Common use of Auftragsunterlagen Clause in Contracts

Auftragsunterlagen. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Herstellung des Liefergegenstandes von TGW übergeben werden oder die der Auftragnehmer nach den besonderen Angaben von TGW angefertigt hat, dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der gegenständlichen Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben im alleinigen Eigentum von TGW und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an TGW herauszugeben. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für TGW. TGW wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung von Stoffen und Teilen hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Auftragnehmer für TGW verwahrt werden. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen oder unter Garantie der nicht unsachgemäßen Weiterverwendung zu archivieren. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die TGW aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Es ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die TGW gestattet, die bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Auftragsunterlagen. 7.1. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Auftragnehmer Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes von TGW übergeben werden oder die der Auftragnehmer Lieferant nach den besonderen Angaben von TGW angefertigt hat, dürfen vom Auftragnehmer Lieferanten nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der gegenständlichen Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben im alleinigen Eigentum von TGW und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an TGW herauszugeben. herauszugeben oder, soweit nicht durchführbar, zu vernichten Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für TGW. TGW wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung von Stoffen und Teilen hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Auftragnehmer Lieferanten für TGW uns verwahrt werden. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer Lieferant TGW sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen oder unter Garantie der oder, soweit nicht unsachgemäßen Weiterverwendung durchführbar, zu archivierenvernichten. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß dem gemäß vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer Lieferant haftet für alle Schäden, die TGW aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Es ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die TGW gestattet, die bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Auftragsunterlagen. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Auftragnehmer Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes von TGW übergeben werden oder die der Auftragnehmer Lieferant nach den besonderen Angaben von TGW angefertigt hat, dürfen vom Auftragnehmer Lieferanten nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der gegenständlichen Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben im alleinigen Eigentum von TGW und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an TGW herauszugebenherauszugeben oder, soweit nicht durchführbar, zu vernichten. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für TGW. TGW wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung von Stoffen und Teilen hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Auftragnehmer Lieferanten für TGW uns verwahrt werden. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer Lieferant TGW sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen oder unter Garantie der oder, soweit nicht unsachgemäßen Weiterverwendung durchführbar, zu archivierenvernichten. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß dem gemäß vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer Lieferant haftet für alle Schäden, die TGW aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Es ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die TGW gestattet, die bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.

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