Liefe- rers oder des Montagepersonals zu tragen. Wenn der Lie- ferer seine Rechnung erst später stellen kann, hat der Besteller für den Verzögerungszeitraum mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu leisten.
8.3 4. Der Besteller hat dem Auftragnehmer Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich unverzüg- lich zu bescheinigen.
8.4 5. Verlangt der Auftragnehmer Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferung, so hat sie der Besteller in- nerhalb innerhalb von zwei Wochen Wo- chen vorzunehmen. Der Geschieht dies nicht, so gilt die Ab- nahme steht es gleichals erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – Lieferung - gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Abschluss ei- ner vereinbarten Testphase – - in Gebrauch genommen worden sindist. NATUS GmbH & Co. KG Industriegelände Nord Tel.: +49 (0)651 - 1449-0 Persönlich haftende Gesellschafterin: Elektrotechnische Spezialfabrik Xxxxxxxxxx 00 ∙ 00000 Xxxxx Fax: +49 (0)651 - 21600 NATUS Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Industrie-Schaltanlagen-Systeme Postfach 2960 ∙ 00000 Xxxxx Internet: xxx.xxxxx.xx Amtsgericht Wittlich · HRB 1302 HRA 2733 ∙ Ust.-IdNr.: DE 149 792 966 Deutschland · Germany E-Mail: xxxxxx@xxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxx Allgemeine Geschäftsbedingungen der NATUS GmbH & Co. KG
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich Anderes schrift- lich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der die nachfolgenden Bestimmungen: 1.Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsge- genstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Montagestelle genügend großeVerwendungsstelle einschließlich der An- schlüsse, geeig- nete, trockene Heizung und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;Beleuchtung,
bd) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) Vor . 2.Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen Angaben nötigen Anga- ben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) Vor . 3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten Vorarbei- ten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Auf- stellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern . 4.Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer von ProLeiT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche er- forderliche Reisen von Mitarbeitern ProLeiT oder des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Montagepersonals zu tragen.
8.3 Der . 5.Der Besteller hat dem Auftragnehmer ProLeiT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder o- der Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Aufstellung und Montage. Für die Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen von sera dürfen nur durch Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien von sera und der einschlägigen technischen Normen erfolgen. Soweit Aufstellung und und/oder Montage durch sera erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 (1) Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe, Schmiermittel und Chemikalien.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener angemessene sanitärer Anla- gen; iAnlagen. Im Übrigen hat der Besteller Käufer zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes von sera und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde;.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Käufer die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umständevon
(5) Kann eine Anlage nicht unverzüglich nach Anlieferung installiert werden, so hat ist der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten Käufer für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen eine ordnungsgemäße Lagerung gemäß den Richtlinien von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragensera verantwortlich.
8.3 (6) Der Besteller Käufer hat dem Auftragnehmer sera wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Montageperso- nals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 (7) Die Inbetriebnahme darf nur durch von sera anerkannte Techniker erfolgen gemäß den Vorschriften von sera. Die Techniker sind berechtigt, die Inbe- triebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn die vom Käufer zu schaffenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage nicht zulassen. Sämt- liche Kosten aus der Verzögerung der Inbetriebnahme, die sera entstehen, hat der Käufer zu tragen.
(8) Verlangt der Auftragnehmer sera nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferungen und Leistun- gen, so hat sie der Besteller in- nerhalb Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – Lieferungen und Leistungen - gegebenenfalls nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – - in Gebrauch genommen worden sindsind oder vom Käufer nachweislich bereits funktional oder betrieblich genutzt werden.
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Aufstellung und Montage. Für 6.1. Soweit die Aufstellung Durchführung von Aufstellung, Montage und Montage geltenInbetriebnahme vereinbart wurde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der hat der Besteller hat auf seine eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
b) die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebewerkzeuge, Schmiermittel etc.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
d) bei der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk- zeugenWerkzeuge etc. genügend große, usw. geeignete trocken- und verschließbare Räume und für das Montagepersonal ange- messene die Mitarbeiter der Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen einschließlich angemessener sanitärer Anla- gen; iAnlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und Besitzes des Mon- tagepersonals Lieferanten auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.
c) 6.2. Vor Beginn der Montagearbeiten Arbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zu prüfen und zur Verfügung zu stellen.
d) 6.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Montage Arbeiten nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt Unterbrechung beendet werden kannkönnen. Anfuhrwege Anfahrtswege sowie Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet, geräumt und Montagestelle müssen geebnet und geräumt frei zugänglich sein.
8.2 Verzögern 6.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragen.angemessenem
8.3 10.1. Sachmängel:
a) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bescheinigenrügen.
