Common use of Auftragsverarbeitung Clause in Contracts

Auftragsverarbeitung. 1. AZ verarbeitet Adressen und Daten im Zuge der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber mit dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte Daten) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten verarbeitet werden, übergibt AZ diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen (z.B. durch Umzüge der Adressinhaber). Folglich können die dem Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei sein. 7. Im Hinblick auf die vorstehende Regelung stellen Fehler in bis zu maximal 4% der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel im Sinne von C) VI. „Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht“ dar. 8. Die Digitalisierung von – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf Antragsformularen, Coupons, etc. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne von C) VI.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsverarbeitung. 1. AZ verarbeitet Adressen und Daten Die im Zuge der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber mit Namen des Auftraggebers gegenüber dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion Auftragnehmer zur Erteilung von Aufträgen bzw. ergänzenden Xxx- xxxxxx zu technischen und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte Daten) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten verarbeitet werden, übergibt AZ diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen berechtigten Personen (z.B. durch Umzüge Auftragsberechtigte), sind vom Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages in Textform zu benennen und Änderungen während der Adressinhaber)Vertragslaufzeit unverzüglich in Textform mitzuteilen. Folglich können Ort, Datum: Bremen, 06.03.2024 Ort, Datum: Brem, en 13.03.2024 Anlage 1 zum V11803-11/3011110 Der Rechnungsempfänger ist immer auch der Mahnungsempfänger. Ändern sich die dem Ansprechpartner in dieser Anlage, wird die Anlage gem. EVB-IT Vertrag ohne die Einleitung eines Änderungsvertrages ausgetauscht. Ort Bremen , Datum 13.03.2024 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei sein. 7folgende Entgelte: 10.000,00 €. Im Hinblick auf Xxxxxx 0x zum V11803-11/3011110 Für die vorstehende Regelung stellen Fehler in bis vom Auftragnehmer zu maximal 4% erbringenden Dienstleistungen zahlt der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel im Sinne Auftraggeber folgende jährliche Entgelte (nachrichtlich): Gesamtpreis: 662.118,80 € IAP-Nummer:35175 (wird von CDataport ausgefüllt) VI. „Rechte Anlage Datenschutzrechtliche Festlegung des Auftraggebers bei MängelnAngaben des Verantwortlichen gem. Art. 28 DSGVO zur Auftragsverarbeitung1 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ✔ Zusätzlich folgende bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen (bitte Gesetz bzw. VO benennen) ✔ BremDSGVOAG Folgende bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung der RiLi (EU) 2016/6802 (bitte Gesetz bzw. VO benennen) ✔ Nationale Regelungen (Landesdatenschutzgesetz bzw. Bundesdatenschutzgesetz) zur Umsetzung der RiLi (EU) 2016/680. (Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchungspflicht“ dar. 8. Die Digitalisierung Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf AntragsformularenStraftaten oder der Strafvollstreckung, Couponseinschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit): BDSG, etc. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne von C) VI.StPO, OWiG und EGGVG Es findet keine Verarbeitung personenbezogener Daten statt

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Samples: It Services Agreement