8.4 Verlangt b) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
c) Zur Vornahme der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmendem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Ab- nahme Lieferant ist in diesen Fällen sofort zu verständigen.
d) Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht es gleichdem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
e) Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Besteller den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt Ablehnung oder wenn das Fehlschlagen der Nacherfüllung erklärt.
f) Von den durch die Liefe- rungen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Lieferant, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich Versandes. Der Lieferant trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.
g) Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektro-chemische Einflüsse – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sindsofern die Ursache nicht jeweils beim Lieferanten liegt.
h) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch, sofern ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
i) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. A. Für die jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 1.) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an der erforderlichen Zahl,
b) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genangemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes des Lieferers und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;
bf) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.
c2.) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d3.) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Lieferteile sich an Ort und Gegenstände an der Montagestelle Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und Montagestelle müssen der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
8.2 Verzögern 4.) Verzögert sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten der Wartezeit und zusätzlich erforderliche weiter erforderlicher Reisen von Mitarbeitern der Aufsteller oder des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Montagepersonals zu tragen.
8.3 5.) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller hat ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenauszuhändigen.
8.4 Verlangt 6.) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme Lieferung und der Lieferungen, so hat sie der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden veranlaßt sind.
B. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:
1.) Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Lauf-, Rückmeldungs- und nicht vom Lieferer zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
2.) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
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Aufstellung und Montage. Für die 6.1. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung der DIVIS ausdrücklich abweichend geregelt, hat der Vertragspartner auf seine Kosten Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und folgende Vorleistungen rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen 6.1.1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
6.1.2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
6.1.3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
6.1.4. bei der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließ- bare Räume und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich Aufenthalts- räume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller Vertragspartner zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes des DIVIS und des Mon- tagepersonals Montage- personals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;,
b) 6.1.5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Diese Vorleistungen obliegen dem Vertragspartner generell auch, wenn Aufstellung und/oder Montage kraft ausdrücklicher Vereinbarung von DIVIS zu leisten sind.
c) 6.2. Vor Beginn der vertragsgemäß von DIVIS zu erbringenden Montagearbeiten hat der Besteller Vertragspartner die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung der Leistung dem Vertragspartner bereits angelieferte, aber noch nicht montierte oder in anderer Weise verarbeitete Waren verwahrt der Vertragspartner für DIVIS. § 690 BGB findet insoweit keine Anwendung.
d) 6.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen be- gonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 6.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer von DIVIS zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der DIVIS oder des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Montagepersonals zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich 6.5. Verlangt die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer DIVIS nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenAbnahme, so hat sie der Besteller in- nerhalb Vertrags- partner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme nach Ablauf der Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen Lieferung – gegebenenfalls ggf. nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – in Gebrauch Ge- brauch genommen worden sindist.
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Aufstellung und Montage. 4.1. Die Montage der VERTRAGSPRODUKTE wird nur von PHOENIX CONTACT geschuldet, sofern diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich in TEXTFORM vereinbart wurde. Für die Aufstellung und Montage der VERTRAGSPRODUKTE gelten, soweit nichts anderes schriftlich in SCHRIFTFORM vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:die folgenden Bestimmungen.
8.1 4.2. Der Besteller KUNDE hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
: (a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; (b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung; (d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller KUNDE zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Werkzeuge und Arbeitsmaterialien von PHOENIX CONTACT und des Mon- tagepersonals von ihr eingesetzten Montagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;
b; (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) 4.3. Vor Beginn der Montagearbeiten Aufstellung oder Montage hat der Besteller KUNDE die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben PHOENIX CONTACT und ihren Erfüllungsgehilfen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) Vor 4.4. Der KUNDE stellt sicher, dass sich vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen kundenseitigen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues Aufbaues soweit fortgeschritten seinsind, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehört insbesondere auch, dass Anfuhrwege und Montagestelle müssen der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt seinsind.
8.2 4.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umständeoder Inbetriebnahme, so hat der Besteller KUNDE in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers seitens PHOENIX CONTACT, ihrer Mitarbeiter und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen, die durch die Verzögerung entstanden sind, zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
8.3 4.6. Der Besteller KUNDE hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie XXXXXXX CONTACT die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich in SCHRIFTFORM zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen von sera dürfen nur durch Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien von sera und der einschlägigen technischen Normen erfolgen. Soweit Auf- stellung und/oder Montage durch sera erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 (1) Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegen- stände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrich- tungen, Brennstoffe, Schmiermittel und Chemikalien.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener Um- ständen angemessene sanitärer Anla- gen; iAnlagen. Im Übrigen hat der Besteller Käufer zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Besitzes von sera und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde;.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Käufer die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert Angaben unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen.
d(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß vereinbarungs-gemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer von sera zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Käufer in angemessenem ange- messenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche erforderli- che Reisen von Mitarbeitern sera oder des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Montagepersonals zu tragen.
8.3 (5) Kann eine Anlage nicht unverzüglich nach Anlieferung installiert wer- den, ist der Käufer für eine ordnungsgemäße Lagerung gemäß den Richtlinien von sera verantwortlich.
(6) Der Besteller Käufer hat dem Auftragnehmer sera wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals Montageperso-nals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 (7) Die Inbetriebnahme darf nur durch von sera anerkannte Techniker erfolgen gemäß den Vorschriften von sera. Die Techniker sind berech- tigt, die Inbe-triebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn die vom Käufer zu schaffenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage nicht zulassen. Sämt-liche Kosten aus der Verzögerung der Inbetriebnahme, die sera entstehen, hat der Käufer zu tragen.
(8) Verlangt der Auftragnehmer sera nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferungen und Leistun-gen, so hat sie der Besteller in- nerhalb Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenvor- zunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – Lieferungen und Leistun- gen - gegebenenfalls nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – - in Gebrauch genommen worden sindsind oder vom Käufer nachweislich bereits funktional oder betrieblich genutzt werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Aufstellung und Montage. Für die jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes nicht anders schriftlich vereinbart istvereinbart, folgende Bestim- mungen:
8.1 Bestimmungen: Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen Strom-, Wasser- und rechtzeitig bereit Luftversorgung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle und allgemeine Beleuchtung zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an . Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; iangemessene sanitäre Anlagen zu stellen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Besitzes des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;
b) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) . Vor Beginn der Montagearbeiten Montage hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen . Verzögert sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten seinAufstellung, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern sich Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich weitere erforderliche Reisen von Mitarbeitern der Techniker oder des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Montagepersonals zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich . Die Dentabo OHG haftet nicht für die Dauer Arbeiten seiner Techniker oder seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie vertraglichen, vereinbarten Lieferung oder Montage zusammenhängen. Falls der Lieferer die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenReparatur gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer der vor genannten Bestimmungen noch die folgenden: Der Käufer vergütet der Dentabo OHG die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäfts , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Aufstellung und Montage. 5.1 Für das Aufstellen und die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes sofern nicht schriftlich vereinbart istanders vereinbart, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 Der Besteller 5.2 Gegenpartei hat auf seine Kosten zu übernehmen für eigene Rechnung auszuführen und rechtzeitig bereit zur Verfügung zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an sämtliche Bodenarbeiten, Bauarbeiten und anderen nicht zum Geschäftsbereich von ATB Motors gehörenden zusätzlichen Arbeiten einschließlich der Montagestelle dazu benötigten Fachkräfte und Hilfskräfte, Baumaterialien und Werkzeuge;
b) die für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Gebrauchsgegenstände und Gebrauchsmaterialien, wie Gerüste, Hebevorrichtungen und andere Anlagen, Kraftstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser am Einsatzort, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) am Aufbauort genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare abschließbare Räume für die Aufbewahrung zur Lagerung von ApparaturenMaschinenersatzteilen, Apparatur, Materialien, Werk- zeugen, Werkzeug usw. und für das Montagepersonal ange- messene sowie adäquate Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich für die Montagearbeiter einschließlich der nach den gegebenen Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; iangemessenen Sanitäranlagen. Im Übrigen hat der Besteller die Gegenpartei zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Eigentümer von ATB Motors und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Montagearbeiter am Aufbauort solche Maßnahmen zu treffen, die wie er sie auch zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter seiner eigenen Besitztümer treffen würde;
be) Schutzkleidung und SchutzvorrichtungenSicherheitsvorkehrungen, die infolge aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle Verhältnisse am Aufbauort erforderlich sind.;
c) 5.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller Gegenpartei unaufgefordert die erforderlichen Angaben erforderliche Information über die genaue Lage auch verdeckt geführter nicht-sichtbarer Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen vergleichbarer Vorkehrungen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert Angaben zur Verfügung zu stellen.;
d) 5.4 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme den Beginn der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Anlagen und Gegenstände an der Montagestelle befinden am Aufstellungs- oder Montageort vorhanden sein und müssen alle Vorarbeiten vor Vorbereitungsarbeiten für den Beginn des Auf- baues Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß gemäß Absprache begonnen werden kann und diese ohne Unterbre- chung durchgeführt Unterbrechung ausgeführt werden kann. Anfuhrwege Die Zulieferwege und Montagestelle der Aufstellungs- oder Montageort müssen geebnet und geräumt sein.;
8.2 Verzögern 5.5 Falls sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme verzögert aufgrund von Umständen, die nicht ATB Motors zur Last gelegt werden können, hat Gegenpartei die Kosten für Wartezeit und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat erforderliche zusätzliche Reisen von ATB Motors oder der Besteller Montagearbeiter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragenzahlen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer 5.6 Gegenpartei ist verpflichtet, ATB Motors wöchentlich über die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie Tätigkeiten der Montagearbeiter zu informieren und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich sofort zu bescheinigen.melden;
8.4 Verlangt der Auftragnehmer 5.7 Wenn ATB Motors nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungendes Gelieferten fordert, so hat sie der Besteller in- nerhalb ist Gegenpartei verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, wird die Abnahme als durchgeführt betrachtet. Die Abnahme wird ebenfalls als durchgeführt betrachtet, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls das Gelieferte - eventuell nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – - in Gebrauch genommen worden sindist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. 1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 a. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen i. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
ii. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmierstoffe,
iii. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
iv. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- netegeeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers JAT und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffenergreifen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;,
b) v. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) b. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) c. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellung- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle der Aufstellungs- Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern x. Xxxxxxxxx sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer von der JAT zu vertretende vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen JAT-Personals zu tragen.