Auftragsverarbeitung. 1. AZ verarbeitet Adressen und Daten Die im Zuge der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber mit Namen des Auftraggebers gegenüber dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion Auftragnehmer zur Erteilung von Aufträgen bzw. ergänzenden Weisungen zu technischen und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte Daten) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten verarbeitet werden, übergibt AZ diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen berechtigten Personen (z.Auftragsberechtigte), sind vom Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages in Textform zu benennen und Änderungen während der Vertragslaufzeit unverzüglich in Textform mitzuteilen. Altenholz , 15.05.2023 Ort Datum Bremen , 15.05.23 Ort Datum Anlage 1 zum V11699-2/3011110 Rechnungsempfänger: Freie Hansestadt Bremen - Rechnungseingang FHB - Senatorin für Justiz und Verfassung 00000 Xxxxxx Leitweg-ID 04000000-100X03-16 Ändern sich die Ansprechpartner in dieser Anlage, wird die Anlage gem. EVB-IT Vertrag ohne die Einleitung eines Änderungsvertrages ausgetauscht. Ort Bremen , Datum 15.05.23 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende Entgelte: Anlage 2b zum V11699-2/3011110 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende jährliche Entgelte (nachrichtlich): Gesamtpreis: 71.613,87 € IAP-Nummer:32202 (wird von Dataport ausgefüllt) Anlage Datenschutzrechtliche Festlegung des Auftraggebers Angaben des Verantwortlichen gem. Art. 28 DSGVO zur Auftragsverarbeitung1 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ✔ Zusätzlich folgende bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen (bitte Gesetz bzw. VO benennen) BremDSGVOAG Folgende bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung der RiLi (EU) 2016/6802 (bitte Gesetz bzw. VO benennen) Es findet keine Verarbeitung personenbezogener Daten statt 1. Art und Zweck der Verarbeitung (siehe z. B. durch Umzüge der Adressinhaber)Art. Folglich können 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO) Speicherung und Verwaltung von elektronischen Dokumenten in elektronischen Gerichtsakten. Die jeweiligen Akteninhalte sind pro Akte durchsuchbar.Systematische Auswertungen oder standardisierte Berichte über die dem Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse Akteninhalte sind nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei seinmöglich.Zweck: Durchführung gerichtlicher Handelsregisterverfahren. 71 Es handelt sich hierbei um gesetzliche Muss-Angaben sowohl bei Auftragsverarbeitung, die der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) unterliegt wie auch bei Auftragsverarbeitung, welche den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt. Im Hinblick auf Diese Angaben sind in gleicher Form gesetzlicher Muss-Bestandteil des vom Verantwortlichen zu erstellenden Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten (vgl. Art. 30 Abs.1 DSGVO bzw. die vorstehende Regelung stellen Fehler in bis zu maximal 4% der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel inhaltlich entsprechenden Bestimmungen im Sinne BDSG und in den LDSG’en zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. Als Hilfestellung zum Ausfüllen siehe daher: 2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von C) VIStraftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. „Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht“ dar. 8. Die Digitalisierung von – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf Antragsformularen, Coupons, etc. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne von C) VI.IAP-Nummer:32202

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Samples: Vertrag Über Die Beschaffung Von It Dienstleistungen

Auftragsverarbeitung. 1. AZ verarbeitet Adressen und Daten Die im Zuge der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber mit Namen des Auftraggebers gegenüber dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion Auftragnehmer zur Erteilung von Aufträgen bzw. ergänzenden Weisungen zu technischen und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte Daten) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten verarbeitet werden, übergibt AZ diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen berechtigten Personen (z.Auftragsberechtigte), sind vom Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages in Textform zu benennen und Änderungen während der Vertragslaufzeit unverzüglich in Textform mitzuteilen. Anlage 1 zum V15658-4/3018000 04011000-400X12-69 Der Rechnungsempfänger ist immer auch der Mahnungsempfänger. Ändern sich die Ansprechpartner in dieser Anlage, wird die Anlage gem. EVB-IT Vertrag ohne die Einleitung eines Änderungsvertrages ausgetauscht. Ort , Datum Anlage 2a zum V15658-4/3018000 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende Entgelte: mit einer jährlichen Obergrenze in Höhe von € 25.000,-. Anlage 2b zum V15658-4/3018000 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende einmalige Entgelte (nachrichtlich): Gesamtpreis: 6.470,00 € Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende jährliche Entgelte (nachrichtlich): Gesamtpreis: 525.567,82 € IAP-Nummer: 33.122 (wird von Dataport ausgefüllt) Anlage Datenschutzrechtliche Festlegung des Auftraggebers Angaben des Verantwortlichen gem. Art. 28 DSGVO zur Auftragsverarbeitung1 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ✔ Zusätzlich folgende bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen (bitte Gesetz bzw. VO benennen) Nationale Regelungen (Landesdatenschutzgesetz bzw. Bundesdatenschutzgesetz) zur Umsetzung der RiLi (EU) 2016/80 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit) Folgende bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung der RiLi (EU) 2016/6802 (bitte Gesetz bzw. VO benennen) Es findet keine Verarbeitung personenbezogener Daten statt 1. Art und Zweck der Verarbeitung (siehe z. B. durch Umzüge Art. 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO) Aufgabenerfüllung nach SGB XII; Antragsbearbeitung; Gewährung von Leistungen, 1 Es handelt sich hierbei um gesetzliche Muss-Angaben sowohl bei Auftragsverarbeitung, die der Adressinhaber)Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) unterliegt wie auch bei Auftragsverarbeitung, welche den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt. Folglich können Diese Angaben sind in gleicher Form gesetzlicher Muss-Bestandteil des vom Verantwortlichen zu erstellenden Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten (vgl. Art. 30 Abs.1 DSGVO bzw. die dem Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei sein. 7. Im Hinblick auf die vorstehende Regelung stellen Fehler in bis zu maximal 4% der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel inhaltlich entsprechenden Bestimmungen im Sinne BDSG und in den LDSG’en zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. Als Hilfestellung zum Ausfüllen siehe daher: 2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von CStraftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. IAP-Nummer: 33.122 (wird von Dataport ausgefüllt) 2. Beschreibung der Kategorien von personenbezogenen Daten (siehe z. B. Art. 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO bzw. Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. c) VIStammdaten von Bürgerinnen und Bürgern, die Leistungen nach SGB beantragen oder erhalten. „Rechte Nutzerdaten der Mitarbeitenden des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht“ dar.AfSD mit der Aufgabe als Sachbearbeitende. darunter folgende Kategorien besonderer personenbezogener Daten (siehe z. B. Art. 9 Abs.1 DSGVO) Zahlungsdaten und Bonitätsdaten der Hilfeempfänger 83. Die Digitalisierung von – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf Antragsformularen, Coupons, etcBeschreibung der Kategorien betroffener Personen (siehe z. B. Art. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten28 Abs. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne von C3 S. 1 DSGVO) VI.ürgerinnen und Bürger; Mitarbeitende des Amtes für Soziale Dienste

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Samples: It Services Agreement

Auftragsverarbeitung. 1. AZ frs verarbeitet Adressen und Daten im Zuge der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber mit dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ frs erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ frs untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte DatenDaten der AZ Direct GmbH) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ frs zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ frs eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ frs stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten ‐daten verarbeitet werden, übergibt AZ frs diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ frs im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen (z.B. durch Umzüge der Adressinhaber). Folglich können die dem Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei sein. 7. Im Hinblick auf die vorstehende Regelung stellen Fehler in bis zu maximal 4% der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel im Sinne von C) VI. „Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht“ dar. 8. Die Digitalisierung von – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf Antragsformularen, Coupons, etc. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne von C) VI.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsverarbeitung. 1. AZ verarbeitet Adressen und Daten Die im Zuge der Auftragsverarbeitung für Namen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zur Erteilung von Aufträgen bzw. ergänzen- den Auftraggeber mit dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion Weisungen zu technischen und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte Daten) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten verarbeitet werden, übergibt AZ diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen be- rechtigten Personen (z.B. durch Umzüge Auftragsberechtigte), sind vom Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages in Textform zu benennen und Änderungen während der Adressinhaber). Folglich können die dem Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei sein. 7. Im Hinblick auf die vorstehende Regelung stellen Fehler Vertragslaufzeit unverzüglich in bis zu maximal 4% der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel im Sinne von C) VI. „Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht“ dar. 8Textform mitzuteilen. Die Digitalisierung mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002 Anlage 1 zum V17639/3016010 Der Rechnungsempfänger ist immer auch der Mahnungsempfänger. Ändern sich die Ansprechpartner in dieser Anlage, wird die Anlage gem. EVB-IT Vertrag ohne die Einleitung eines Änderungsvertrages ausgetauscht. Ort , Datum Anlage 2a zum V17639/3016010 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende Entgelte: Mit einer jährlichen Obergrenze von 30.000,00 €. Preisblatt erstellt am 30.09.2021 Gemäß Dataport-Servicekatalog - Artikelliste Version 4.1 1 von 1 Anlage 2b zum V17639/3016010 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber folgende einmaligen Entgelte: Gesamtpreis : 87.320,00 € Preisblatt erstellt am 30.09.2021 Gemäß Dataport-Servicekatalog - Artikelliste Version 4.1 1 von 1 Anlage 3 zum V17639/3016010 Für die Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten gelten folgende Datenschutzregelungen: Zutreffendes ankreuzen Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und gfls. ergänzende landesrechtliche Regelungen ✔ Nationale Regelungen (Landesdatenschutzgesetz bzw. Bundesdatenschutzgesetz) zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf AntragsformularenUmsetzung der RiLi (EU) 2016/680 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, CouponsErmittlung, etc. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von CGefahren für die öffentliche Sicherheit) VI.✔ Es findet keine Verarbeitung personenbezogener Daten statt Eine Erläuterung zu den nachfolgend zu machenden Angaben findet sich z. B. hier: xxxxx://xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxxxx_xxx.xxx

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Auftragsverarbeitung. 1. AZ frs verarbeitet Adressen und Daten im Zuge der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber mit dem Ziel der Digitalisierung, Normierung, Korrektur, Aktualisierung, des Abgleichs, der Eliminierung, der Qualifizierung, der Selektion und der Erstellung von Dateien. Die Datenverarbeitung durch AZ frs erfolgt ausschließlich im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. 2. AZ frs untersucht die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressen/Daten unter Zuhilfenahme geeigneter Software und unter Einsatz von Referenzbeständen (eigenrecherchierte und/oder lizensierte DatenDaten der AZ Direct GmbH) auf Aktualität und Fehler und berichtigt sie, soweit erforderlich („Untersuchungsergebnisse“). 3. Der Auftraggeber stellt AZ frs zum vereinbarten Termin die zu verarbeitenden Adressen/Daten in der vereinbarten elektronischen Form zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Adressen/Daten an AZ frs eine Sicherungskopie der Adressen/Daten zu erstellen, die bei ihm oder bei einem von ihm beauftragten Dritten verbleibt. 4. AZ frs stellt dem Auftraggeber die Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Protokollen zur Verfügung. Soweit Auftraggeberadressen/ -daten verarbeitet werden, übergibt AZ frs diese dem Auftraggeber, soweit dies im Auftrag vereinbart ist. 5. Der Auftraggeber wird die Untersuchungsergebnisse ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen und nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, die Untersuchungsergebnisse dauerhaft in seine eigenen Adressbestände einzufügen. 6. Die von AZ frs im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzten Referenzdaten unterliegen ständigen Veränderungsprozessen (z.B. durch Umzüge der Adressinhaber). Folglich können die dem Auftraggeber gelieferten Untersuchungsergebnisse nicht immer 100%ig richtig und fehlerfrei sein. 7. Im Hinblick auf die vorstehende Regelung stellen Fehler in bis zu maximal 4% der gelieferten Untersuchungsergebnisse keinen Mangel im Sinne von C) VI. „Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht“ dar. 8. Die Digitalisierung von – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – zumeist handschriftlich eingetragenen Adressen auf Antragsformularen, Coupons, etc. erfolgt über Scanning mit nachgelagerter manueller Erfassung unter Einbindung umfangreicher Referenzdaten. Trotz eines hohen Automatisierungsgrades sind Erfassungsfehler aufgrund schlechter Lesbarkeit der Originalbelege nicht auszuschließen. Derartige Fehler stellen keinen Mangel im Sinne von C) VI.

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