8.3 e. Der Besteller hat dem Auftragnehmer der JAT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenbenachrichtigen.
8.4 Verlangt f. Der Besteller ist dem JAT-Personal gegenüber nur in Fragen der Auftragnehmer Sicherheit und seines Hausrechtes weisungsbefugt.
x. Xxxxxxxx die JAT nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferung, so hat sie der Besteller in- nerhalb innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen Lieferung – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase Beendigung eines vereinbarten Probelaufs – in Gebrauch genommen worden sindist.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für Werden die Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes beim Lieferanten bestellt, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:Bestimmungen.
8.1 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen : • Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. • Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie z. B. Gerüste und Brennstoffe. • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. • Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- nete, trockene geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;
b) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sindRäume.
c) 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern 4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Lieferanten oder des Montagepersonal zu tragen.
8.3 5. Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungenBestimmungen:
8.1 1. Der Besteller Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und ande- re Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeig- nete, geeignete trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich Auf- enthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen übrigen hat der Besteller Käufer zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers Liefergegenstände und des Mon- tagepersonals Montagepersonals auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eige- nen Besitzes ergreifen würde;,
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller müssen die hierzu erforderlichen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen der Montageplatz müs- sen geebnet und geräumt sein. Ferner hat der Käufer vor Beginn der Montagearbeiten die notwendigen Angaben über die La- ge verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.2 3. Verzögern sich die Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer von der STERILSYSTEMS GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich zusätzliche erforderliche Reisen der STERILSYSTEMS GmbH oder des von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen dieser beauftragten Montagepersonals zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich 4. Verlangt die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer STERILSYSTEMS GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der LieferungenLieferung, so hat sie der Besteller in- nerhalb Käufer innerhalb von zwei vier Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleichGeschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls Liefergegenstand - ggf. nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten vereinbarten Testphase – von höchstens drei Monaten - in Gebrauch genommen worden sindist.
5. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferungen und die Abnahme der Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für 6.1 Soweit die Aufstellung und Durchführung von Aufstellung, Montage geltenoder Inbetrieb- nahme vereinbart wurde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der hat der Besteller hat auf seine eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
b) die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebelwerkzeuge, Schmiermittel, Brennstoffe etc.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
d) bei der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk- zeugenWerkzeuge etc. genügend große, usw. ge- eignete trocken- und verschließbare Räume und für das Montagepersonal ange- messene die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen ein- schließlich angemessener sanitärer Anla- genAnlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und der Wirtschaftsgüter Mitar- beiter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals Lieferanten auf der Montagestelle Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen des eigenen Besitzes ergreifen würde;.
be) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.
c) 6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten Arbeiten hat der Besteller die erforderlichen nötigen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli- cher ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben Anga- ben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) 6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten Ar- beiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Auf- stellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn Be- ginn des Auf- baues Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt Unterbrechung beendet werden kann. Anfuhrwege Anfahrtswege sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet, geräumt und Montagestelle müssen geebnet und geräumt frei zugänglich sein.
8.2 Verzögern 6.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage und oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten Wartezeit und zusätzlich etwaige weiter erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen Montagepersonals zu tragentra- gen.
8.3 Der 6.5 Auf Anforderung hat der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Auf- stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 6.6 Verlangt der Auftragnehmer Lieferant nach Fertigstellung des vertragsgemäß her- gestellten Werkes die Abnahme der LieferungenAbnahme, so hat sie der Besteller in- nerhalb innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenzu erklären. Der Geschieht dies nicht, so gilt die Ab- nahme steht es gleichnach Ablauf dieser Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen das Werk – gegebenenfalls ggf. nach Ablauf Abschluss einer vereinbar- ten verein- barten Testphase – in Gebrauch genommen worden sindwird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen